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489_1988 AT

489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNETEN

REGIERUNGEN sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Grundsätze und Verfahren

für die Erstellung von Tarifen im

innereuropäischen Fluglinienverkehr

einheitlich sein sollen; und

IN DER ERWÄGUNG, daß

es für diesen Linienverkehr wünschenswert

ist, das am 10. Juli

1967 in Paris unterzeichnete

Internationale Übereinkommen

über das Verfahren zur Festlegung

von Tarifen für den Fluglinienverkehr

Kundgemacht in BGBl. Nr. 153/1971 (in der Folge als

Übereinkommen von 1967

bezeichnet), durch ein neues

Übereinkommen zu ersetzen,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen

a) legt die Tarifbestimmungen

fest, die auf den inner-

europäischen Fluglinienverkehr

zwischen den Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

anzuwenden

sind;

b) ersetzt, unbeschadet des

Absatzes 2 dieses Artikels,

die Tarifbestimmungen in

jedem zwischen zwei Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

bereits abgeschlossenen

bilateralen

Abkommen, soweit dessen

Tarifbestimmungen mit

dem vorliegenden Übereinkommen

unvereinbar sind;

c) legt fest oder ersetzt gegebenenfalls

alle bestehenden

Bestimmungen zur Beilegung

von Meinungsverschiedenheiten

hinsichtlich

von Tarifen für den Fluglinienverkehr

zwischen zwei

Vertragsparteien dieses

Übereinkommens.

2. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, untereinander keinerlei

Verpflichtungen oder Vereinbarungen

einzugehen, die

restriktiver als das vorliegende

Übereinkommen sind. Die Vertragsparteien

sind jedoch durch

dieses Übereinkommen nicht

daran gehindert, auf bilateraler

Ebene oder innerhalb einer

Gruppe von Staaten Abmachungen

beizubehalten oder zu erarbeiten,

die zu mehr Flexibilität,

als in diesem Übereinkommen

vorgesehen, führen.

Artikel 2

In diesem Übereinkommen

a) bezieht sich der Ausdruck

„innereuropäisch" ausschließlich

auf die in

Europa gelegenen Hoheitsgebiete

der Mitgliedstaaten

der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz;

b) bedeutet der Ausdruck

„Tarif" die für die Beförderung

von Fluggästen,

Gepäck oder Fracht (ausgenommen

Post) einzuhebenden

Preise, einschließlich

aller weiteren bedeutsamen

Vergünstigungen, die in

Verbindung mit dieser

Beförderung, gewährt oder

angeboten werden, und ein-

schließlich der Provision,

die beim Verkauf von Flugscheinen

für die Personenbeförderung

oder bei vergleichbaren

Leistungen für

die Frachtbeförderung zu

bezahlen ist. Eingeschlossen

sind auch die Bedingungen,

welche die Anwendung des

Beförderungspreises oder

die Entrichtung der Provision

regeln;

c) bedeutet der Ausdruck

„Flexibilitätszone" einen

Rahmen von Preishöhen

und Bedingungen — wie sie

im Anhang zu diesem Übereinkommen

festgelegt sind

— innerhalb dessen Fluggasttarife

zur automatischen

Genehmigung geeignet

sind.

Artikel 3

1. Die von den Fluglinienunternehmen

der Vertragsparteien des

Übereinkommens für die Beförderung

zwischen ihren Hoheitsgebieten

einzuhebenden Tarife

sind in angemessener Höhe zu

erstellen, unter Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren, einschließlich

der folgenden Grundsätze

die Kosten des antragstellenden

Fluglinienunternehmens

unter gebührender Bedachtnahme

auf die Tarife des oder

der anderen Fluglinienunternehmen

(s) der dritten und vierten

Freiheit, welche dieselbe Strecke

oder Strecken bedienen, sowie

die Notwendigkeit einer angemessenen

Kapitalverzinsung für

das Fluglinienunternehmen, die

Wettbewerbslage und die Bedürfnisse

der Benutzer. Die Tarifbedingungen

müssen sinnvoll, einfach

und durchsetzbar sein.

2. Die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens anerkennen die

Bedeutung multilateraler Tarifberatungen

zwischen den Fluglinienunternehmen

und die Rolle

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

(IATA) für diese Beratungen.

Dennoch dürfen Beratungen

zwischen Fluglinienunternehmen,

ob multilateral oder bilateral,

nicht zur zwingenden Voraussetzung

für die Einreichung

und Erstellung von Tarifen

gemacht werden. Die Einreichung

von Tarifen durch ein

Fluglinienunternehmen ist auf

individueller Basis oder nach

Wahl dieses Unternehmens nach

vorangegangener Beratung mit

einem oder mehreren anderen

Fluglinienunternehmen zulässig.

Artikel 4

1. Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 2 dieses

Artikels sind die Tarife bei den

Luftfahrtbehörden der betroffenen

Vertragsparteien spätestens

sechzig Tage vor dem vorgesehenen

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

in der von der jeweiligen Luftfahrtbehörde

jeder Vertragspartei

vorgeschriebenen Form zur

Genehmigung einzureichen. Die

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

können sich auf

eine kürzere Frist als sechzig

Tage einigen, keinesfalls darf

eine Luftfahrtbehörde aber eine

längere Einreichungsfrist fordern.

2. Fluggasttarife, die hinsichtlich

Preis und Bedingungen in die

im Anhang zu diesem Abkommen

festgelegten Flexibilitätszonen

fallen, sowie die in Absatz 10 des

Anhanges beschriebenen Tarife

sind in der von den Luftfahrtbehörden

jeder Vertragspartei

jeweils vorgeschriebenen Form

spätestens einundzwanzig Tage

vor dem vorgesehenen Zeitpunkt

des Inkrafttretens einzureichen.

Die Luftfahrtbehörden beider

Vertragsparteien können sich auf

eine kürzere Frist als einundzwanzig

Tage einigen, keinesfalls

darf eine Luftfahrtbehörde

aber eine längere Einreichungsfrist

fordern.

Artikel 5

1. Jeder gemäß Absatz 1 des

Artikels 4 eingereichte Tarif kann

von den Luftfahrtbehörden jeder

der Vertragsparteien ausdrücklich

genehmigt werden. Ein Tarif

gilt als von den Luftfahrtbehörden

einer Vertragspartei genehmigt,

wenn die Luftfahrtbehörden

dieser Vertragspartei nicht

innerhalb von dreißig Tagen nach

der Tarifeinreichung den Luftfahnbehörden

der anderen Vertragspartei

sowie dem oder den

betroffenen Fluglinienunternehmen

die Ablehnung schriftlich

bekanntgeben.

2. Ein gemäß Absatz 2 des

Artikels 4 eingereichter Tarif, der

den Voraussetzungen des im

Anhang zu diesem Übereinkommen

festgelegten Zonensystems

entspricht, gilt automatisch als

genehmigt. Entscheiden die Luftfahrtbehörden

einer Vertragspartei,

daß die Voraussetzungen des

Zonensystems nicht erfüllt sind,

haben sie das oder die antragstellende

(n) Fluglinienunternehmen

hievon innerhalb von vierzehn

Tagen nach Einreichung in

Kenntnis zu setzen.

3. Nur Fluglinienunternehmen

der dritten und vierten Freiheit

haben das Recht, preisbestimmend

zu wirken. Fluglinienunternehmen

der dritten, vierten und

fünften Freiheit, welche dieselbe

Strecke wie das preisbestimmende

Unternehmen bedienen, dürfen

Tarife einreichen und haben

Anspruch auf deren Genehmigung,

sofern diese hinsichtlich

Höhe und Bedingungen den

gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses

Artikels bereits genehmigten

Tarifen entsprechen. Diese Tarife

dürfen nicht früher in Kraft treten

als jene Tarife, denen sie

angepaßt werden sollen.

4. Die Luftfahrtbehörden einer

Vertragspartei können anläßlich

der Tarifgenehmigung eine ihnen

angemessen erscheinende Befristung

auferlegen. Solche Tarife

bleiben bis zu ihrem vorgesehenen

Gültigkeitstermin oder bis

zur Genehmigung neuer Tarife in

Kraft, sofern sie nicht von dem

oder den betroffenen Fluglinienunternehmen

mit Zustimmung

der betroffenen Luftfahrtbehörden

zurückgezogen werden. Die

Luftfahrtbehörden können aber

auch übereinkommen, den

ursprünglichen Gültigkeitstermin

zu verlängern. Ist ein Tarif ohne

einen durch eine der Luftfahrtbehörden

festgesetzten Gültigkeits-

termin genehmigt worden und

wurde kein neuer Tarif eingereicht

und genehmigt, bleibt der

genehmigte Tarif solange in

Kraft, bis eine der Behörden mitteilt,

daß sie ihre Genehmigung

aus eigenem Entschluß oder auf

Ersuchen des oder der betroffenen

Fluglinienunternehmen

widerruft.

Artikel 6

1. Eine Vertragspartei, die

einen gemäß Absatz 1 des Artikels

4 eingereichten Tarif

ablehnt, muß der Abhaltung von

Beratungen zustimmen, wenn die

andere Vertragspartei nicht ebenfalls

diesen Tarif ablehnt und um

solche Beratungen ersucht. Die

Beratungen haben innerhalb von

dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt,

an dem sie erbeten wurden,

stattzufinden, doch kann

dieser Zeitraum im Einvernehmen

der beiden betroffenen Vertragsparteien

verlängert werden.

Das gleiche Verfahren kommt für

den Fall zur Anwendung, daß ein

Tarif nicht automatisch gemäß

Absatz 2 des Artikels 5 genehmigt

wurde.

2. Wurde mit Ablauf des Konsultationszeitraumes

keine Einigung

erzielt, wird die Angelegenheit

auf Ersuchen einer der beiden

Vertragsparteien einem

Schiedsgericht vorgelegt.

3. Das Verfahren wird in der

Regel durch ein aus drei Schiedsrichtern

bestehendes Gremium

durchgeführt. Innerhalb von vierzehn

Tagen nach Erhalt des

Ersuchens um schiedsrichterliche

Entscheidung hat jede Vertragspartei

ein Mitglied des Gremiums

namhaft zu machen und die beiden

so namhaft gemachten Mitglieder

ernennen einvernehmlich

ein drittes Mitglied. Das dritte

Mitglied hat Angehöriger eines

Drittstaates zu sein und als Vorsitzender

des Gremiums zu fungieren.

Die schiedsrichterlichen

Entscheidungen werden durch

Stimmenmehrheit getroffen. Als

Alternative kann, wenn beide

Vertragsparteien einverstanden

sind, die schiedsrichterliche Entscheidung

durch einen Einzel-

schiedsrichter herbeigeführt werden,

der von den beiden betroffenen

Vertragsparteien innerhalb

des gleichen Zeitraumes einvernehmlich

ausgewählt und bestellt

wird.

4. Wenn eine der Vertragsparteien

es innerhalb des in Absatz 3

dieses Artikels angegebenen Zeitraumes

von vierzehn Tagen verabsäumt,

ein Mitglied des Gremiums

namhaft zu machen oder

ein drittes Mitglied nicht ernannt

wird (oder im Alternativfall wenn

sich die beiden Vertragsparteien

nicht auf einen Einzelschiedsrichter

einigen können), wird der

Präsident der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

innerhalb von

sieben Tagen nach Erhalt eines

Ersuchens einer der beiden Vertragsparteien

das Gremium vervollständigen

(oder als Alternative

den Einzelschiedsrichter

ernennen, der Angehöriger eines

Drittstaates sein muß). Gehört

der Präsident einem der an der

Meinungsverschiedenheit beteiligten

Mitgliedstaaten an, übernimmt

diese Aufgabe der ranghöchste

Vizepräsident der Konferenz

aus einem nicht an der Meinungsverschiedenheit

beteiligten

Mitgliedstaat.

5. Das Schiedsverfahren hat

innerhalb eines Zeitraumes von

dreißig Tagen nach Bestellung

des Gremiums oder Ernennung

des Einzelschiedsrichters abgeschlossen

zu sein. Dieser Zeitraum

kann jedoch im Einvernehmen

zwischen den beiden betroffenen

Vertragsparteien verlängert

werden. Die schiedsgerichtliche

Entscheidung ist endgültig und

für beide Vertragsparteien bindend.

6. Sofern die Vertragsparteien

nichts anderes vereinbart haben,

hat das Gremium (oder der Einzelschiedsrichter)

seine Geschäftsordnung

festzulegen.

7. Sofern die schiedsrichterliche

Entscheidung nichts anderes

bestimmt, trägt jede Vertragspartei

die Kosten des von ihr oder in

ihrem Auftrag ernannten Mitglieds;

die übrigen Kosten werden

von den Vertragsparteien zu

gleichen Teilen getragen.

8. Während alle Tarife den

schiedsrichterlichen Bestimmungen

der Absätze 1 bis 7 dieses

Artikels unterliegen, beschränkt

sich das Schiedsverfahren für die

gemäß Absatz 2 des Artikels 4

eingereichten Tarife auf die

Anwendung des Zonensystems,

wie es für diese Tarife im Anhang

zu diesem Übereinkommen festgelegt

ist, ohne sich auf die Parameter

des Systems zu erstrecken.

Diese Parameter sind: Geltungsbereich,

Anzahl der Flexibilitätszonen,

Bestimmung der Zonen

und Bedingungen, Ausschließungsrechte,

Richtpreise, Zonengrößen

und Bestimmungen über

zusätzliche Flexibilität.

Artikel 7

Jede Vertragspartei ist bemüht,

daß nur genehmigte Tarife verkauft

und angewendet werden.

Artikel 8

1. Unbeschadet der Artikel 1

und 6 ist jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht

im Verhandlungswege beigelegt

werden kann, auf Ersuchen einer

der Vertragsparteien einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

2. Können sich die Vertragsparteien

innerhalb von sechs

Monaten nach dem Zeitpunkt des

Ersuchens um schiedsrichterliche

Entscheidung nicht über die Bildung

des Schiedsgerichts einigen,

kann jede dieser Vertragsparteien

die Meinungsverschiedenheit

dem Internationalen Gerichtshof

in Form eines Ersuchens gemäß

den Statuten des Gerichtshofs

übergeben.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen steht

allen Mitgliedstaaten der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz

zur Unterzeichnung offen.

Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifizierung, Geneh-

migung oder Annahme durch die

Unterzeichnerstaaten.

2. Die Ratifikationsurkunden

und Notifikationen der Genehmigung

oder Annahme sind bei der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu hinterlegen.

Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen tritt

am dreißigsten Tag nachdem fünf

Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden

oder Notifikationen

der Genehmigung oder

Annahme hinterlegt haben in

Kraft.

2. Danach tritt es für jeden

Staat am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

oder der Notifikation

der Genehmigung oder

Annahme in Kraft.

3. Mit Inkrafttreten dieses

Übereinkommens tritt das Übereinkommen

von 1967 zwischen

den Vertragsparteien des vorliegenden

Übereinkommens hinsichtlich

des Verfahrens zur

Erstellung von Tarifen für den

innereuropäischen Fluglinienverkehr

außer Kraft.

Artikel 12

1. Nach Inkrafttreten steht dieses

Übereinkommen jedem

Nicht-Unterzeichnerstaat, der

Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

ist, zum Beitritt

offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation und

wird am dreißigsten Tag nach

dem Zeitpunkt der Hinterlegung

wirksam.

Artikel 13

1. Jede Vertragspartei kann

eine Änderung dieses Abkommens

durch schriftliche Mitteilung

an den Sekretär der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz

vorschlagen, der den Anderungsvorschlag

unverzüglich an alle

anderen Vertragsparteien weiterzuleiten

hat. Stimmen mindestens

fünfundzwanzig Prozent der

Vertragsparteien (die die Änderung

vorschlagende Vertragspartei

eingeschlossen) der Abhaltung

einer Sitzung der Vertragsparteien

zur Prüfung der Änderung

zu, wird die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz

eine solche

Sitzung einberufen, indem sie die

Vertragsparteien hievon mindestens

drei Monate im voraus

benachrichtigt.

2. Jede vorgeschlagene Änderung,

die von der Mehrheit der

Vertragsparteien, die an der in

Absatz 1 dieses Artikels genannten

Sitzung teilnehmen, angenommen

und sodann von zwei

Dritteln der Vertragsparteien

beschlossen wird, ist allen Vertragsparteien

zur Ratifizierung,

Genehmigung oder Annahme

vorzulegen.

3. Für jene Vertragsparteien,

die eine solche Änderung ratifiziert,

genehmigt oder angenommen

haben, tritt sie dreißig Tage,

nachdem zwei Vertragsparteien

ihre Ratifikationsurkunden oder

Notifikationen der Genehmigung

oder Annahme bei der Internationalen

Zivilluftfahrtkonferenz hinterlegt

haben, in Kraft.

4. Für jede Vertragspartei, welche

die Änderung danach ratifiziert,

genehmigt oder annimmt,

tritt sie am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

oder ihrer Notifikation

der Genehmigung oder Annahme

in Kraft.

Artikel 14

1. Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels 13 ist jede Änderung

des im Anhang zu diesem

Abkommen festgelegten Zonensystems,

die von den Luftfahrtbehörden

von zwei Dritteln der

Vertragsparteien beschlossen

wurde, den Luftfahrtbehörden

aller Vertragsparteien zur

Zustimmung vorzulegen.

2. Eine solche Änderung tritt

für die Vertragsparteien, deren

Luftfahrtbehörden ihr zugestimmt

haben, dreißig Tage nachdem

die Luftfahrtbehörden von

zwei Vertragsparteien der Inter-

nationalen Zivilluftfahrtorganisation

ihre Zustimmung angezeigt

haben, in Kraft.

3. Danach tritt die Änderung

für jede Vertragspartei, deren

Luftfahrtbehörde ihr zustimmt,

dreißig Tage nach Eingang der

Notifikation bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation in

Kraft.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen kann

von jeder Vertragspartei durch

Notifikation an die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation

gekündigt werden. Die Kündigung

wird ein Jahr nach Erhalt

der genannten Notifikation wirksam.

Artikel 16

1. Zu diesem Abkommen können,

ausgenommen gemäß der

nachstehenden Bestimmungen,

keine Vorbehalte erklärt werden.

2. Jede Vertragspartei kann

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung,

Ratifizierung, Genehmigung

oder Annahme dieses Übereinkommens

oder des Beitritts zu

demselben erklären, daß sie sich

nicht an Absatz 2 des Artikels 8

gebunden betrachtet. Die anderen

Vertragsparteien sind an diesen

Absatz gegenüber einer Vertragspartei,

die einen solchen

Vorbehalt eingelegt hat, nicht

gebunden.

3. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt gemäß Absatz 2

dieses Artikels eingelegt hat, kann

ihn jederzeit durch Notifikation

an die Internationale Zivilluftfahrtkonferenz

zurückziehen.

Artikel 17

1. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

hat allen Mitgliedstaaten

der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz eine

beglaubigte Ausfertigung dieses

Übereinkommens zu übermitteln.

2. Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft tritt, ist es von der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

bei den Vereinten

Nationen zu registrieren.

3. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

hat allen Vertragsparteien

des Übereinkommens

von 1967 oder dieses Übereinkommens

zu notifizieren

a) jede Unterzeichnung dieses

Übereinkommens;

b) die Hinterlegung jeder

Ratifikationsurkunde, Notifikation

einer Genehmigung

oder Annahme oder Beitrittsurkunde

und den

jeweiligen Zeitpunkt,

jeweils innerhalb von dreißig

Tagen nach der Hinterlegung;

c) den Zeitpunkt, zu dem dieses

Übereinkommen gemäß

Artikel 11 in Kraft tritt;

d) jede Kündigungsanzeige zu

diesem Übereinkommen

gemäß Artikel 15 und deren

Zeitpunkt, innerhalb von

dreißig Tagen nach Erhalt;

e) jeden gemäß Artikel 16 mitgeteilten

Vorbehalt und

jede Zurückziehung eines

solchen Vorbehalts;

f) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

jeder Änderung dieses

Übereinkommens

gemäß Artikel 13.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigten Unterfertigten

dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu PARIS, am

16. Juni 1987 in einer Urschrift in

englischer, französischer und spanischer

Sprache, wobei die drei

Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

ANHANG

ZONENSYSTEM

Geltungsbereich

1. Dieses System gilt auf allen

innereuropäischen Strecken zwischen

Mitgliedstaaten der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz,

die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind. Die Vertragsparteien

haben jedoch das Recht,

bilateral zu vereinbaren,

bestimmte festgelegte Strecken

aus dem Geltungsbereich des

Zonensystems auszunehmen.

Anzahl der Flexibilitätszonen

2. Es bestehen zwei Flexibilitätszonen,

eine für Diskont-

Tarife und die andere für Superdiskont-Tarife.

Bestimmung der Zonen

3. Ein Tarif muß, um in die

Diskont-Zone zu fallen, alle

nachstehenden Bedingungen

erfüllen

a) Hin- und Rückflug oder

Rundreise;

b) Mindestaufenthalt, der entweder

der „Sonntag-Regel"

entspricht oder nicht weniger

als sechs Tage beträgt;

c) Höchstaufenthalt von nicht

mehr als sechs Monaten.

4. Ein Tarif muß, um in die

Superdiskont-Zone zu fallen,

zusätzlich zu den in Absatz 3

festgelegten Bedingungen mindestens

eine der folgenden Bedingungen

erfüllen

a) Buchung für die gesamte

Reise, Flugscheinausstellung

und Bezahlung gleichzeitig;

Stornierung oder

Änderung der Buchung nur

vor Reiseantritt und zu

einer Gebühr von mindestens

zwanzig Prozent des

Flugscheinpreises zulässig;

b) Flugscheinkauf mindestens

vierzehn Tage vor Reiseantritt;

Buchung für die

gesamte Reise, Flugscheinausstellung

und Bezahlung

gleichzeitig; Stornierung

oder Buchungsänderung

nur vor Reiseantritt und zu

einer Gebühr von mindestens

zwanzig Prozent des

Flugscheinpreises zulässig;

c) Kauf des Flugscheines erst

am Tag vor Reiseantritt;

Buchung für Hin- und

Rückflug muß gesondert

und darf nur im jeweiligen

Abflugsland am Tage vor

dem betreffenden Flug

durchgeführt werden;

d) Gültigkeit auf Jugendliche

jeden Alters bis zum vollendeten

fünfundzwanzigsten

Lebensjahr und/oder auf

Senioren von sechzig oder

mehr Jahren beschränkt;

e) Verfügbarkeit beschränkt

auf reiseschwache Zeiten

des Tages oder der Woche

bei begrenztem Kapazitätsangebot.

Diese Beschränkungen

(Zeit und Kapazität)

sind zwischen den

betroffenen Vertragsparteien

zu vereinbaren und,

soweit vereinbart, in

den Tarifveröffentlichungen

und allen Reiseangeboten

deutlich aufzuzeigen.

5. Die Erfüllung der Bedingungen

der Absätze 3 oder 4 bedeutet

keinesfalls, daß ein Fluglinienunternehmen

die Flugpreise für

die Beförderung von Fluggästen

auf seinen eigenen Linien nicht

mit zusätzlichen Bedingungen

versehen darf.

Ausschließungsrecht

6. Jede Vertragspartei kann

erklären, daß eine der Bedingungen

a, b, c oder d in Absatz 4 für

Städte- oder Länderpaare bei

Reisen „von und nach" oder

„von" ihrem Hoheitsgebiet nicht

Anwendung findet. Jede Vertragspartei

kann zusätzlich eine

analoge Erklärung hinsichtlich

der Bedingung e in Absatz 4

abgeben. Eine Erklärung zur

Bedingung d in Absatz 4 kann

sich auf beide oder eines der beiden

Elemente erstrecken. Die

ersten Erklärungen hinsichtlich

des Ausschlusses bestimmter

Bedingungen sind von den Mitgliedstaaten

anläßlich der Unterzeichnung

des Übereinkommens

für die kommende Tarifsaison

abzugeben. Spätere Erklärungen

sind mindestens sechs Monate

vor Beginn der jeweiligen Saison,

entweder auf Saison- oder Jahresbasis,

abzugeben. Die Möglichkeit,

eine Erklärung zum Ausschluß

bestimmter Bedingungen

abzugeben, gilt nicht für Flugpreise,

für die gemäß Absatz 10

zusätzliche Flexibilität eingeräumt

ist.

Richtpreise

7. Zu Beginn werden die Richtpreise

in gleicher Höhe festgesetzt

wie die Normaltarife für

Hin- und Rückflug in der „Economy"-Klasse,

die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des

Systems gelten. Besteht für ein

Städtepaar mehr als ein solcher

Tarif, wird — sofern die betroffenen

Vertragsparteien nichts anderes

beschließen — der Durchschnittspreis

zugrunde gelegt. In

Fällen, in denen es keinen Normaltarif

der „Economy"-Klasse

gibt, wird der niedrigste, ohne

Restriktionen versehene Tarif

herangezogen. Richtpreise werden

in der Währung des Flugantrittslandes

ausgedrückt.

8. In der Folge werden die

Richtpreise in der Weise angepaßt,

daß sie die prozentuellen

Änderungen des Normaltarifs für

Hin- und Rückflug in der „Economy"-Klasse

(oder gegebenenfalls

der in Absatz 7 beschriebenen

Alternativen) widergeben.

Zwei Vertragsparteien können

jedoch einvernehmlich die Richtpreise

auf andere Art anpassen.

Zonengröße

9. Die Diskont-Zone erstreckt

sich von neunzig Prozent bis

fünfundsechzig Prozent des

Richtpreises und die Superdiskont-

Zone von fünfundsechzig

Prozent bis fünfundvierzig Prozent

des Richtpreises.

Zusätzliche Flexibilität

10. Wenn ein Tarif, der nach

dem bilateralen Tarifgenehmigungsverfahren

genehmigt wurde

oder ist und der, soweit die

Bedingungen der Absätze 3 bis 5

betroffen sind, der automatischen

Genehmigung in der Superdiskont-

Zone unterläge, die Unter-

grenze dieser Zone unterschreitet,

wird eine zusätzliche Flexibilität

der Flugpreishöhe eingeräumt.

Diese zusätzliche Flexibilität

erstreckt sich von zehn Prozent

unterhalb der bilateral

genehmigten Höhe Insofern abweichend von den

Tarifen, die der automatischen

Genehmigung unterliegen. dieses

Flugpreises bis zur Obergrenze

der Superdiskont-Zone und

bleibt für die Dauer der Gültigkeit

des Flugpreises wirksam.

Jede Änderung der Bedingungen

dieses Tarifes während dessen

Geltungsdauer, einschließlich der

Bedingungen gemäß Absatz 5,

hat in Übereinstimmung mit dem

bilateralen Genehmigungsverfahren

zu erfolgen.

Änderungen des Zonensystems

11. Das Zonensystem gilt vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Übereinkommens für eine Probezeit

von drei Jahren. Zwei Jahre

nach Inkrafttreten wird im Rahmen

der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

eine Überprüfung

des Systems vorgenommen.

Anläßlich dieser Überprüfung

kann jeder Mitgliedstaat der

Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

Änderungsvorschläge vorbringen.

Änderungen des Systems

unterliegen dem Verfahren

gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens.

Vor Beendigung des

dritten Jahres treffen die Vertragsparteien

eine Entscheidung

über den Fortbestand des Zonensystems.

Die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten namens der Österreichischen Bundesregierung

unterfertigte Annahmeurkunde wurde am 24. November 1987 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 5. Juni 1988 in Kraft

getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen

ratifiziert bzw. angenommen

Finnland, Frankreich, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.

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