489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DIE UNTERZEICHNETEN
REGIERUNGEN sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Grundsätze und Verfahren
für die Erstellung von Tarifen im
innereuropäischen Fluglinienverkehr
einheitlich sein sollen; und
IN DER ERWÄGUNG, daß
es für diesen Linienverkehr wünschenswert
ist, das am 10. Juli
1967 in Paris unterzeichnete
Internationale Übereinkommen
über das Verfahren zur Festlegung
von Tarifen für den Fluglinienverkehr
Kundgemacht in BGBl. Nr. 153/1971 (in der Folge als
Übereinkommen von 1967
bezeichnet), durch ein neues
Übereinkommen zu ersetzen,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen
a) legt die Tarifbestimmungen
fest, die auf den inner-
europäischen Fluglinienverkehr
zwischen den Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
anzuwenden
sind;
b) ersetzt, unbeschadet des
Absatzes 2 dieses Artikels,
die Tarifbestimmungen in
jedem zwischen zwei Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
bereits abgeschlossenen
bilateralen
Abkommen, soweit dessen
Tarifbestimmungen mit
dem vorliegenden Übereinkommen
unvereinbar sind;
c) legt fest oder ersetzt gegebenenfalls
alle bestehenden
Bestimmungen zur Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten
hinsichtlich
von Tarifen für den Fluglinienverkehr
zwischen zwei
Vertragsparteien dieses
Übereinkommens.
2. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, untereinander keinerlei
Verpflichtungen oder Vereinbarungen
einzugehen, die
restriktiver als das vorliegende
Übereinkommen sind. Die Vertragsparteien
sind jedoch durch
dieses Übereinkommen nicht
daran gehindert, auf bilateraler
Ebene oder innerhalb einer
Gruppe von Staaten Abmachungen
beizubehalten oder zu erarbeiten,
die zu mehr Flexibilität,
als in diesem Übereinkommen
vorgesehen, führen.
Artikel 2
In diesem Übereinkommen
a) bezieht sich der Ausdruck
„innereuropäisch" ausschließlich
auf die in
Europa gelegenen Hoheitsgebiete
der Mitgliedstaaten
der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz;
b) bedeutet der Ausdruck
„Tarif" die für die Beförderung
von Fluggästen,
Gepäck oder Fracht (ausgenommen
Post) einzuhebenden
Preise, einschließlich
aller weiteren bedeutsamen
Vergünstigungen, die in
Verbindung mit dieser
Beförderung, gewährt oder
angeboten werden, und ein-
schließlich der Provision,
die beim Verkauf von Flugscheinen
für die Personenbeförderung
oder bei vergleichbaren
Leistungen für
die Frachtbeförderung zu
bezahlen ist. Eingeschlossen
sind auch die Bedingungen,
welche die Anwendung des
Beförderungspreises oder
die Entrichtung der Provision
regeln;
c) bedeutet der Ausdruck
„Flexibilitätszone" einen
Rahmen von Preishöhen
und Bedingungen — wie sie
im Anhang zu diesem Übereinkommen
festgelegt sind
— innerhalb dessen Fluggasttarife
zur automatischen
Genehmigung geeignet
sind.
Artikel 3
1. Die von den Fluglinienunternehmen
der Vertragsparteien des
Übereinkommens für die Beförderung
zwischen ihren Hoheitsgebieten
einzuhebenden Tarife
sind in angemessener Höhe zu
erstellen, unter Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren, einschließlich
der folgenden Grundsätze
die Kosten des antragstellenden
Fluglinienunternehmens
unter gebührender Bedachtnahme
auf die Tarife des oder
der anderen Fluglinienunternehmen
(s) der dritten und vierten
Freiheit, welche dieselbe Strecke
oder Strecken bedienen, sowie
die Notwendigkeit einer angemessenen
Kapitalverzinsung für
das Fluglinienunternehmen, die
Wettbewerbslage und die Bedürfnisse
der Benutzer. Die Tarifbedingungen
müssen sinnvoll, einfach
und durchsetzbar sein.
2. Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens anerkennen die
Bedeutung multilateraler Tarifberatungen
zwischen den Fluglinienunternehmen
und die Rolle
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
(IATA) für diese Beratungen.
Dennoch dürfen Beratungen
zwischen Fluglinienunternehmen,
ob multilateral oder bilateral,
nicht zur zwingenden Voraussetzung
für die Einreichung
und Erstellung von Tarifen
gemacht werden. Die Einreichung
von Tarifen durch ein
Fluglinienunternehmen ist auf
individueller Basis oder nach
Wahl dieses Unternehmens nach
vorangegangener Beratung mit
einem oder mehreren anderen
Fluglinienunternehmen zulässig.
Artikel 4
1. Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 2 dieses
Artikels sind die Tarife bei den
Luftfahrtbehörden der betroffenen
Vertragsparteien spätestens
sechzig Tage vor dem vorgesehenen
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
in der von der jeweiligen Luftfahrtbehörde
jeder Vertragspartei
vorgeschriebenen Form zur
Genehmigung einzureichen. Die
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
können sich auf
eine kürzere Frist als sechzig
Tage einigen, keinesfalls darf
eine Luftfahrtbehörde aber eine
längere Einreichungsfrist fordern.
2. Fluggasttarife, die hinsichtlich
Preis und Bedingungen in die
im Anhang zu diesem Abkommen
festgelegten Flexibilitätszonen
fallen, sowie die in Absatz 10 des
Anhanges beschriebenen Tarife
sind in der von den Luftfahrtbehörden
jeder Vertragspartei
jeweils vorgeschriebenen Form
spätestens einundzwanzig Tage
vor dem vorgesehenen Zeitpunkt
des Inkrafttretens einzureichen.
Die Luftfahrtbehörden beider
Vertragsparteien können sich auf
eine kürzere Frist als einundzwanzig
Tage einigen, keinesfalls
darf eine Luftfahrtbehörde
aber eine längere Einreichungsfrist
fordern.
Artikel 5
1. Jeder gemäß Absatz 1 des
Artikels 4 eingereichte Tarif kann
von den Luftfahrtbehörden jeder
der Vertragsparteien ausdrücklich
genehmigt werden. Ein Tarif
gilt als von den Luftfahrtbehörden
einer Vertragspartei genehmigt,
wenn die Luftfahrtbehörden
dieser Vertragspartei nicht
innerhalb von dreißig Tagen nach
der Tarifeinreichung den Luftfahnbehörden
der anderen Vertragspartei
sowie dem oder den
betroffenen Fluglinienunternehmen
die Ablehnung schriftlich
bekanntgeben.
2. Ein gemäß Absatz 2 des
Artikels 4 eingereichter Tarif, der
den Voraussetzungen des im
Anhang zu diesem Übereinkommen
festgelegten Zonensystems
entspricht, gilt automatisch als
genehmigt. Entscheiden die Luftfahrtbehörden
einer Vertragspartei,
daß die Voraussetzungen des
Zonensystems nicht erfüllt sind,
haben sie das oder die antragstellende
(n) Fluglinienunternehmen
hievon innerhalb von vierzehn
Tagen nach Einreichung in
Kenntnis zu setzen.
3. Nur Fluglinienunternehmen
der dritten und vierten Freiheit
haben das Recht, preisbestimmend
zu wirken. Fluglinienunternehmen
der dritten, vierten und
fünften Freiheit, welche dieselbe
Strecke wie das preisbestimmende
Unternehmen bedienen, dürfen
Tarife einreichen und haben
Anspruch auf deren Genehmigung,
sofern diese hinsichtlich
Höhe und Bedingungen den
gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses
Artikels bereits genehmigten
Tarifen entsprechen. Diese Tarife
dürfen nicht früher in Kraft treten
als jene Tarife, denen sie
angepaßt werden sollen.
4. Die Luftfahrtbehörden einer
Vertragspartei können anläßlich
der Tarifgenehmigung eine ihnen
angemessen erscheinende Befristung
auferlegen. Solche Tarife
bleiben bis zu ihrem vorgesehenen
Gültigkeitstermin oder bis
zur Genehmigung neuer Tarife in
Kraft, sofern sie nicht von dem
oder den betroffenen Fluglinienunternehmen
mit Zustimmung
der betroffenen Luftfahrtbehörden
zurückgezogen werden. Die
Luftfahrtbehörden können aber
auch übereinkommen, den
ursprünglichen Gültigkeitstermin
zu verlängern. Ist ein Tarif ohne
einen durch eine der Luftfahrtbehörden
festgesetzten Gültigkeits-
termin genehmigt worden und
wurde kein neuer Tarif eingereicht
und genehmigt, bleibt der
genehmigte Tarif solange in
Kraft, bis eine der Behörden mitteilt,
daß sie ihre Genehmigung
aus eigenem Entschluß oder auf
Ersuchen des oder der betroffenen
Fluglinienunternehmen
widerruft.
Artikel 6
1. Eine Vertragspartei, die
einen gemäß Absatz 1 des Artikels
4 eingereichten Tarif
ablehnt, muß der Abhaltung von
Beratungen zustimmen, wenn die
andere Vertragspartei nicht ebenfalls
diesen Tarif ablehnt und um
solche Beratungen ersucht. Die
Beratungen haben innerhalb von
dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt,
an dem sie erbeten wurden,
stattzufinden, doch kann
dieser Zeitraum im Einvernehmen
der beiden betroffenen Vertragsparteien
verlängert werden.
Das gleiche Verfahren kommt für
den Fall zur Anwendung, daß ein
Tarif nicht automatisch gemäß
Absatz 2 des Artikels 5 genehmigt
wurde.
2. Wurde mit Ablauf des Konsultationszeitraumes
keine Einigung
erzielt, wird die Angelegenheit
auf Ersuchen einer der beiden
Vertragsparteien einem
Schiedsgericht vorgelegt.
3. Das Verfahren wird in der
Regel durch ein aus drei Schiedsrichtern
bestehendes Gremium
durchgeführt. Innerhalb von vierzehn
Tagen nach Erhalt des
Ersuchens um schiedsrichterliche
Entscheidung hat jede Vertragspartei
ein Mitglied des Gremiums
namhaft zu machen und die beiden
so namhaft gemachten Mitglieder
ernennen einvernehmlich
ein drittes Mitglied. Das dritte
Mitglied hat Angehöriger eines
Drittstaates zu sein und als Vorsitzender
des Gremiums zu fungieren.
Die schiedsrichterlichen
Entscheidungen werden durch
Stimmenmehrheit getroffen. Als
Alternative kann, wenn beide
Vertragsparteien einverstanden
sind, die schiedsrichterliche Entscheidung
durch einen Einzel-
schiedsrichter herbeigeführt werden,
der von den beiden betroffenen
Vertragsparteien innerhalb
des gleichen Zeitraumes einvernehmlich
ausgewählt und bestellt
wird.
4. Wenn eine der Vertragsparteien
es innerhalb des in Absatz 3
dieses Artikels angegebenen Zeitraumes
von vierzehn Tagen verabsäumt,
ein Mitglied des Gremiums
namhaft zu machen oder
ein drittes Mitglied nicht ernannt
wird (oder im Alternativfall wenn
sich die beiden Vertragsparteien
nicht auf einen Einzelschiedsrichter
einigen können), wird der
Präsident der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
innerhalb von
sieben Tagen nach Erhalt eines
Ersuchens einer der beiden Vertragsparteien
das Gremium vervollständigen
(oder als Alternative
den Einzelschiedsrichter
ernennen, der Angehöriger eines
Drittstaates sein muß). Gehört
der Präsident einem der an der
Meinungsverschiedenheit beteiligten
Mitgliedstaaten an, übernimmt
diese Aufgabe der ranghöchste
Vizepräsident der Konferenz
aus einem nicht an der Meinungsverschiedenheit
beteiligten
Mitgliedstaat.
5. Das Schiedsverfahren hat
innerhalb eines Zeitraumes von
dreißig Tagen nach Bestellung
des Gremiums oder Ernennung
des Einzelschiedsrichters abgeschlossen
zu sein. Dieser Zeitraum
kann jedoch im Einvernehmen
zwischen den beiden betroffenen
Vertragsparteien verlängert
werden. Die schiedsgerichtliche
Entscheidung ist endgültig und
für beide Vertragsparteien bindend.
6. Sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbart haben,
hat das Gremium (oder der Einzelschiedsrichter)
seine Geschäftsordnung
festzulegen.
7. Sofern die schiedsrichterliche
Entscheidung nichts anderes
bestimmt, trägt jede Vertragspartei
die Kosten des von ihr oder in
ihrem Auftrag ernannten Mitglieds;
die übrigen Kosten werden
von den Vertragsparteien zu
gleichen Teilen getragen.
8. Während alle Tarife den
schiedsrichterlichen Bestimmungen
der Absätze 1 bis 7 dieses
Artikels unterliegen, beschränkt
sich das Schiedsverfahren für die
gemäß Absatz 2 des Artikels 4
eingereichten Tarife auf die
Anwendung des Zonensystems,
wie es für diese Tarife im Anhang
zu diesem Übereinkommen festgelegt
ist, ohne sich auf die Parameter
des Systems zu erstrecken.
Diese Parameter sind: Geltungsbereich,
Anzahl der Flexibilitätszonen,
Bestimmung der Zonen
und Bedingungen, Ausschließungsrechte,
Richtpreise, Zonengrößen
und Bestimmungen über
zusätzliche Flexibilität.
Artikel 7
Jede Vertragspartei ist bemüht,
daß nur genehmigte Tarife verkauft
und angewendet werden.
Artikel 8
1. Unbeschadet der Artikel 1
und 6 ist jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht
im Verhandlungswege beigelegt
werden kann, auf Ersuchen einer
der Vertragsparteien einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
2. Können sich die Vertragsparteien
innerhalb von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt des
Ersuchens um schiedsrichterliche
Entscheidung nicht über die Bildung
des Schiedsgerichts einigen,
kann jede dieser Vertragsparteien
die Meinungsverschiedenheit
dem Internationalen Gerichtshof
in Form eines Ersuchens gemäß
den Statuten des Gerichtshofs
übergeben.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen steht
allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz
zur Unterzeichnung offen.
Artikel 10
1. Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifizierung, Geneh-
migung oder Annahme durch die
Unterzeichnerstaaten.
2. Die Ratifikationsurkunden
und Notifikationen der Genehmigung
oder Annahme sind bei der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu hinterlegen.
Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen tritt
am dreißigsten Tag nachdem fünf
Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden
oder Notifikationen
der Genehmigung oder
Annahme hinterlegt haben in
Kraft.
2. Danach tritt es für jeden
Staat am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
oder der Notifikation
der Genehmigung oder
Annahme in Kraft.
3. Mit Inkrafttreten dieses
Übereinkommens tritt das Übereinkommen
von 1967 zwischen
den Vertragsparteien des vorliegenden
Übereinkommens hinsichtlich
des Verfahrens zur
Erstellung von Tarifen für den
innereuropäischen Fluglinienverkehr
außer Kraft.
Artikel 12
1. Nach Inkrafttreten steht dieses
Übereinkommen jedem
Nicht-Unterzeichnerstaat, der
Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
ist, zum Beitritt
offen.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation und
wird am dreißigsten Tag nach
dem Zeitpunkt der Hinterlegung
wirksam.
Artikel 13
1. Jede Vertragspartei kann
eine Änderung dieses Abkommens
durch schriftliche Mitteilung
an den Sekretär der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz
vorschlagen, der den Anderungsvorschlag
unverzüglich an alle
anderen Vertragsparteien weiterzuleiten
hat. Stimmen mindestens
fünfundzwanzig Prozent der
Vertragsparteien (die die Änderung
vorschlagende Vertragspartei
eingeschlossen) der Abhaltung
einer Sitzung der Vertragsparteien
zur Prüfung der Änderung
zu, wird die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz
eine solche
Sitzung einberufen, indem sie die
Vertragsparteien hievon mindestens
drei Monate im voraus
benachrichtigt.
2. Jede vorgeschlagene Änderung,
die von der Mehrheit der
Vertragsparteien, die an der in
Absatz 1 dieses Artikels genannten
Sitzung teilnehmen, angenommen
und sodann von zwei
Dritteln der Vertragsparteien
beschlossen wird, ist allen Vertragsparteien
zur Ratifizierung,
Genehmigung oder Annahme
vorzulegen.
3. Für jene Vertragsparteien,
die eine solche Änderung ratifiziert,
genehmigt oder angenommen
haben, tritt sie dreißig Tage,
nachdem zwei Vertragsparteien
ihre Ratifikationsurkunden oder
Notifikationen der Genehmigung
oder Annahme bei der Internationalen
Zivilluftfahrtkonferenz hinterlegt
haben, in Kraft.
4. Für jede Vertragspartei, welche
die Änderung danach ratifiziert,
genehmigt oder annimmt,
tritt sie am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
oder ihrer Notifikation
der Genehmigung oder Annahme
in Kraft.
Artikel 14
1. Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels 13 ist jede Änderung
des im Anhang zu diesem
Abkommen festgelegten Zonensystems,
die von den Luftfahrtbehörden
von zwei Dritteln der
Vertragsparteien beschlossen
wurde, den Luftfahrtbehörden
aller Vertragsparteien zur
Zustimmung vorzulegen.
2. Eine solche Änderung tritt
für die Vertragsparteien, deren
Luftfahrtbehörden ihr zugestimmt
haben, dreißig Tage nachdem
die Luftfahrtbehörden von
zwei Vertragsparteien der Inter-
nationalen Zivilluftfahrtorganisation
ihre Zustimmung angezeigt
haben, in Kraft.
3. Danach tritt die Änderung
für jede Vertragspartei, deren
Luftfahrtbehörde ihr zustimmt,
dreißig Tage nach Eingang der
Notifikation bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation in
Kraft.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen kann
von jeder Vertragspartei durch
Notifikation an die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation
gekündigt werden. Die Kündigung
wird ein Jahr nach Erhalt
der genannten Notifikation wirksam.
Artikel 16
1. Zu diesem Abkommen können,
ausgenommen gemäß der
nachstehenden Bestimmungen,
keine Vorbehalte erklärt werden.
2. Jede Vertragspartei kann
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung,
Ratifizierung, Genehmigung
oder Annahme dieses Übereinkommens
oder des Beitritts zu
demselben erklären, daß sie sich
nicht an Absatz 2 des Artikels 8
gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind an diesen
Absatz gegenüber einer Vertragspartei,
die einen solchen
Vorbehalt eingelegt hat, nicht
gebunden.
3. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt gemäß Absatz 2
dieses Artikels eingelegt hat, kann
ihn jederzeit durch Notifikation
an die Internationale Zivilluftfahrtkonferenz
zurückziehen.
Artikel 17
1. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
hat allen Mitgliedstaaten
der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz eine
beglaubigte Ausfertigung dieses
Übereinkommens zu übermitteln.
2. Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft tritt, ist es von der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
bei den Vereinten
Nationen zu registrieren.
3. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
hat allen Vertragsparteien
des Übereinkommens
von 1967 oder dieses Übereinkommens
zu notifizieren
a) jede Unterzeichnung dieses
Übereinkommens;
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikationsurkunde, Notifikation
einer Genehmigung
oder Annahme oder Beitrittsurkunde
und den
jeweiligen Zeitpunkt,
jeweils innerhalb von dreißig
Tagen nach der Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses
Übereinkommen gemäß
Artikel 11 in Kraft tritt;
d) jede Kündigungsanzeige zu
diesem Übereinkommen
gemäß Artikel 15 und deren
Zeitpunkt, innerhalb von
dreißig Tagen nach Erhalt;
e) jeden gemäß Artikel 16 mitgeteilten
Vorbehalt und
jede Zurückziehung eines
solchen Vorbehalts;
f) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
jeder Änderung dieses
Übereinkommens
gemäß Artikel 13.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigten Unterfertigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu PARIS, am
16. Juni 1987 in einer Urschrift in
englischer, französischer und spanischer
Sprache, wobei die drei
Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
ANHANG
ZONENSYSTEM
Geltungsbereich
1. Dieses System gilt auf allen
innereuropäischen Strecken zwischen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz,
die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind. Die Vertragsparteien
haben jedoch das Recht,
bilateral zu vereinbaren,
bestimmte festgelegte Strecken
aus dem Geltungsbereich des
Zonensystems auszunehmen.
Anzahl der Flexibilitätszonen
2. Es bestehen zwei Flexibilitätszonen,
eine für Diskont-
Tarife und die andere für Superdiskont-Tarife.
Bestimmung der Zonen
3. Ein Tarif muß, um in die
Diskont-Zone zu fallen, alle
nachstehenden Bedingungen
erfüllen
a) Hin- und Rückflug oder
Rundreise;
b) Mindestaufenthalt, der entweder
der „Sonntag-Regel"
entspricht oder nicht weniger
als sechs Tage beträgt;
c) Höchstaufenthalt von nicht
mehr als sechs Monaten.
4. Ein Tarif muß, um in die
Superdiskont-Zone zu fallen,
zusätzlich zu den in Absatz 3
festgelegten Bedingungen mindestens
eine der folgenden Bedingungen
erfüllen
a) Buchung für die gesamte
Reise, Flugscheinausstellung
und Bezahlung gleichzeitig;
Stornierung oder
Änderung der Buchung nur
vor Reiseantritt und zu
einer Gebühr von mindestens
zwanzig Prozent des
Flugscheinpreises zulässig;
b) Flugscheinkauf mindestens
vierzehn Tage vor Reiseantritt;
Buchung für die
gesamte Reise, Flugscheinausstellung
und Bezahlung
gleichzeitig; Stornierung
oder Buchungsänderung
nur vor Reiseantritt und zu
einer Gebühr von mindestens
zwanzig Prozent des
Flugscheinpreises zulässig;
c) Kauf des Flugscheines erst
am Tag vor Reiseantritt;
Buchung für Hin- und
Rückflug muß gesondert
und darf nur im jeweiligen
Abflugsland am Tage vor
dem betreffenden Flug
durchgeführt werden;
d) Gültigkeit auf Jugendliche
jeden Alters bis zum vollendeten
fünfundzwanzigsten
Lebensjahr und/oder auf
Senioren von sechzig oder
mehr Jahren beschränkt;
e) Verfügbarkeit beschränkt
auf reiseschwache Zeiten
des Tages oder der Woche
bei begrenztem Kapazitätsangebot.
Diese Beschränkungen
(Zeit und Kapazität)
sind zwischen den
betroffenen Vertragsparteien
zu vereinbaren und,
soweit vereinbart, in
den Tarifveröffentlichungen
und allen Reiseangeboten
deutlich aufzuzeigen.
5. Die Erfüllung der Bedingungen
der Absätze 3 oder 4 bedeutet
keinesfalls, daß ein Fluglinienunternehmen
die Flugpreise für
die Beförderung von Fluggästen
auf seinen eigenen Linien nicht
mit zusätzlichen Bedingungen
versehen darf.
Ausschließungsrecht
6. Jede Vertragspartei kann
erklären, daß eine der Bedingungen
a, b, c oder d in Absatz 4 für
Städte- oder Länderpaare bei
Reisen „von und nach" oder
„von" ihrem Hoheitsgebiet nicht
Anwendung findet. Jede Vertragspartei
kann zusätzlich eine
analoge Erklärung hinsichtlich
der Bedingung e in Absatz 4
abgeben. Eine Erklärung zur
Bedingung d in Absatz 4 kann
sich auf beide oder eines der beiden
Elemente erstrecken. Die
ersten Erklärungen hinsichtlich
des Ausschlusses bestimmter
Bedingungen sind von den Mitgliedstaaten
anläßlich der Unterzeichnung
des Übereinkommens
für die kommende Tarifsaison
abzugeben. Spätere Erklärungen
sind mindestens sechs Monate
vor Beginn der jeweiligen Saison,
entweder auf Saison- oder Jahresbasis,
abzugeben. Die Möglichkeit,
eine Erklärung zum Ausschluß
bestimmter Bedingungen
abzugeben, gilt nicht für Flugpreise,
für die gemäß Absatz 10
zusätzliche Flexibilität eingeräumt
ist.
Richtpreise
7. Zu Beginn werden die Richtpreise
in gleicher Höhe festgesetzt
wie die Normaltarife für
Hin- und Rückflug in der „Economy"-Klasse,
die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des
Systems gelten. Besteht für ein
Städtepaar mehr als ein solcher
Tarif, wird — sofern die betroffenen
Vertragsparteien nichts anderes
beschließen — der Durchschnittspreis
zugrunde gelegt. In
Fällen, in denen es keinen Normaltarif
der „Economy"-Klasse
gibt, wird der niedrigste, ohne
Restriktionen versehene Tarif
herangezogen. Richtpreise werden
in der Währung des Flugantrittslandes
ausgedrückt.
8. In der Folge werden die
Richtpreise in der Weise angepaßt,
daß sie die prozentuellen
Änderungen des Normaltarifs für
Hin- und Rückflug in der „Economy"-Klasse
(oder gegebenenfalls
der in Absatz 7 beschriebenen
Alternativen) widergeben.
Zwei Vertragsparteien können
jedoch einvernehmlich die Richtpreise
auf andere Art anpassen.
Zonengröße
9. Die Diskont-Zone erstreckt
sich von neunzig Prozent bis
fünfundsechzig Prozent des
Richtpreises und die Superdiskont-
Zone von fünfundsechzig
Prozent bis fünfundvierzig Prozent
des Richtpreises.
Zusätzliche Flexibilität
10. Wenn ein Tarif, der nach
dem bilateralen Tarifgenehmigungsverfahren
genehmigt wurde
oder ist und der, soweit die
Bedingungen der Absätze 3 bis 5
betroffen sind, der automatischen
Genehmigung in der Superdiskont-
Zone unterläge, die Unter-
grenze dieser Zone unterschreitet,
wird eine zusätzliche Flexibilität
der Flugpreishöhe eingeräumt.
Diese zusätzliche Flexibilität
erstreckt sich von zehn Prozent
unterhalb der bilateral
genehmigten Höhe Insofern abweichend von den
Tarifen, die der automatischen
Genehmigung unterliegen. dieses
Flugpreises bis zur Obergrenze
der Superdiskont-Zone und
bleibt für die Dauer der Gültigkeit
des Flugpreises wirksam.
Jede Änderung der Bedingungen
dieses Tarifes während dessen
Geltungsdauer, einschließlich der
Bedingungen gemäß Absatz 5,
hat in Übereinstimmung mit dem
bilateralen Genehmigungsverfahren
zu erfolgen.
Änderungen des Zonensystems
11. Das Zonensystem gilt vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Übereinkommens für eine Probezeit
von drei Jahren. Zwei Jahre
nach Inkrafttreten wird im Rahmen
der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
eine Überprüfung
des Systems vorgenommen.
Anläßlich dieser Überprüfung
kann jeder Mitgliedstaat der
Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
Änderungsvorschläge vorbringen.
Änderungen des Systems
unterliegen dem Verfahren
gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens.
Vor Beendigung des
dritten Jahres treffen die Vertragsparteien
eine Entscheidung
über den Fortbestand des Zonensystems.
Die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten namens der Österreichischen Bundesregierung
unterfertigte Annahmeurkunde wurde am 24. November 1987 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 5. Juni 1988 in Kraft
getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen
ratifiziert bzw. angenommen
Finnland, Frankreich, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.