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489_1975 AT

489. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kolumbien über die Aufhebung von Sichtvermerksgebühren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 489. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kolumbien über die Aufhebung von Sichtvermerksgebühren

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Zl. 2644-A/74

Bogotá, am 22. Oktober 1974

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung der Republik Kolumbien

ein Abkommen über die Aufhebung von

Sichtvermerksgebühren folgenden Inhalts zu

schließen

Artikel 1

Die in der Republik Kolumbien wohnhaften

österreichischen Staatsbürger sind von der Entrichtung

der Gebühren für die Erteilung des

Wiedereinreisesichtvermerkes befreit.

Artikel 2

Die in der Republik Österreich wohnhaften

kolumbianischen Staatsbürger sind von der Entrichtung

der Gebühren und Abgaben für die Erteilung

eines unbefristeten Sichtvermerkes für

die ein- oder mehrmalige Wiedereinreise befreit.

Artikel 3

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt neunzig Tage nach Einlangen der schriftlich

auf diplomatischem Wege vorzunehmenden

Kündigung außer Kraft.

Wenn die Regierung der Republik Kolumbien

bereit ist, die obigen Bestimmungen über die

Aufhebung von Visagebühren zu akzeptieren,

habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende

Note und die Note Eurer Exzellenz ein

Abkommen zwischen der Republik Kolumbien

und der Republik Österreich darstellen soll. Dieses

Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage

in Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten

einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz

neuerlich meiner vorzüglichen Hochachtung zu

versichern.

Dr. Herbert Grubmayr

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz

Dr. Indalecio Liévano Aguirre

Minister für

Auswärtige Beziehungen

Bogotá

(Übersetzung)

No. V. 8328

Bogotá, D. E., am 22. Oktober 1974

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

Nr. 2644-A/74 vom 22. Oktober 1974 zu bestätigen,

die folgenden Wortlaut hat

„Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung der Republik Kolumbien

ein Abkommen über die Aufhebung von

Sichtvermerksgebühren folgenden Inhalts zu

schließen

Artikel 1

Die in der Republik Kolumbien wohnhaften

österreichischen Staatsbürger sind von der Entrichtung

der Gebühren für die Erteilung des

Wiedereinreisesichtvermerkes befreit.

Artikel 2

Die in der Republik Österreich wohnhaften

kolumbianischen Staatsbürger sind von der Entrichtung

der Gebühren und Abgaben für die Erteilung

eines unbefristeten Sichtvermerkes für

die ein- oder mehrmalige Wiedereinreise befreit.

Artikel 3

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt neunzig Tage nach Einlangen der schriftlich

auf diplomatischem Wege vorzunehmenden

Kündigung außer Kraft.

Wenn die Regierung der Republik Kolumbien

bereit ist, die obigen Bestimmungen über die

Aufhebung von Visagebühren zu akzeptieren,

habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende

Note und die Note Eurer Exzellenz ein

Abkommen zwischen der Republik Kolumbien

und der Republik Österreich darstellen soll. Dieses

Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage

in Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten

einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz

neuerlich meiner vorzüglichen Hochachtung zu

versichern."

Ich erlaube mir, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die kolumbianische Regierung mit dem Text

der oben wiedergegebenen Note und damit einverstanden

ist, daß die besagte Note und die

vorliegende Note ein Abkommen zwischen unseren

beiden Regierungen darstellen, welches sechzig

Tage nach dem Tage, an dem die beiden Vertragsstaaten

einander notifizieren, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind, in Kraft tritt.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz

neuerlich meiner vorzüglichen Hochachtung

zu versichern.

Indalecio Liévano Aguirre

Minister für Auswärtige Beziehungen

Kolumbiens

Seiner Exzellenz

ao. und bev. Botschafter

Dr. Herbert Grubmayr

Bogotá

Die Ermächtigung zur Durchführung der in Artikel 3 zweiter Absatz des vorstehenden

Abkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 3 zweiter Absatz am

2. September 1975 in Kraft.

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