489_1978
AT
489. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 489. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten
1978_489_0 489. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Straßenteile der B 64 Rechberg Straße
zwischen km 45,257 (alt) und km 50,317 (alt),
welche durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung
vom 9. August 1974, BGBl. Nr. 554, in
seinem Verlauf bestimmten Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, werden
als Bundesstraße aufgelassen.