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489_1978 AT

489. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinde Schrems bei Frohnleiten

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßenteile der B 64 Rechberg Straße

zwischen km 45,257 (alt) und km 50,317 (alt),

welche durch die Umlegung auf den fertiggestellten

und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung

vom 9. August 1974, BGBl. Nr. 554, in

seinem Verlauf bestimmten Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, werden

als Bundesstraße aufgelassen.

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