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489_1989 AT

489. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdölwesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdölwesen

Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes

über montanistische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 291/1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 465/1974, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Stu-

diengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Erdölwesen, BGBl.

Nr. 205/1971, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 110

und 130 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind in

den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

2. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Einführung in das Montanwesen;

b) technische, meßtechnische und darstellungstechnische

Grundlagen;

c) Grundlagen des numerischen Rechnens und

Datenverarbeitung;

d) Grundzüge der Sozial-, Rechtswissenschaften

und Umweltschutz;

e) nach Wahl des Kandidaten Fächer, die die für

die unter § 11 Abs. 1 lit. d genannten

Wahlfächer die notwendigen Grundlagen

vermitteln."

3. § 7 lautet

„Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den vier Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 80

und 100 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Während des zweiten Studienabschnittes sind

auch 5 bis 10 Wochenstunden (10 bis 15 Tage)

Pflichtexkursionen duchzuführen.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

4. § 9 Abs. 1 lautet

„§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Ingenieurwissenschaftliche Fächer;

b) Elektronische Datenverarbeitung;

c) besondere rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Fächer."

5. § 11 Abs. 1 lautet

„§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;

b) Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;

c) Angewandte Geophysik und Erdölgeologie;

d) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

durchgeführt werden können."

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