489_1991
AT
489. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffen den Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 489. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffen den Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung
1991_489_0 489. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10602 des ADR betreffen den Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung
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Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister
des Königreiches Belgien und dem Bundesminister
für Verkehr der Republik Österreich gemäß
Randnummer 10602 des ADR betreffend den
Ersatz der inneren Absperrvorrichtung bei Tanks
mit einer Innenauskleidung aus Ebonit oder
thermoplastischem Harz durch eine äußere Absperrvorrichtung
(BGBl. Nr. 54/1980) wurde seitens
der für das ADR zuständigen Behörde des
Königreiches Belgien widerrufen.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat am 1. Juli 1991 von diesem
Widerruf Kenntnis erlangt; die Vereinbarung ist
demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.