48. Gesetz: Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen,
gleichgültig, ob innerhalb oder
außerhalb des Staatsgebietes der Republik
Österreich, gelten als nicht erfolgt,
a) wenn sie nach den Bestimmungen gegen
Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85,
88, 90 a bis 90 i, 91, 91 a und b, 92, 92 a
bis f RStGB.) oder der Verordnung über
das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem
Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung)
vom 17. August 1938, Deutsches
R. G. Bl. 1939, I S. 1455, ergangen
sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische
Herrschaft oder auf die Wiederherstellung
eines unabhängigen Staates
Österreich gerichtet war,
b) wenn sie nach § 5, Abs. (1) bis (3), des Gesetzes
zum Schutz des deutschen Blutes und
der deutschen Ehre vom 15. September 1935,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1146, nach dem
Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf
Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform
vom 20. Dezember 1934, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1269, oder nach der Verordnung
über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
vom 1. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1683, ergangen sind.
§ 2. Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten
strafbaren Handlungen derzeit noch
anhängig sind, sind einzustellen.
§ 3. (1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen
der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen
mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt
worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der
anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen
tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.
(2) Über die wegen der anderen strafbaren
Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer
neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.
§ 4. (1) Das Gericht stellt Von Amts wegen oder
auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung
wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren
Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines
Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß
das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten
ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig
die neue Hauptverhandlung an.
(2) Für die Beschlußfassung ist in den Fällen, in
denen sich der Sitz des Urteilsgerichtes außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich befindet, der
Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen
Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht
fehlt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.
§ 5. (1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher
Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu
fassen.
(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten
und dem Staatsanwalt die Beschwerde
offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und
hat aufschiebende Wirkung.
§ 6. Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch
wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die
nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden
kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4)
auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist
auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden
Hauptverhandlung zu verständigen.
§ 7. Entschädigungs- und Rückersatzansprüche
können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben
werden.
§ 8. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt,
zu verordnen, daß die Bestimmungen
der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und
Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung
gegen andere Rechtsvorschriften
typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt
oder eingeleitet sind.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist,
soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen
Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für
Justiz betraut.