489. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kolumbien über die Aufhebung von Sichtvermerksgebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Zl. 2644-A/74
Bogotá, am 22. Oktober 1974
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung der Republik Kolumbien
ein Abkommen über die Aufhebung von
Sichtvermerksgebühren folgenden Inhalts zu
schließen
Artikel 1
Die in der Republik Kolumbien wohnhaften
österreichischen Staatsbürger sind von der Entrichtung
der Gebühren für die Erteilung des
Wiedereinreisesichtvermerkes befreit.
Artikel 2
Die in der Republik Österreich wohnhaften
kolumbianischen Staatsbürger sind von der Entrichtung
der Gebühren und Abgaben für die Erteilung
eines unbefristeten Sichtvermerkes für
die ein- oder mehrmalige Wiedereinreise befreit.
Artikel 3
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt neunzig Tage nach Einlangen der schriftlich
auf diplomatischem Wege vorzunehmenden
Kündigung außer Kraft.
Wenn die Regierung der Republik Kolumbien
bereit ist, die obigen Bestimmungen über die
Aufhebung von Visagebühren zu akzeptieren,
habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende
Note und die Note Eurer Exzellenz ein
Abkommen zwischen der Republik Kolumbien
und der Republik Österreich darstellen soll. Dieses
Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage
in Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten
einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz
neuerlich meiner vorzüglichen Hochachtung zu
versichern.
Dr. Herbert Grubmayr
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz
Dr. Indalecio Liévano Aguirre
Minister für
Auswärtige Beziehungen
Bogotá
(Übersetzung)
No. V. 8328
Bogotá, D. E., am 22. Oktober 1974
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
Nr. 2644-A/74 vom 22. Oktober 1974 zu bestätigen,
die folgenden Wortlaut hat
„Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung der Republik Kolumbien
ein Abkommen über die Aufhebung von
Sichtvermerksgebühren folgenden Inhalts zu
schließen
Artikel 1
Die in der Republik Kolumbien wohnhaften
österreichischen Staatsbürger sind von der Entrichtung
der Gebühren für die Erteilung des
Wiedereinreisesichtvermerkes befreit.
Artikel 2
Die in der Republik Österreich wohnhaften
kolumbianischen Staatsbürger sind von der Entrichtung
der Gebühren und Abgaben für die Erteilung
eines unbefristeten Sichtvermerkes für
die ein- oder mehrmalige Wiedereinreise befreit.
Artikel 3
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt neunzig Tage nach Einlangen der schriftlich
auf diplomatischem Wege vorzunehmenden
Kündigung außer Kraft.
Wenn die Regierung der Republik Kolumbien
bereit ist, die obigen Bestimmungen über die
Aufhebung von Visagebühren zu akzeptieren,
habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende
Note und die Note Eurer Exzellenz ein
Abkommen zwischen der Republik Kolumbien
und der Republik Österreich darstellen soll. Dieses
Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage
in Kraft, an dem die beiden Vertragsstaaten
einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz
neuerlich meiner vorzüglichen Hochachtung zu
versichern."
Ich erlaube mir, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die kolumbianische Regierung mit dem Text
der oben wiedergegebenen Note und damit einverstanden
ist, daß die besagte Note und die
vorliegende Note ein Abkommen zwischen unseren
beiden Regierungen darstellen, welches sechzig
Tage nach dem Tage, an dem die beiden Vertragsstaaten
einander notifizieren, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind, in Kraft tritt.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz
neuerlich meiner vorzüglichen Hochachtung
zu versichern.
Indalecio Liévano Aguirre
Minister für Auswärtige Beziehungen
Kolumbiens
Seiner Exzellenz
ao. und bev. Botschafter
Dr. Herbert Grubmayr
Bogotá
Die Ermächtigung zur Durchführung der in Artikel 3 zweiter Absatz des vorstehenden
Abkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 3 zweiter Absatz am
2. September 1975 in Kraft.