488. Verordnung: Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes wird verordnet
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Rechtsform
§ 1. Das Naturhistorische Museum (NHM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des
Bundes, die mit In-Kraft-Treten dieser Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des NHM
§ 2. (1) Gemäß Bundesmuseen-Gesetz sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung,
die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit allgemeine Zielsetzung des NHM.
(2) Die spezifischen Zielsetzungen des NHM leiten sich aus den in § 5 angeführten Forschungs- und
Sammlungsbereichen ab, welche nach aktuellen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen
und Methoden bewahrt, ausgebaut, erforscht und der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. Das NHM
versteht sich als Ort einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen sowie
aktuellen ökologischen Fragestellungen.
Aufgabenkatalog
§ 3. Die Aufgaben des NHM sind
1. den Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren und nach sammlungspolitischen
Schwerpunkten und Zielsetzungen zu erweitern und zu ergänzen. Dazu gehören konservatorische
und sicherheitstechnische Maßnahmen zur Aufbewahrung und Präsentation der Objekte;
2. die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen, wozu unter anderem auch Inventarführung und
Dokumentation zählen;
3. im Rahmen der Forschungsschwerpunkte und -zielsetzungen des NHM wissenschaftliche Forschungen
und Beratungen durchzuführen sowie wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben;
4. die Forschungsergebnisse in geeigneter Form zu veröffentlichen;
5. am nationalen und internationalen Fachdiskurs aktiv teilzunehmen im Wege des Austausches von
Forschungsergebnissen sowie der Beteiligung an Einzelprojekten und wissenschaftlichen Kooperationen
mit entsprechenden Forschungseinrichtungen, Museen und Universitäten im In- und
Ausland;
6. die Sammlungsschwerpunkte im Schaubereich in einen natur- und/oder kulturgeschichtlichen
Kontext zu stellen, um deren Besonderheiten, Qualität und Vielfalt – auch außerhalb der ständigen
Schausammlungen – zu präsentieren und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustellen;
7. Ort einer lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit kultur- und naturgeschichtlichen
Phänomenen und Zeugnissen im ökologisch-evolutiven Zusammenhang sowie zeitgemäßen ökologischen
Fragestellungen zu werden und insbesondere mit Schulen, Einrichtungen für Kinder
und Jugendliche und der Erwachsenenbildung zusammenzuarbeiten;
8. den Museumsbetrieb sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen und in Zusammenarbeit
mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern sowie durch eigene Aktivitäten den Eigendeckungsbei-
trag nachhaltig zu erhöhen; Sponsorenverträge oder Zuwendungen, welche die Glaubwürdigkeit
des Museums in Umweltfragen mindern oder die wissenschaftliche Meinungsfreiheit beeinträchtigen
könnten, sind nicht zu akzeptieren;
9. das NHM in das Bewusstsein seines Umfeldes einzubinden und darauf hinzuwirken, dass das
NHM nicht nur als Ort der Wissenschaft und Forschung aufgefasst wird, sondern auch als Ort der
Begegnung aller Altersgruppen und Bildungsschichten der Gesellschaft;
10. das Erscheinungsbild des Museums als Dokument der Würde und Wertschätzung der Natur
sicherzustellen.
Aufbau und Organisation
§ 4. (1) Das NHM wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der den Titel
Generaldirektor/in des NHM trägt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch eine/n von
ihr/ihm im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestellte/n Stellvertreter/in unterstützt, die/der gleichzeitig
auch Stellvertreter/in der Generaldirektorin/des Generaldirektors des NHM mit der Funktionsbezeichnung
„Vizedirektor/in“ ist. Die Rechte und Pflichten der Generaldirektorin/des Generaldirektors und seines
Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sind in der Geschäftsordnung des NHM geregelt. Wiederbestellungen
sind möglich.
(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient, in sinngemäßer Anwendung des
GmbH-Gesetzes, ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium,
dem die Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM und Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung,
Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden
Geschäftsordnung zur Zustimmung vorgelegt werden müssen.
Bereichsgliederung und Organisationsstruktur
§ 5. (1) Die organisatorischen Einheiten des NHM sind
1. Der wissenschaftliche Bereich (Forschungs- und Sammlungsbereich)
1.1. Die wissenschaftlichen Abteilungen
Mineralogisch-Petrographische Abteilung
Geologisch-Paläontologische Abteilung
Botanische Abteilung
Erste Zoologische Abteilung (Wirbeltiere)
Zweite Zoologische Abteilung (Insekten)
Dritte Zoologische Abteilung (andere Wirbellose)
Anthropologische Abteilung
Prähistorische Abteilung
Karst- und höhlenkundliche Abteilung
Abteilung für Ökologie
1.2. Institute
Staatliches Edelsteininstitut
(der Mineralogisch-Petrographischen Abteilung zugeordnet)
Nationalparkinstitut
(der Abteilung für Ökologie zugeordnet)
2. Supportbereich
2.1. Fachabteilungen
Abteilung für Ausstellung und Bildung
Abteilung Bibliotheken
Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte
3. Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion
3.1. Generaldirektion
3.2. Verwaltung
3.3. Fachabteilungen
Public Relations und Marketing
Profit Center
(2) Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität ist eine Organisationsstruktur notwendig, die jedem
Bereich das erforderliche Maß an Gestaltungsspielraum und Eigenverantwortung einräumt. Gleichzeitig
ist durch die laufende oder projektbezogene Kooperation der Bereiche unter Wahrung der Gesamtverantwortung
des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sicherzustellen, dass die Aufgaben des NHM bestmöglich
erfüllt werden.
(3) Aufgaben können an Dritte übertragen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Museumsbetriebes
möglich ist und dadurch wesentliche wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.
1. Der wissenschaftliche Bereich
§ 6. (1) Der Forschungs- und Sammlungsbereich wird von administrativen und organisatorischen
Aufgaben weitgehend entlastet. Die Konzentration der zuständigen Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren
sowie ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen (Kustoden und Restauratoren) vor allem
auf Inventarisierung, wissenschaftliche Bearbeitung und Präsentation des Sammlungsbestandes sowie
Veröffentlichungen wird durch die Auslagerung von nicht-wissenschaftlichen Aufgaben in bereits bestehende
oder neu zu schaffende Abteilungen erleichtert.
(2) Die Forschung am NHM erfolgt in dem in §§ 2 und 3 vorgegebenen Rahmen. Sie wird von Wissenschaftlern
wahrgenommen, die entweder dem NHM angehören oder zur Durchführung einzelner Forschungsvorhaben
für einen begrenzten Zeitraum für das NHM tätig sind. Die Forschungsvorhaben sind
naturgeschichtlicher, archäologischer, historischer oder sonst einschlägiger Art und betreffen vor allem
die Sammlungsobjekte des NHM, insbesondere ihre Herkunft, Erschließung, Rezeption und Wirkungsgeschichte,
ihre natur- und kulturgeschichtliche Einordnung sowie ihren Zusammenhang mit der Geschichte
des NHM und seiner Sammlungen. Besondere Bedeutung kommt der Aufarbeitung der Sammlungsbestände
in Form wissenschaftlicher Publikationen zu. Die Forschungsschwerpunkte und -ziele des NHM
gemäß § 3 Abs. 3 werden in ein- oder mehrjährigen Forschungsprogrammen festgelegt. Diese sind von
den zuständigen Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen
Personal zu entwerfen und mit dem entsprechenden Budget- und Zeitplan in jährlich aktualisierter
Form der Geschäftsführung zur Genehmigung vorzulegen. Die Programme sind regelmäßig zu evaluieren.
Die Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsprogrammen sowie die Unterstützung
durch nationale und internationale Forschungsförderungseinrichtungen ist anzustreben.
(3) Bei wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen und Leihgaben für Ausstellungen ist das
NHM an erster, die entsprechende Abteilung an zweiter Stelle zu nennen.
(4) Aufgaben der einzelnen Abteilungen sind insbesondere die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung,
Beschreibung, Klassifizierung, Entschlüsselung, wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der
einzelnen Sammlungsobjekte beziehungsweise zusammenhängender Sammlungsteile nach zeitgemäßen
wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen und Methoden.
(5) Die Abteilungsdirektorinnen und die Abteilungsdirektoren des NHM werden nach Ausschreibung
und Anhörung des Betriebsrates von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bestellt.
(6) Der Sammlungsbestand des NHM ist in den Inventaren der wissenschaftlichen Abteilungen verzeichnet.
Verantwortlich für Inventarisierung, Dokumentation und Standortverzeichnis ist die jeweilige
Abteilungsdirektorin/der jeweilige Abteilungsdirektor. Veränderungen im Standortverzeichnis oder Gesamtinventar
des NHM, sei es durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung, sind der Geschäftsführerin/
dem Geschäftsführer unverzüglich anzuzeigen.
(7) Abteilungen können aus organisatorischen Gründen in Sammlungen mit definierten Räumen und
zugeordnetem Personal gegliedert sein. Diese Sammlungen können aus organisatorischen, personellen
und/oder wirtschaftlichen Gründen nach Befassung der Versammlung des wissenschaftlichen Personals
gemäß § 15 sowie des Betriebsrates zusammengelegt oder neu gegründet und unter die Leitung einer
Abteilungsdirektorin/eines Abteilungsdirektors gestellt werden.
(8) Die wissenschaftlichen Abteilungen führen Verzeichnisse über die in den Sammlungen aufbewahrten,
aber nicht im Eigentum des NHM stehenden Objekte.
(9) Die Gestaltung attraktiver und informativer Schaubereiche in Abstimmung mit der Geschäftsführerin/
dem Geschäftsführer und in Kooperation mit der Abteilung für Ausstellung und Bildung gehört zu
den Pflichten der wissenschaftlichen Abteilungen. Dabei ist auch auf die Relevanz für Schulwesen, Erwachsenenbildung
und Kulturtourismus Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsführung kann die Kompetenz
zur Gestaltung der Schaubereiche an sich ziehen.
2. Supportbereich
Abteilung für Ausstellung und Bildung
§ 7. (1) Die Abteilung für Ausstellung und Bildung ist für die Ausstellungsorganisation sowie für
das Führungswesen in den Schausammlungen und im Sonder- und Ausstellungsbereich des NHM zuständig,
auch für Ausstellungen in anderen Räumlichkeiten, Museen oder Ausstellungshäusern innerhalb oder
außerhalb Österreichs. Entscheidungen über Leihgaben aus den Sammlungen des NHM fallen grundsätzlich
in die Verantwortlichkeit der Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren. Im Falle eines Konfliktes
zwischen der für die Sammlung zuständigen Abteilung und der Abteilung für Ausstellung und
Bildung entscheidet die/der Geschäftsführer/in.
(2) Der Abteilung für Ausstellung und Bildung obliegt es, mit der Museumspädagogik für ausreichend
geschultes Führungspersonal ebenso zu sorgen, wie für eine termin- und öffentlichkeitsgerechte
Durchführung von qualitätsvollem Führungsprogramm.
Abteilung für Bibliotheken
§ 8. Der Bibliotheksabteilung obliegt in Abstimmung mit den Abteilungen des NHM der Ankauf und
die Verwaltung der im NHM benötigten Bücher, Zeitschriften und anderen Medien. Weiters ist die Bibliotheksabteilung
für den Schriftentausch und die Fernleihe zuständig. Die Verwaltung der Bestände ist
EDV-gestützt und benutzerfreundlich zu organisieren. Die Bibliothek des NHM steht Interessenten zur
Benützung offen.
Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte
§ 9. Der Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte des NHM obliegt die archivische Bewertung,
Bewahrung, Erschließung und wissenschaftliche Auswertung der schriftlichen, bildlichen und sonstigen
Unterlagen aus allen Abteilungen sowie der Verwaltung des Hauses, die nicht für die aktuelle Arbeit
der Abteilungen oder in der Verwaltung benötigt werden, sowie die Aquisition relevanter Materialien.
Sie bearbeitet Anfragen zur Geschichte des Museums, zur Herkunft von Sammlungsobjekten sowie
biografische und wissenschaftshistorische Fragen und steht als historische Quellensammlung qualifizierten
Interessenten zur wissenschaftlichen Benützung offen.
3. Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion
Generaldirektion
§ 10. Die Generaldirektorin/der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt das NHM nach außen.
Ihr/Ihm obliegt bei ihrer/seiner Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht einer/eines ordentlichen Geschäftsfrau/
Geschäftsmannes. Sie/Er ist für alle Belange des NHM verantwortlich. Ihr/Ihm unterstehen
alle personellen, organisatorischen, finanziellen und museologischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht
aus sämtlichen Bereichen des NHM. Ihr/Ihm obliegen die Gesamtkoordination, die Formulierung
der Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM, der wissenschaftlichen und sammlungspolitischen Ziele
und Schwerpunkte gemäß § 3 Abs. 1 und 3, der Gestaltung des Publikums- und Schaubereiches sowie der
thematischen Ausstellungsschwerpunkte. Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im
Bereich der Dauerausstellung fallen in die Kompetenz der Generaldirektion. Ebenso obliegt ihr/ihm die
Organisations- und Personalentwicklung sowie der Aufbau und die Führung eines adäquaten Rechnungswesens
und internen Kontrollsystems. Der Generaldirektorin/Dem Generaldirektor obliegt weiters die
Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des GmbH-Gesetzes. Bei der Durchführung dieser Aufgaben unterstützen sie/ihn die Stellvertreterin/
der Stellvertreter, die einzelnen Abteilungen und die Verwaltung.
Verwaltung
§ 11. (1) Der Bereich Verwaltung des NHM umfasst das Finanzmanagement, das Personalmanagement,
das Gebäudemanagement und die EDV-Verwaltung.
(2) Das Finanzmanagement umfasst Rechnungswesen (Buchhaltung, Kostenrechnung, Kontrolle),
Budgetierung (Planung und Finanzierung), Berichtswesen und Controlling (Soll-Ist-Vergleich) sowie
Beschaffung.
Dem Finanzmanagement obliegt die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, welches
sowohl den Erfordernissen des Finanz- und Beteiligungscontrollings durch den Bund im Sinne der §§ 2
Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 entspricht wie auch den betrieblichen und administrativen
Erfordernissen des NHM selbst, die Erstellung der Einjahres- und Dreijahrespläne, die Buchhaltung,
die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung und die Erstellung des Jahresabschlusses.
(3) Dem Bereich Personalmanagement obliegen Personalangelegenheiten einschließlich Fragen der
Personalentwicklung, -schulung und -weiterbildung, Gehalts- und Arbeitszeitfragen, etwa die Kontrolle
der Gleitzeit, sowie Angelegenheiten der Personalverwaltung, wozu beispielsweise Personaleinsatz,
Fremdpersonal, Stellenausschreibungen, Dienstverträge, Gehalts- und Besoldungsangelegenheiten und
Dienstreisen gehören.
(4) Der Bereich Gebäudemanagement ist zuständig für die Werkstätten, die Haustechnik sowie einzelne
Gebäudedienste wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, die Planung von
baulichen Veränderungen und eventuellen Erweiterungen sowie Einrichtungsfragen für alle im Verantwortungsbereich
des NHM befindlichen Gebäude sowie den Sicherheitsdienst.
Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im Dauerschaubereich fallen in die Entscheidungskompetenz
der Geschäftsführung.
Der Sicherheitsdienst ist zuständig für Sicherheit und Schutz von Personen und Sachen im NHM. Er
informiert Geschäftsführung und Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren in allen Sicherheitsbelangen,
erstellt in Zusammenarbeit mit Polizei und Feuerwehr Alarmpläne und führt Alarmübungen
durch. Der Sicherheitsdienst setzt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung den Standard des Aufsichtsdienstes
fest und ist für die Instandhaltung und Verbesserung aller sicherheitstechnischen Anlagen
verantwortlich. Die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgesehene Überlassung von Immobilien bzw. Teilen
von Immobilien samt Zubehör an das NHM zum entgeltlichen Gebrauch verpflichtet das NHM zur
Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes, sohin auch zur Erhaltung der Immobilien mit Ausnahme des
Äußeren und der konstruktiven Teile. Der Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sorgt für die laufende
Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der beweglichen
Ausstattung.
(5) Der Bereich EDV-Management ist für das Haus-Netzwerk und die Betreuung der EDV-Geräte
zuständig. Er unterstützt alle Abteilungen beim Einsatz der EDV zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die EDV-Verwaltung ist für Bereich und Programmierung, Erstellung von Software-Programmen,
für Entwicklungsplanung und Wartungsarbeiten an der EDV-Ausstattung des NHM zuständig, ebenso
wie für die Erteilung von Auskünften und die Hilfestellung gegenüber den einzelnen Museumsangehörigen.
Abteilung Public Relations und Marketing
§ 12. (1) Die Abteilung Public Relations und Marketing stellt das Bindeglied des NHM zu Medien
und Öffentlichkeit dar. Sie ist für alle Werbemaßnahmen und PR-Aktivitäten des NHM verantwortlich.
Darunter fallen unter anderem Plakat- und Werbeflächen, Inserate, Ausstellungsfolder und andere Kurzinformationen
über das NHM, der Einsatz neuer Medien und Technologien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit,
die Darstellung des NHM und seines Angebots im Internet, Presse- und Medienkontakte, Organisation
von Ausstellungseröffnungen und sonstiger Veranstaltungen.
(2) Die Abteilung Public Relations und Marketing schlägt der Geschäftsführung, gegebenenfalls gestützt
auf die Ergebnisse gezielter Besucheranalysen, Marketingkonzepte vor, die auch Fragen der Preisgestaltung,
der Öffnungszeiten und Marketingkooperation mit anderen Einrichtungen, beispielsweise aus
den Bereichen Umweltschutz und Tourismus, beinhalten. Diese Konzepte werden nach Genehmigung
durch die Geschäftsführung umgesetzt.
(3) Die Abteilung Public Relations und Marketing ist zuständig für Sponsoringaktivitäten. Sie hat
die Aufgabe, den Kontakt zu Fördervereinen, privaten Sponsoren, der Wirtschaft und sonstigen Institutionen
herzustellen und zu pflegen, mit dem Ziel, Sponsorgelder zur Unterstützung des NHM einzuwerben.
Die im Einvernehmen mit der Generaldirektion vorgenommenen Sponsoringaktivitäten sollen in Zielsetzung
und Charakter der Würde und dem Ansehen des Hauses angemessen sein.
(4) Die Abteilung Public Relations und Marketing verfolgt die einschlägigen Kultur- und Museenprogramme
nationaler und internationaler Institutionen und unterbreitet der Geschäftsführung Vorschläge
für eine Teilnahme des NHM an derartigen Programmen.
Abteilung Profit Center
§ 13. Das NHM ist gemäß der internationalen Museumsdefinition in seiner Gesamtheit eine Non-
profit-Organisation. Die Abteilung Profit Center ist zuständig für Aktivitäten, die zur nachhaltigen Erhöhung
des Eigendeckungsbeitrags des NHM gemäß § 3 Z 9 und zu einer hohen Attraktivität des NHM
führen sollen. Sie verfolgt einschlägige Entwicklungen in anderen Museen und Ausstellungshäusern im
In- und Ausland und sondiert Kooperationsmöglichkeiten. Sie erstellt, gegebenenfalls unter Beiziehung
externer Experten, betriebswirtschaftliche Konzepte und setzt diese, nach Genehmigung durch die Geschäftsführung,
um. Die Abteilung Profit Center ist verantwortlich für ein professionelles, kunden- und
serviceorientiertes sowie qualitativ ansprechendes Angebot beispielsweise in folgenden Bereichen
1. Angelegenheiten des Museumsshops, wie Errichtung, Betrieb, Gestaltung und Marketing;
2. Angelegenheiten des Verlags, wie Entwicklung, Realisierung, Vertrieb und Vermarktung von
Druckprojekten sowie die entgeltliche Überlassung von Bild-, Repro- und Lizenzrechten;
3. Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung sonstiger Produkte und Dienstleistungen, vor allem im
Zusammenhang mit den eigenen Sammlungsbeständen oder Sonderausstellungen;
4. entgeltliche Leistungen der Werkstätten und im Bereich Restaurierung für Dritte;
5. Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten;
6. Zusammenarbeit mit anderen Betriebsgesellschaften, beispielsweise Restaurant- und Cafebetrieb.
Direktorenkonferenz
§ 14. (1) Zur Unterstützung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bzw. zur Sicherung eines
ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten,
welche die Gesamtheit des NHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz
besteht aus der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, ihrer/seinem Stellvertreter/in, den Direktorinnen
und Direktoren der wissenschaftlichen Abteilungen und der Fachabteilungen. Zu den Sitzungen der Direktorenkonferenz
können bei Bedarf andere Personen beigezogen werden.
(2) Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer regelmäßig, mindestens
jedoch alle zwei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Teilnehmer/innen
sind berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen. Die
Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer ferner einzuberufen, wenn es ein
Drittel der Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren verlangt.
Versammlung des wissenschaftlichen Personals
§ 15. Die Versammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten ist von der Geschäftsführung in regelmäßigen
Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung
der Tagesordnung. Sie ist ferner innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein
Drittel der Teilnehmer/innen schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen
Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten
im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Verordnung, welche das NHM insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte
können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Vorhinein schriftlich vorgeschlagen
werden.
Vollversammlung des NHM
§ 16. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des NHM. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen
Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitarbeiter/innen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder
schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiter/innen über längerfristige
Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des
NHM betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar.
Verzeichnis der Dokumentationen
§ 17. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen im NHM auf und entsprechen dem Dokumentationsstand
vom 31. Dezember 2002. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen
1. Verzeichnis der dem NHM überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung;
2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
3. Inventare und Dokumentationen der einzelnen Sammlungen, der Bibliothek und des Archivs;
4. Verzeichnis der in den Sammlungen aufbewahrten, aber nicht im Eigentum des NHM stehenden
Objekte gemäß § 6 Abs. 8.
Gemeinnützigkeit
§ 18. Das NHM verfolgt im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Es ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Zweck und die Aufgaben des NHM sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und die Museumsordnung
determiniert. Die Mittel des NHM dürfen nur für die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 beziehungsweise
in der Museumsordnung angeführten Zwecke verwendet werden.
Als Anstalt verfügt das NHM über keine Mitglieder im Sinne der BAO. Definitionsgemäß können daher
keine Gewinnanteile oder sonstige in einem Gesellschaftsverhältnis begründete Zuwendungen aus den
Mitteln des NHM gewährt werden. Auch der Republik Österreich werden keine zweckfremden Vorteile
gewährt. Es darf keine Person durch dem NHM zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen des NHM begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des NHM oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes des
NHM fällt das Vermögen mangels anderer gesetzlicher Grundlagen an die Republik Österreich, die es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwenden wird.
In-Kraft-Treten
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.