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489_1984 AT

489. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 612/1983, wird geändert wie folgt

1. § 23 erhält die Bezeichnung § 23 Abs. 1; ihm

wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach

Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge

von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern

und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten

mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen

der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen

Regelungen ist § 94 ASVG, § 60 GSVG,

§ 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG 1972 und § 40 a

des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."

2. Nach § 44 wird folgender Artikel VI a eingefügt

„Artikel VI a

§ 44 a. (1) Wird neben einem Ruhebezug nach

Art. IV oder VI ein Erwerbseinkommen bezogen,

so ist auf den Ruhebezug § 40 a des Pensionsgesetzes

1965 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig

Anspruch besteht auf

a) einen höheren Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz,

auf den § 40 a des Pensionsgesetzes

1965 anzuwenden ist, oder

b) einen anderen Ruhebezug, auf den § 40 a des

Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist, oder

c) einen Ruhebezug nach der Bundesbahn-Pensionsordnung

1966.

(2) Abs. 1 ist auf Witwenversorgungsbezüge

nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht gemäß § 50 des Bezügegesetzes

dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die

Bundesregierung betraut.. Die Vorbereitung der

nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung

zukommenden Akte obliegt dem Bundeskanzler.

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