489. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdölwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes
über montanistische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 291/1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 465/1974, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Erdölwesen, BGBl.
Nr. 205/1971, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 110
und 130 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in
den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
2. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in das Montanwesen;
b) technische, meßtechnische und darstellungstechnische
Grundlagen;
c) Grundlagen des numerischen Rechnens und
Datenverarbeitung;
d) Grundzüge der Sozial-, Rechtswissenschaften
und Umweltschutz;
e) nach Wahl des Kandidaten Fächer, die die für
die unter § 11 Abs. 1 lit. d genannten
Wahlfächer die notwendigen Grundlagen
vermitteln."
3. § 7 lautet
„Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den vier Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 80
und 100 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Während des zweiten Studienabschnittes sind
auch 5 bis 10 Wochenstunden (10 bis 15 Tage)
Pflichtexkursionen duchzuführen.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
4. § 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Ingenieurwissenschaftliche Fächer;
b) Elektronische Datenverarbeitung;
c) besondere rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Fächer."
5. § 11 Abs. 1 lautet
„§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;
b) Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;
c) Angewandte Geophysik und Erdölgeologie;
d) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße
durchgeführt werden können."