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48_1948 AT

48. Bundesgesetz: Gerichtsgebührennovelle 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Gerichtsgebührennovelle 1948 — GerGeb-Nov. 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl.

Nr. 272, in der Fassung der Bekanntmachung

vom 12. Februar 1942 und der Verordnung vom

6. November 1943, wird wie folgt geändert

§ 1. (1) Folgende Gerichtsgebühren werden um

die Hälfte erhöht

a) im § 34 die Ausfertigungsgebühren;

b) im § 36 die Höchstbeträge des Pauschalkostenbeitrages;

c) im Gerichtsgebührentarif die festen Gebühren,

Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren

sowie die festgesetzten Mindest-

und Höchstgebühren.

(2) Gebühren, deren Höhe nach dem Notariatstarif

zu bestimmen ist, fallen nicht unter die Erhöhung)

nach Abs. (1).

§ 2. Ergeben sich durch diese Erhöhung Gebührensätze,

deren Einer 5 Groschen oder mehr

ausmachen, so sind sie auf 10 Groschen aufzurunden,

kleinere Beträge sind au vernachlässigen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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