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489. Verordnung: Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Verordnung: Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002

Auf Grund

1. des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Ausnahme

des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft und

2. der §§ 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige

sowie nach Maßgabe des § 7 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die brennbare Stoffe oder chemisch instabile

Stoffe enthalten. Brennbare Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in der Stoffaufzählung des Europäischen

Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),

BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. III Nr. 96/2001, bzw. der Ordnung für die

internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert

durch die Novelle BGBl. III Nr. 97/2001, angeführten Stoffe.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig

vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung (in der Folge „DGP“ bezeichnet) sind Aerosolpackungen

(§ 2 Abs. 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994).

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DGP dienen;

2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DGP und der Lagerung anderer Waren dienen;

3. Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DGP zum Verkauf bereitgehalten

werden;

4. Verkaufsräume mit Selbstbedienung: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware

aus dem Regal selbst entnehmen.

§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann,

ist im Sinne dieser Verordnung

1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;

2. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;

3. wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung

den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von zehn Minuten so weit unterbindet,

dass auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DGP keine höhere Temperatur

als 50 °C auftritt.

§ 5. (1) Auf eine den §§ 8 bis 32 entsprechende Lagerung von DGP ist die Flüssiggas-Verordnung,

BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden.

(2) DGP dürfen nicht einer Erwärmung über 50 °C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere

Wärmequellen, ausgesetzt sein.

(3) DGP müssen so gelagert werden, dass zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand

von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen

ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DGP gerichtet sein.

(4) DGP, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen,

müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.

Lagerungsverbote

§ 6. Die Lagerung von DGP ist verboten

1. in Stiegenhäusern,

2. in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus Stiegenhäusern und

Notausgängen,

3. in Schaufenstern,

4. im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,

5. in Durchfahrten und auf Gängen.

2. Abschnitt

Lagerung von DGP in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 7. (1) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen bis zu 20 DGP mit

einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der §§ 5 und 6 gelagert werden.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen mehr als 20 DGP bis

höchstens 50 DGP mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der §§ 5, 6, 29 und 30

gelagert werden.

3. Abschnitt

Lagerung von DGP in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

Lagerräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände in Massivbauweise

und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein. Wand- und Deckendurchbrüche

(zB für Installationen) sind brandbeständig zu verschließen.

(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, dass eine gute

Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen

nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der

Raumluft in Bodennähe erfolgen muss. Die mechanische Entlüftung muss sich vor Betreten der Lagerräume

selbsttätig einschalten und muss einschließlich ihrer elektrischen Anlagen nach Maßgabe des

Abs. 6 so konstruiert sein, dass aus DGP austretende Gase oder Dämpfe nicht gezündet werden können.

(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend

eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und

rauchdicht sein.

(4) Der Fußboden von Lagerräumen muss aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.

(6) Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen in den Lagerräumen den Bestimmungen für

Explosionsschutz (Zone 1) entsprechen.

§ 9. (1) In Lagerräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie

keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; die Beheizung dieser

Räume darf nur mittels Warmluft oder mittels Heizkörper erfolgen, deren Oberflächentemperatur 120 °C

nicht überschreitet.

(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese

Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch eine Kennzeichnung gemäß der

Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, ersichtlich sein.

(3) Lagerräume müssen außen im Bereich der Zugangstüren als „Lagerraum für Druckgaspackungen“

deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.

§ 11. DGP dürfen nur in Kartons oder in anderer geeigneter Form, zB in original Versandverpackungen,

in hinreichend festen Kunststofffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung auf Paletten oder

Regalen gelagert werden. Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt sein.

Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m²

§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis einschließlich 60 m² dürfen nicht unter Wohn- oder Arbeitsräumen

liegen.

§ 13. Für die Erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12

Tragbare Feuerlöscher mit mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der

Brandklassen A, B und C gemäß der ÖNORM EN 2 „Brandklassen“ vom 1. Februar 1993, abgedruckt

unter BGBl. Nr. 666/1995, vorhanden sein. Die Füllung der einzelnen Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten.

Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

§ 14. Werden DGP in Lagerräumen gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum

vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, dass sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren

werden können.

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m² bis 500 m²

§ 15. Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m² bis einschließlich 500 m² dürfen nicht

in Wohngebäuden liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen

weder mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen verbunden sein.

§ 16. Jeder Lagerraum gemäß § 15 muss mindestens zwei ins Freie oder über brandbeständige Gänge

zu Stiegenhäusern führende Ausgänge aufweisen.

§ 17. Im Bereich der Zugänge zu Lagerräumen gemäß § 15 müssen eine nasse Feuerlöschleitung mit

angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet

zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muss ein fahrbares

Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens

40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m²

§ 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m² müssen in einem nur Lagerzwecken

dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte

(Abs. 2) zu je höchstens 500 m² unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoss oder in anderen Geschossen

müssen ebenfalls in Brandabschnitte (Abs. 2) unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr

als 1000 m² beträgt.

(2) Ein Brandabschnitt im Sinne dieser Verordnung ist ein Teil eines Gebäudes, der durch mindestens

brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.

(3) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 2 muss mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über

brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt

führen.

§ 19. Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum gemäß § 18 Abs. 1 müssen eine nasse Feuerlöschleitung

mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg

Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muss

ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon

mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.

§ 20. In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 2 müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen

angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle einer

Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung so stattfinden kann, dass die im § 74 Abs. 2 GewO 1994

umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.

Vorratsräume

§ 21. Sofern Wände und Decke eines Vorratsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für

den Vorratsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen

Wände und Decken mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens

brandhemmend ausgeführt sein. Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen

müssen mindestens brandbeständig und Türen zwischen solchen Räumen müssen mindestens brandhemmend

sein.

§ 22. Ausgänge aus Vorratsräumen, die in betriebsfremde Gebäudeteile führen, müssen selbstschließend

sowie mindestens brandhemmend und rauchdicht sein.

§ 23. Vorratsräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein und müssen an mindestens einer Seite über

dem angrenzenden Niveau liegen.

§ 24. In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten DGP nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen

und gekennzeichneten Bereich gelagert werden. Dieser Bereich darf höchstens ein Fünftel, jedoch

nicht mehr als insgesamt 20 m² der Grundfläche des Raumes beanspruchen.

§ 25. In Vorratsräumen ist die Lagerung von DGP mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich

sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Leerkartons, pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten,

verboten. In Vorratsräumen ab 100 m² Grundfläche dürfen neben DGP Stoffe oder Waren, die leicht

entzündlich sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den DGP gelagert werden.

§ 26. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten;

diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch eine Kennzeichnung gemäß

§ 9 Abs. 2 ersichtlich sein.

§ 27. Für die Erste Löschhilfe muss beim Eingang zu einem Vorratsraum mindestens ein Tragbarer

Feuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein. Die

Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muss dauernd leicht zugänglich

und betriebsbereit sein.

Verkaufsräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 28. Sofern Wände und Decken eines Verkaufsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für

den Verkaufsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen

diese mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens brandhemmend

ausgeführt sein.

§ 29. In Verkaufsräumen dürfen DGP nur in Regalen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren

Baustoffen, zB Holzverbundplatten, gelagert werden. Die Regale für DGP müssen mindestens 5 m von

Hauptein- und -ausgängen sowie Notausgängen entfernt angeordnet sein.

§ 30. Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern, in denen DGP lagern, dürfen

keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren, zB pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten,

gelagert werden. Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen DGP aufgestellt

sind, noch an Regalen, in denen sich DGP befinden, angebracht sein.

Verkaufsräume mit Selbstbedienung

§ 31. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal nur DGP oder

DGP zusammen mit unverpackten nicht brennbaren Waren gelagert, so dürfen in einem Umkreis von 2 m

keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m

darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden

und nicht brennbaren Materialien ersetzt sein.

§ 32. (1) Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal DGP zusammen

mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen die Regalfächer, in denen DGP aufgestellt

sind, wie folgt hergestellt sein

1. die Wände und der Boden müssen wärmedämmend und nicht brennbar ausgebildet sein;

2. die Regalfächer müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die

ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf DGP im darüber liegenden Fach verhindern.

(2) Eine gemeinsame Lagerung von DGP und anderen Waren brennbarer Art in einem Regalfach ist

verboten.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 33. Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wird festgestellt, dass mit dem In-

Kraft-Treten dieser Verordnung die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen

Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 666/1995, außer Kraft tritt.

§ 34. Die in dieser Verordnung enthaltenen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu

verstehen.

§ 35. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren

nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2002/323/A notifiziert.

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