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48_1945 AT

48. Gesetz: Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Gesetz: Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen,

gleichgültig, ob innerhalb oder

außerhalb des Staatsgebietes der Republik

Österreich, gelten als nicht erfolgt,

a) wenn sie nach den Bestimmungen gegen

Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85,

88, 90 a bis 90 i, 91, 91 a und b, 92, 92 a

bis f RStGB.) oder der Verordnung über

das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem

Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung)

vom 17. August 1938, Deutsches

R. G. Bl. 1939, I S. 1455, ergangen

sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische

Herrschaft oder auf die Wiederherstellung

eines unabhängigen Staates

Österreich gerichtet war,

b) wenn sie nach § 5, Abs. (1) bis (3), des Gesetzes

zum Schutz des deutschen Blutes und

der deutschen Ehre vom 15. September 1935,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1146, nach dem

Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf

Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform

vom 20. Dezember 1934, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1269, oder nach der Verordnung

über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen

vom 1. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1683, ergangen sind.

§ 2. Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten

strafbaren Handlungen derzeit noch

anhängig sind, sind einzustellen.

§ 3. (1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen

der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen

mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt

worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der

anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen

tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.

(2) Über die wegen der anderen strafbaren

Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer

neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

§ 4. (1) Das Gericht stellt Von Amts wegen oder

auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung

wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren

Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines

Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß

das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten

ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig

die neue Hauptverhandlung an.

(2) Für die Beschlußfassung ist in den Fällen, in

denen sich der Sitz des Urteilsgerichtes außerhalb

des Gebietes der Republik Österreich befindet, der

Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen

Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder

Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht

fehlt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.

§ 5. (1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher

Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu

fassen.

(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten

und dem Staatsanwalt die Beschwerde

offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und

hat aufschiebende Wirkung.

§ 6. Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch

wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die

nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden

kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4)

auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist

auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden

Hauptverhandlung zu verständigen.

§ 7. Entschädigungs- und Rückersatzansprüche

können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben

werden.

§ 8. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt,

zu verordnen, daß die Bestimmungen

der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und

Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung

gegen andere Rechtsvorschriften

typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt

oder eingeleitet sind.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist,

soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen

Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für

Justiz betraut.

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