489. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 612/1983, wird geändert wie folgt
1. § 23 erhält die Bezeichnung § 23 Abs. 1; ihm
wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach
Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge
von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern
und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten
mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen
der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen
Regelungen ist § 94 ASVG, § 60 GSVG,
§ 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG 1972 und § 40 a
des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."
2. Nach § 44 wird folgender Artikel VI a eingefügt
„Artikel VI a
§ 44 a. (1) Wird neben einem Ruhebezug nach
Art. IV oder VI ein Erwerbseinkommen bezogen,
so ist auf den Ruhebezug § 40 a des Pensionsgesetzes
1965 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig
Anspruch besteht auf
a) einen höheren Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz,
auf den § 40 a des Pensionsgesetzes
1965 anzuwenden ist, oder
b) einen anderen Ruhebezug, auf den § 40 a des
Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder
c) einen Ruhebezug nach der Bundesbahn-Pensionsordnung
1966.
(2) Abs. 1 ist auf Witwenversorgungsbezüge
nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht gemäß § 50 des Bezügegesetzes
dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die
Bundesregierung betraut.. Die Vorbereitung der
nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung
zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.