489. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu
dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika werden für die
Zeit vom 19. September 1986 bis 31. Oktober 1986
nach Maßgabe der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung
unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes
Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in
dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt
hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu
bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist
durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne
des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, nachzuweisen.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Die Kontingente werden erstmalig auf
der Grundlage aller nach dem 15. September 1986
eingelangten und am 19. September 1986 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und
vollständig sind, unter den Antragstellern, die für
sich oder ihre Konzernunternehmungen in der Zeit
vom 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte
Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten
Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen,
verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von
den Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie insbesondere
ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
oder einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen
Verkehrsunternehmens versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung
vorzulegen.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen
Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der
gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der
Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen
Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents
unter die Antragsteller nach Maßgabe der
nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende
Rest des Kontingents ist durch die nicht
durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte
Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und
gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene
Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen
auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte
Mengen beansprucht haben.
(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen
nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch
die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen
Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,
ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen
Lieferungen zu dividieren und gemäß
dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller
nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen.
§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 19. September 1986 einlangende
Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,
ist dieser Rest durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den
sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.
Der verbleibende Rest des Kontingents ist
neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge
zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge
den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen
Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,
die auf das entsprechende Kontingent der
Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt
wurden, ist die nicht ausgenützte Menge
dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und
nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. September
1986 in Kraft.