489. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates ist das Europäische Übereinkommen zur
Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978) für weiter nachstehende Staaten durch Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.
Staaten: Datum des Inkrafttretens
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und Insel
Man) 25. Oktober 1978
Zypern 27. Mai 1979
Liechtenstein 14. September 1979
Norwegen 11. April 1980
Spanien 21. August 1980
Island 12. Oktober 1980
Türkei 20. August 1981
Luxemburg 12. Dezember 1981
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt
und Erklärungen abgegeben
Zypern
Anläßlich der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt der Ständige Vertreter, daß die Republik
Zypern gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens den nachstehenden Vorbehalt macht
„Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in
Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat ansieht." und die folgende Mitteilung
macht
„a) Im Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens und gemäß dem Gesetz der Republik Zypern aus
dem Jahre 1979 über die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte in bezug auf bestimmte
terroristische Straftaten, das vom Repräsentantenhaus der Republik Zypern am 18. Jänner 1979 beschlossen
worden ist, können die nationalen Gerichte Zyperns eine Person strafrechtlich verfolgen, die im Verdacht
steht, eine in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannte Straftat begangen zu haben.
b) Diesbezüglich möchte die Regierung der Republik Zypern ferner mitteilen, daß ihre am 22. Jänner
1971 anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Europäische Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 149/1971 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen nach wie vor Geltung
haben."
Norwegen
Norwegen erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen
in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit
einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende
Straftat ansieht. Norwegen verpflichtet sich, in diesem Fall bei der Bewertung des Charakters der Straftat
deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere
a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen
herbeigeführt hat;
b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts
gemein hatten; oder
c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.
Island
Die Regierung Islands behält sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Übereinkommens
und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung das Recht vor, die Auslieferung in
bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer
politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat
ansieht.