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489_2003 AT

489. Verordnung: 6. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Verordnung: 6. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 316/2002, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweiligen

Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der Abrechnung.“

2. In § 14a Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. Nach § 14a Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt

„3. Anschaffungen von Ultraschallgeräten durch den österreichischen Bundesverband für Schafe und

Ziegen oder dessen Mitgliedsverbänden zu Zwecken der Leistungskontrolle.“

4. Nach § 29 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie

für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der

nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65000 Stück.“

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