489. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 480 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Salzburg: ....................................... 200
Tirol: .............................................. 220
Vorarlberg: .................................... 60
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen zusätzlich zu den bereits mit Verordnung der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im
Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen
darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.