48. Verordnung: Statistik des auswärtigen Handels.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelsstatistischen Gesetzes,
BGBl. Nr. 253/1924, in der Fassung des Art. II
der Gebührennovelle 1950, BGBl. Nr. 7/1951,
und des § 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und dem Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe verordnet
Artikel I.
1. In Art. I Ziffer 6 der Verordnung des
Bundeskanzleramtes vom 12. Juni 1950, BGBl.
Nr. 143, womit die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom
30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue
Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz
vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend
die Statistik des auswärtigen Handels erlassen
werden, abgeändert wird, erfährt der dort festgelegte
Wortlaut des § 16 der Verordnung,
BGBl. Nr. 241/1933, eine Abänderung dahingehend,
daß dessen Abs. 1 zweiter Satz zu
lauten hat
„Außerdem ist der Gesamtrechnungsbetrag der
ein- oder ausgeführten Waren in der fakturierten
Währung (Fremdwährung) anzugeben; zur
Ermittlung des Grenzwertes in österreichischen
Schillingen aus Fremdwährungsbeträgen sind die
vom Bundesministerium für Finanzen für die
Berechnung der Ausgleichsteuer (Umsatzsteuervergütung)
jeweils verlautbarten Umrechnungskurse
anzuwenden und anzuführen."
2. Art. I Ziffer 7 der zu Ziffer 1 bezeichneten
Verordnung, BGBl. Nr. 143/1950, erhält folgende
Fassung
„§ 19 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
(1) Als Land der Herkunft ist bei der Einfuhr
in den freien Verkehr das Land anzumelden,
mit dem das Einfuhrgeschäft abgeschlossen wurde
und an das daher der Gegenwert zu leisten ist
(Handelsland); außerdem ist jenes Land anzuführen,
in dem die Ware in der Beschaffenheit
hergestellt wurde, in der sie zur Einfuhr gelangt
(Erzeugungsland). Sind beide Länder dem Anmeldepflichtigen
nicht bekannt, so ist das Land
anzuführen, aus dessen Gebiet die Versendung
der Ware mit der Bestimmung nach Österreich
erfolgt (Versendungsland). Bei der Einfuhr im
Vormerkverkehr ist als Herkunftsland das Land
anzugeben, das die Ware nach Österreich ausführt.
Bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr
ist als Land der Herkunft jenes anzumelden, das
beim Austritt der Ware als Bestimmungsland
angegeben worden war. Bei der mittelbaren sowie
bei der unmittelbaren Durchfuhr ist als Land der
Herkunft das Versendungsland anzumelden.
(2) Als Land der Bestimmung ist bei der
Ausfuhr aus dem freien Verkehr das Handelsland
anzumelden, das heißt jenes Land, mit dem das
Ausfuhrgeschäft abgeschlossen wurde und von
dem daher der Gegenwert zu leisten ist; außerdem
ist das Land anzumelden, für dessen Verbrauch
die Ware bestimmt ist. Sind beide Länder
dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das
Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel der
Versendung bildet. Bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr
ist als Bestimmungsland jenes anzumelden,
in dem die Veredlung, die Ausbesserung
oder der Verkauf der ausgeführten Ware stattfinden
soll. Bei der Wiederausfuhr im Vormerkverkehr
ist als Bestimmungsland das Land anzugeben,
das die Ware von Österreich einführt.
Bei der mittelbaren und unmittelbaren Durchfuhr
ist als Land der Bestimmung das Land anzugeben,
nach dem die Versendung erfolgt."
3. Die in Art. II der zu Ziffer 1 bezeichneten
Verordnung, BGBl. Nr. 143/1950, festgesetzten
Anmeldescheine werden in den Mustern 3 bis 6
und 8 bis 11 abgeändert und bilden einen
Bestandteil dieser Verordnung.
Artikel II.
1. § 1 Abs. II der Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 11. September 1948, BGBl.
Nr. 205, womit die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom
30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen
zum Bundesgesetz vom
17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die
Statistik des auswärtigen Handels, erlassen
werden, abgeändert wird, erhält folgende Fassung
„§ 30 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 241/
1933 hat zu lauten
(1) Die handelsstatistische Gebühr beträgt
1. Bei der Ein- oder Ausfuhr (im freien Verkehr
oder im Vormerkverkehr) und bei der
mittelbaren Durchfuhr
2. Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit
oder ohne Neuaufgabe im Inland für jede
Sendung (ohne Unterschied des Gewichtes) 20 g."
2. § 1 Abs. III der zu Ziffer 1 bezeichneten
Verordnung, BGBl. Nr. 205/1948, erhält folgende
Fassung
„§ 30 Abs. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 241/
1933 hat zu lauten
(4) Im Postverkehr beträgt die Gebühr
je Paketkarte 30 g."