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48. Verordnung: Statistik des auswärtigen Handels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Statistik des auswärtigen Handels.

Auf Grund des Handelsstatistischen Gesetzes,

BGBl. Nr. 253/1924, in der Fassung des Art. II

der Gebührennovelle 1950, BGBl. Nr. 7/1951,

und des § 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und dem Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe verordnet

Artikel I.

1. In Art. I Ziffer 6 der Verordnung des

Bundeskanzleramtes vom 12. Juni 1950, BGBl.

Nr. 143, womit die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom

30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue

Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz

vom 17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend

die Statistik des auswärtigen Handels erlassen

werden, abgeändert wird, erfährt der dort festgelegte

Wortlaut des § 16 der Verordnung,

BGBl. Nr. 241/1933, eine Abänderung dahingehend,

daß dessen Abs. 1 zweiter Satz zu

lauten hat

„Außerdem ist der Gesamtrechnungsbetrag der

ein- oder ausgeführten Waren in der fakturierten

Währung (Fremdwährung) anzugeben; zur

Ermittlung des Grenzwertes in österreichischen

Schillingen aus Fremdwährungsbeträgen sind die

vom Bundesministerium für Finanzen für die

Berechnung der Ausgleichsteuer (Umsatzsteuervergütung)

jeweils verlautbarten Umrechnungskurse

anzuwenden und anzuführen."

2. Art. I Ziffer 7 der zu Ziffer 1 bezeichneten

Verordnung, BGBl. Nr. 143/1950, erhält folgende

Fassung

„§ 19 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

(1) Als Land der Herkunft ist bei der Einfuhr

in den freien Verkehr das Land anzumelden,

mit dem das Einfuhrgeschäft abgeschlossen wurde

und an das daher der Gegenwert zu leisten ist

(Handelsland); außerdem ist jenes Land anzuführen,

in dem die Ware in der Beschaffenheit

hergestellt wurde, in der sie zur Einfuhr gelangt

(Erzeugungsland). Sind beide Länder dem Anmeldepflichtigen

nicht bekannt, so ist das Land

anzuführen, aus dessen Gebiet die Versendung

der Ware mit der Bestimmung nach Österreich

erfolgt (Versendungsland). Bei der Einfuhr im

Vormerkverkehr ist als Herkunftsland das Land

anzugeben, das die Ware nach Österreich ausführt.

Bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr

ist als Land der Herkunft jenes anzumelden, das

beim Austritt der Ware als Bestimmungsland

angegeben worden war. Bei der mittelbaren sowie

bei der unmittelbaren Durchfuhr ist als Land der

Herkunft das Versendungsland anzumelden.

(2) Als Land der Bestimmung ist bei der

Ausfuhr aus dem freien Verkehr das Handelsland

anzumelden, das heißt jenes Land, mit dem das

Ausfuhrgeschäft abgeschlossen wurde und von

dem daher der Gegenwert zu leisten ist; außerdem

ist das Land anzumelden, für dessen Verbrauch

die Ware bestimmt ist. Sind beide Länder

dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das

Land anzugeben, das das letzte bekannte Ziel der

Versendung bildet. Bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr

ist als Bestimmungsland jenes anzumelden,

in dem die Veredlung, die Ausbesserung

oder der Verkauf der ausgeführten Ware stattfinden

soll. Bei der Wiederausfuhr im Vormerkverkehr

ist als Bestimmungsland das Land anzugeben,

das die Ware von Österreich einführt.

Bei der mittelbaren und unmittelbaren Durchfuhr

ist als Land der Bestimmung das Land anzugeben,

nach dem die Versendung erfolgt."

3. Die in Art. II der zu Ziffer 1 bezeichneten

Verordnung, BGBl. Nr. 143/1950, festgesetzten

Anmeldescheine werden in den Mustern 3 bis 6

und 8 bis 11 abgeändert und bilden einen

Bestandteil dieser Verordnung.

Artikel II.

1. § 1 Abs. II der Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 11. September 1948, BGBl.

Nr. 205, womit die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom

30. Mai 1933, BGBl. Nr. 241, mit der neue Durchführungsbestimmungen

zum Bundesgesetz vom

17. Juli 1924, BGBl. Nr. 253, betreffend die

Statistik des auswärtigen Handels, erlassen

werden, abgeändert wird, erhält folgende Fassung

„§ 30 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 241/

1933 hat zu lauten

(1) Die handelsstatistische Gebühr beträgt

1. Bei der Ein- oder Ausfuhr (im freien Verkehr

oder im Vormerkverkehr) und bei der

mittelbaren Durchfuhr

2. Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit

oder ohne Neuaufgabe im Inland für jede

Sendung (ohne Unterschied des Gewichtes) 20 g."

2. § 1 Abs. III der zu Ziffer 1 bezeichneten

Verordnung, BGBl. Nr. 205/1948, erhält folgende

Fassung

„§ 30 Abs. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 241/

1933 hat zu lauten

(4) Im Postverkehr beträgt die Gebühr

je Paketkarte 30 g."

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