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489_1981 AT

489. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates ist das Europäische Übereinkommen zur

Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978) für weiter nachstehende Staaten durch Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.

Staaten: Datum des Inkrafttretens

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und Insel

Man) 25. Oktober 1978

Zypern 27. Mai 1979

Liechtenstein 14. September 1979

Norwegen 11. April 1980

Spanien 21. August 1980

Island 12. Oktober 1980

Türkei 20. August 1981

Luxemburg 12. Dezember 1981

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt

und Erklärungen abgegeben

Zypern

Anläßlich der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt der Ständige Vertreter, daß die Republik

Zypern gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens den nachstehenden Vorbehalt macht

„Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in

Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat ansieht." und die folgende Mitteilung

macht

„a) Im Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens und gemäß dem Gesetz der Republik Zypern aus

dem Jahre 1979 über die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte in bezug auf bestimmte

terroristische Straftaten, das vom Repräsentantenhaus der Republik Zypern am 18. Jänner 1979 beschlossen

worden ist, können die nationalen Gerichte Zyperns eine Person strafrechtlich verfolgen, die im Verdacht

steht, eine in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannte Straftat begangen zu haben.

b) Diesbezüglich möchte die Regierung der Republik Zypern ferner mitteilen, daß ihre am 22. Jänner

1971 anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Europäische Auslieferungsübereinkommen

vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 149/1971 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen nach wie vor Geltung

haben."

Norwegen

Norwegen erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen

in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit

einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende

Straftat ansieht. Norwegen verpflichtet sich, in diesem Fall bei der Bewertung des Charakters der Straftat

deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere

a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen

herbeigeführt hat;

b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts

gemein hatten; oder

c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Island

Die Regierung Islands behält sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Übereinkommens

und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung das Recht vor, die Auslieferung in

bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer

politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat

ansieht.

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