489. Verordnung: 6. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 316/2002, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweiligen
Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der Abrechnung.“
2. In § 14a Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
3. Nach § 14a Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt
„3. Anschaffungen von Ultraschallgeräten durch den österreichischen Bundesverband für Schafe und
Ziegen oder dessen Mitgliedsverbänden zu Zwecken der Leistungskontrolle.“
4. Nach § 29 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie
für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der
nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999
zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65000 Stück.“