48. Bundesgesetz: Gerichtsgebührennovelle 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl.
Nr. 272, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Februar 1942 und der Verordnung vom
6. November 1943, wird wie folgt geändert
§ 1. (1) Folgende Gerichtsgebühren werden um
die Hälfte erhöht
a) im § 34 die Ausfertigungsgebühren;
b) im § 36 die Höchstbeträge des Pauschalkostenbeitrages;
c) im Gerichtsgebührentarif die festen Gebühren,
Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren
sowie die festgesetzten Mindest-
und Höchstgebühren.
(2) Gebühren, deren Höhe nach dem Notariatstarif
zu bestimmen ist, fallen nicht unter die Erhöhung)
nach Abs. (1).
§ 2. Ergeben sich durch diese Erhöhung Gebührensätze,
deren Einer 5 Groschen oder mehr
ausmachen, so sind sie auf 10 Groschen aufzurunden,
kleinere Beträge sind au vernachlässigen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.