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489_1990 AT

489. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

UNESCO hat Kanada am 6. März 1990 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen betreffend

die Anerkennung von Studien, Diplomen und

akademischen Graden in den Staaten der Region

Europa (BGBl. Nr. 244/1986, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 586/1988) hinterlegt.

Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben

„Die Verfassung Kanadas sieht ein bundesstaatliches

System vor, in dem die Gesetzgebungsbefugnisse

zwischen dem Bundesparlament und den

Parlamenten der Provinzen aufgeteilt sind.

In Übereinstimmung mit ihren ausschließlichen

Gesetzgebungsbefugnissen in Unterrichtsangelegenheiten

nach der Kanadischen Verfassung gewährleistet

jede Provinz die Durchführung des

Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet. Gemäß

Teil IV des Übereinkommens werden die Bundes- und

Provinzbehörden gemeinsam eine Kommission

einrichten, die als nationales Gremium tätig werden

soll.

Jede nach Abschluß der höheren Schule weiterführende

Einrichtung in Kanada legt eigenverantwortlich

fest, welche Voraussetzungen sie zur

Aufnahme in die einzelnen Studienebenen anerkennt.

Die meisten Berufe sind eigenständig und

vom Gesetz her ermächtigt zu bestimmen, welche

Voraussetzungen, seien sie in Kanada oder in

anderen Ländern erworben, zwecks Registrierung

oder Genehmigung zur Berufsausübung in Kanada

anerkannt werden.

Diese Erklärung ist nicht ein Vorbehalt."

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