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488_2002 AT

488. Verordnung: Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes wird verordnet

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Rechtsform

§ 1. Das Naturhistorische Museum (NHM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des

Bundes, die mit In-Kraft-Treten dieser Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des NHM

§ 2. (1) Gemäß Bundesmuseen-Gesetz sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung,

die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit allgemeine Zielsetzung des NHM.

(2) Die spezifischen Zielsetzungen des NHM leiten sich aus den in § 5 angeführten Forschungs- und

Sammlungsbereichen ab, welche nach aktuellen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen

und Methoden bewahrt, ausgebaut, erforscht und der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. Das NHM

versteht sich als Ort einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen sowie

aktuellen ökologischen Fragestellungen.

Aufgabenkatalog

§ 3. Die Aufgaben des NHM sind

1. den Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren und nach sammlungspolitischen

Schwerpunkten und Zielsetzungen zu erweitern und zu ergänzen. Dazu gehören konservatorische

und sicherheitstechnische Maßnahmen zur Aufbewahrung und Präsentation der Objekte;

2. die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen, wozu unter anderem auch Inventarführung und

Dokumentation zählen;

3. im Rahmen der Forschungsschwerpunkte und -zielsetzungen des NHM wissenschaftliche Forschungen

und Beratungen durchzuführen sowie wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben;

4. die Forschungsergebnisse in geeigneter Form zu veröffentlichen;

5. am nationalen und internationalen Fachdiskurs aktiv teilzunehmen im Wege des Austausches von

Forschungsergebnissen sowie der Beteiligung an Einzelprojekten und wissenschaftlichen Kooperationen

mit entsprechenden Forschungseinrichtungen, Museen und Universitäten im In- und

Ausland;

6. die Sammlungsschwerpunkte im Schaubereich in einen natur- und/oder kulturgeschichtlichen

Kontext zu stellen, um deren Besonderheiten, Qualität und Vielfalt – auch außerhalb der ständigen

Schausammlungen – zu präsentieren und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustellen;

7. Ort einer lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit kultur- und naturgeschichtlichen

Phänomenen und Zeugnissen im ökologisch-evolutiven Zusammenhang sowie zeitgemäßen ökologischen

Fragestellungen zu werden und insbesondere mit Schulen, Einrichtungen für Kinder

und Jugendliche und der Erwachsenenbildung zusammenzuarbeiten;

8. den Museumsbetrieb sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen und in Zusammenarbeit

mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern sowie durch eigene Aktivitäten den Eigendeckungsbei-

trag nachhaltig zu erhöhen; Sponsorenverträge oder Zuwendungen, welche die Glaubwürdigkeit

des Museums in Umweltfragen mindern oder die wissenschaftliche Meinungsfreiheit beeinträchtigen

könnten, sind nicht zu akzeptieren;

9. das NHM in das Bewusstsein seines Umfeldes einzubinden und darauf hinzuwirken, dass das

NHM nicht nur als Ort der Wissenschaft und Forschung aufgefasst wird, sondern auch als Ort der

Begegnung aller Altersgruppen und Bildungsschichten der Gesellschaft;

10. das Erscheinungsbild des Museums als Dokument der Würde und Wertschätzung der Natur

sicherzustellen.

Aufbau und Organisation

§ 4. (1) Das NHM wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der den Titel

Generaldirektor/in des NHM trägt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch eine/n von

ihr/ihm im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestellte/n Stellvertreter/in unterstützt, die/der gleichzeitig

auch Stellvertreter/in der Generaldirektorin/des Generaldirektors des NHM mit der Funktionsbezeichnung

„Vizedirektor/in“ ist. Die Rechte und Pflichten der Generaldirektorin/des Generaldirektors und seines

Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sind in der Geschäftsordnung des NHM geregelt. Wiederbestellungen

sind möglich.

(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient, in sinngemäßer Anwendung des

GmbH-Gesetzes, ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium,

dem die Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM und Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung,

Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden

Geschäftsordnung zur Zustimmung vorgelegt werden müssen.

Bereichsgliederung und Organisationsstruktur

§ 5. (1) Die organisatorischen Einheiten des NHM sind

1. Der wissenschaftliche Bereich (Forschungs- und Sammlungsbereich)

1.1. Die wissenschaftlichen Abteilungen

Mineralogisch-Petrographische Abteilung

Geologisch-Paläontologische Abteilung

Botanische Abteilung

Erste Zoologische Abteilung (Wirbeltiere)

Zweite Zoologische Abteilung (Insekten)

Dritte Zoologische Abteilung (andere Wirbellose)

Anthropologische Abteilung

Prähistorische Abteilung

Karst- und höhlenkundliche Abteilung

Abteilung für Ökologie

1.2. Institute

Staatliches Edelsteininstitut

(der Mineralogisch-Petrographischen Abteilung zugeordnet)

Nationalparkinstitut

(der Abteilung für Ökologie zugeordnet)

2. Supportbereich

2.1. Fachabteilungen

Abteilung für Ausstellung und Bildung

Abteilung Bibliotheken

Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte

3. Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion

3.1. Generaldirektion

3.2. Verwaltung

3.3. Fachabteilungen

Public Relations und Marketing

Profit Center

(2) Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität ist eine Organisationsstruktur notwendig, die jedem

Bereich das erforderliche Maß an Gestaltungsspielraum und Eigenverantwortung einräumt. Gleichzeitig

ist durch die laufende oder projektbezogene Kooperation der Bereiche unter Wahrung der Gesamtverantwortung

des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sicherzustellen, dass die Aufgaben des NHM bestmöglich

erfüllt werden.

(3) Aufgaben können an Dritte übertragen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Museumsbetriebes

möglich ist und dadurch wesentliche wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.

1. Der wissenschaftliche Bereich

§ 6. (1) Der Forschungs- und Sammlungsbereich wird von administrativen und organisatorischen

Aufgaben weitgehend entlastet. Die Konzentration der zuständigen Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren

sowie ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen (Kustoden und Restauratoren) vor allem

auf Inventarisierung, wissenschaftliche Bearbeitung und Präsentation des Sammlungsbestandes sowie

Veröffentlichungen wird durch die Auslagerung von nicht-wissenschaftlichen Aufgaben in bereits bestehende

oder neu zu schaffende Abteilungen erleichtert.

(2) Die Forschung am NHM erfolgt in dem in §§ 2 und 3 vorgegebenen Rahmen. Sie wird von Wissenschaftlern

wahrgenommen, die entweder dem NHM angehören oder zur Durchführung einzelner Forschungsvorhaben

für einen begrenzten Zeitraum für das NHM tätig sind. Die Forschungsvorhaben sind

naturgeschichtlicher, archäologischer, historischer oder sonst einschlägiger Art und betreffen vor allem

die Sammlungsobjekte des NHM, insbesondere ihre Herkunft, Erschließung, Rezeption und Wirkungsgeschichte,

ihre natur- und kulturgeschichtliche Einordnung sowie ihren Zusammenhang mit der Geschichte

des NHM und seiner Sammlungen. Besondere Bedeutung kommt der Aufarbeitung der Sammlungsbestände

in Form wissenschaftlicher Publikationen zu. Die Forschungsschwerpunkte und -ziele des NHM

gemäß § 3 Abs. 3 werden in ein- oder mehrjährigen Forschungsprogrammen festgelegt. Diese sind von

den zuständigen Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen

Personal zu entwerfen und mit dem entsprechenden Budget- und Zeitplan in jährlich aktualisierter

Form der Geschäftsführung zur Genehmigung vorzulegen. Die Programme sind regelmäßig zu evaluieren.

Die Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsprogrammen sowie die Unterstützung

durch nationale und internationale Forschungsförderungseinrichtungen ist anzustreben.

(3) Bei wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen und Leihgaben für Ausstellungen ist das

NHM an erster, die entsprechende Abteilung an zweiter Stelle zu nennen.

(4) Aufgaben der einzelnen Abteilungen sind insbesondere die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung,

Beschreibung, Klassifizierung, Entschlüsselung, wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der

einzelnen Sammlungsobjekte beziehungsweise zusammenhängender Sammlungsteile nach zeitgemäßen

wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen und Methoden.

(5) Die Abteilungsdirektorinnen und die Abteilungsdirektoren des NHM werden nach Ausschreibung

und Anhörung des Betriebsrates von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bestellt.

(6) Der Sammlungsbestand des NHM ist in den Inventaren der wissenschaftlichen Abteilungen verzeichnet.

Verantwortlich für Inventarisierung, Dokumentation und Standortverzeichnis ist die jeweilige

Abteilungsdirektorin/der jeweilige Abteilungsdirektor. Veränderungen im Standortverzeichnis oder Gesamtinventar

des NHM, sei es durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung, sind der Geschäftsführerin/

dem Geschäftsführer unverzüglich anzuzeigen.

(7) Abteilungen können aus organisatorischen Gründen in Sammlungen mit definierten Räumen und

zugeordnetem Personal gegliedert sein. Diese Sammlungen können aus organisatorischen, personellen

und/oder wirtschaftlichen Gründen nach Befassung der Versammlung des wissenschaftlichen Personals

gemäß § 15 sowie des Betriebsrates zusammengelegt oder neu gegründet und unter die Leitung einer

Abteilungsdirektorin/eines Abteilungsdirektors gestellt werden.

(8) Die wissenschaftlichen Abteilungen führen Verzeichnisse über die in den Sammlungen aufbewahrten,

aber nicht im Eigentum des NHM stehenden Objekte.

(9) Die Gestaltung attraktiver und informativer Schaubereiche in Abstimmung mit der Geschäftsführerin/

dem Geschäftsführer und in Kooperation mit der Abteilung für Ausstellung und Bildung gehört zu

den Pflichten der wissenschaftlichen Abteilungen. Dabei ist auch auf die Relevanz für Schulwesen, Erwachsenenbildung

und Kulturtourismus Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsführung kann die Kompetenz

zur Gestaltung der Schaubereiche an sich ziehen.

2. Supportbereich

Abteilung für Ausstellung und Bildung

§ 7. (1) Die Abteilung für Ausstellung und Bildung ist für die Ausstellungsorganisation sowie für

das Führungswesen in den Schausammlungen und im Sonder- und Ausstellungsbereich des NHM zuständig,

auch für Ausstellungen in anderen Räumlichkeiten, Museen oder Ausstellungshäusern innerhalb oder

außerhalb Österreichs. Entscheidungen über Leihgaben aus den Sammlungen des NHM fallen grundsätzlich

in die Verantwortlichkeit der Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren. Im Falle eines Konfliktes

zwischen der für die Sammlung zuständigen Abteilung und der Abteilung für Ausstellung und

Bildung entscheidet die/der Geschäftsführer/in.

(2) Der Abteilung für Ausstellung und Bildung obliegt es, mit der Museumspädagogik für ausreichend

geschultes Führungspersonal ebenso zu sorgen, wie für eine termin- und öffentlichkeitsgerechte

Durchführung von qualitätsvollem Führungsprogramm.

Abteilung für Bibliotheken

§ 8. Der Bibliotheksabteilung obliegt in Abstimmung mit den Abteilungen des NHM der Ankauf und

die Verwaltung der im NHM benötigten Bücher, Zeitschriften und anderen Medien. Weiters ist die Bibliotheksabteilung

für den Schriftentausch und die Fernleihe zuständig. Die Verwaltung der Bestände ist

EDV-gestützt und benutzerfreundlich zu organisieren. Die Bibliothek des NHM steht Interessenten zur

Benützung offen.

Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte

§ 9. Der Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte des NHM obliegt die archivische Bewertung,

Bewahrung, Erschließung und wissenschaftliche Auswertung der schriftlichen, bildlichen und sonstigen

Unterlagen aus allen Abteilungen sowie der Verwaltung des Hauses, die nicht für die aktuelle Arbeit

der Abteilungen oder in der Verwaltung benötigt werden, sowie die Aquisition relevanter Materialien.

Sie bearbeitet Anfragen zur Geschichte des Museums, zur Herkunft von Sammlungsobjekten sowie

biografische und wissenschaftshistorische Fragen und steht als historische Quellensammlung qualifizierten

Interessenten zur wissenschaftlichen Benützung offen.

3. Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion

Generaldirektion

§ 10. Die Generaldirektorin/der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt das NHM nach außen.

Ihr/Ihm obliegt bei ihrer/seiner Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht einer/eines ordentlichen Geschäftsfrau/

Geschäftsmannes. Sie/Er ist für alle Belange des NHM verantwortlich. Ihr/Ihm unterstehen

alle personellen, organisatorischen, finanziellen und museologischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht

aus sämtlichen Bereichen des NHM. Ihr/Ihm obliegen die Gesamtkoordination, die Formulierung

der Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM, der wissenschaftlichen und sammlungspolitischen Ziele

und Schwerpunkte gemäß § 3 Abs. 1 und 3, der Gestaltung des Publikums- und Schaubereiches sowie der

thematischen Ausstellungsschwerpunkte. Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im

Bereich der Dauerausstellung fallen in die Kompetenz der Generaldirektion. Ebenso obliegt ihr/ihm die

Organisations- und Personalentwicklung sowie der Aufbau und die Führung eines adäquaten Rechnungswesens

und internen Kontrollsystems. Der Generaldirektorin/Dem Generaldirektor obliegt weiters die

Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des GmbH-Gesetzes. Bei der Durchführung dieser Aufgaben unterstützen sie/ihn die Stellvertreterin/

der Stellvertreter, die einzelnen Abteilungen und die Verwaltung.

Verwaltung

§ 11. (1) Der Bereich Verwaltung des NHM umfasst das Finanzmanagement, das Personalmanagement,

das Gebäudemanagement und die EDV-Verwaltung.

(2) Das Finanzmanagement umfasst Rechnungswesen (Buchhaltung, Kostenrechnung, Kontrolle),

Budgetierung (Planung und Finanzierung), Berichtswesen und Controlling (Soll-Ist-Vergleich) sowie

Beschaffung.

Dem Finanzmanagement obliegt die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, welches

sowohl den Erfordernissen des Finanz- und Beteiligungscontrollings durch den Bund im Sinne der §§ 2

Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 entspricht wie auch den betrieblichen und administrativen

Erfordernissen des NHM selbst, die Erstellung der Einjahres- und Dreijahrespläne, die Buchhaltung,

die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung und die Erstellung des Jahresabschlusses.

(3) Dem Bereich Personalmanagement obliegen Personalangelegenheiten einschließlich Fragen der

Personalentwicklung, -schulung und -weiterbildung, Gehalts- und Arbeitszeitfragen, etwa die Kontrolle

der Gleitzeit, sowie Angelegenheiten der Personalverwaltung, wozu beispielsweise Personaleinsatz,

Fremdpersonal, Stellenausschreibungen, Dienstverträge, Gehalts- und Besoldungsangelegenheiten und

Dienstreisen gehören.

(4) Der Bereich Gebäudemanagement ist zuständig für die Werkstätten, die Haustechnik sowie einzelne

Gebäudedienste wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, die Planung von

baulichen Veränderungen und eventuellen Erweiterungen sowie Einrichtungsfragen für alle im Verantwortungsbereich

des NHM befindlichen Gebäude sowie den Sicherheitsdienst.

Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im Dauerschaubereich fallen in die Entscheidungskompetenz

der Geschäftsführung.

Der Sicherheitsdienst ist zuständig für Sicherheit und Schutz von Personen und Sachen im NHM. Er

informiert Geschäftsführung und Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren in allen Sicherheitsbelangen,

erstellt in Zusammenarbeit mit Polizei und Feuerwehr Alarmpläne und führt Alarmübungen

durch. Der Sicherheitsdienst setzt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung den Standard des Aufsichtsdienstes

fest und ist für die Instandhaltung und Verbesserung aller sicherheitstechnischen Anlagen

verantwortlich. Die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgesehene Überlassung von Immobilien bzw. Teilen

von Immobilien samt Zubehör an das NHM zum entgeltlichen Gebrauch verpflichtet das NHM zur

Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes, sohin auch zur Erhaltung der Immobilien mit Ausnahme des

Äußeren und der konstruktiven Teile. Der Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sorgt für die laufende

Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der beweglichen

Ausstattung.

(5) Der Bereich EDV-Management ist für das Haus-Netzwerk und die Betreuung der EDV-Geräte

zuständig. Er unterstützt alle Abteilungen beim Einsatz der EDV zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die EDV-Verwaltung ist für Bereich und Programmierung, Erstellung von Software-Programmen,

für Entwicklungsplanung und Wartungsarbeiten an der EDV-Ausstattung des NHM zuständig, ebenso

wie für die Erteilung von Auskünften und die Hilfestellung gegenüber den einzelnen Museumsangehörigen.

Abteilung Public Relations und Marketing

§ 12. (1) Die Abteilung Public Relations und Marketing stellt das Bindeglied des NHM zu Medien

und Öffentlichkeit dar. Sie ist für alle Werbemaßnahmen und PR-Aktivitäten des NHM verantwortlich.

Darunter fallen unter anderem Plakat- und Werbeflächen, Inserate, Ausstellungsfolder und andere Kurzinformationen

über das NHM, der Einsatz neuer Medien und Technologien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit,

die Darstellung des NHM und seines Angebots im Internet, Presse- und Medienkontakte, Organisation

von Ausstellungseröffnungen und sonstiger Veranstaltungen.

(2) Die Abteilung Public Relations und Marketing schlägt der Geschäftsführung, gegebenenfalls gestützt

auf die Ergebnisse gezielter Besucheranalysen, Marketingkonzepte vor, die auch Fragen der Preisgestaltung,

der Öffnungszeiten und Marketingkooperation mit anderen Einrichtungen, beispielsweise aus

den Bereichen Umweltschutz und Tourismus, beinhalten. Diese Konzepte werden nach Genehmigung

durch die Geschäftsführung umgesetzt.

(3) Die Abteilung Public Relations und Marketing ist zuständig für Sponsoringaktivitäten. Sie hat

die Aufgabe, den Kontakt zu Fördervereinen, privaten Sponsoren, der Wirtschaft und sonstigen Institutionen

herzustellen und zu pflegen, mit dem Ziel, Sponsorgelder zur Unterstützung des NHM einzuwerben.

Die im Einvernehmen mit der Generaldirektion vorgenommenen Sponsoringaktivitäten sollen in Zielsetzung

und Charakter der Würde und dem Ansehen des Hauses angemessen sein.

(4) Die Abteilung Public Relations und Marketing verfolgt die einschlägigen Kultur- und Museenprogramme

nationaler und internationaler Institutionen und unterbreitet der Geschäftsführung Vorschläge

für eine Teilnahme des NHM an derartigen Programmen.

Abteilung Profit Center

§ 13. Das NHM ist gemäß der internationalen Museumsdefinition in seiner Gesamtheit eine Non-

profit-Organisation. Die Abteilung Profit Center ist zuständig für Aktivitäten, die zur nachhaltigen Erhöhung

des Eigendeckungsbeitrags des NHM gemäß § 3 Z 9 und zu einer hohen Attraktivität des NHM

führen sollen. Sie verfolgt einschlägige Entwicklungen in anderen Museen und Ausstellungshäusern im

In- und Ausland und sondiert Kooperationsmöglichkeiten. Sie erstellt, gegebenenfalls unter Beiziehung

externer Experten, betriebswirtschaftliche Konzepte und setzt diese, nach Genehmigung durch die Geschäftsführung,

um. Die Abteilung Profit Center ist verantwortlich für ein professionelles, kunden- und

serviceorientiertes sowie qualitativ ansprechendes Angebot beispielsweise in folgenden Bereichen

1. Angelegenheiten des Museumsshops, wie Errichtung, Betrieb, Gestaltung und Marketing;

2. Angelegenheiten des Verlags, wie Entwicklung, Realisierung, Vertrieb und Vermarktung von

Druckprojekten sowie die entgeltliche Überlassung von Bild-, Repro- und Lizenzrechten;

3. Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung sonstiger Produkte und Dienstleistungen, vor allem im

Zusammenhang mit den eigenen Sammlungsbeständen oder Sonderausstellungen;

4. entgeltliche Leistungen der Werkstätten und im Bereich Restaurierung für Dritte;

5. Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten;

6. Zusammenarbeit mit anderen Betriebsgesellschaften, beispielsweise Restaurant- und Cafebetrieb.

Direktorenkonferenz

§ 14. (1) Zur Unterstützung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bzw. zur Sicherung eines

ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten,

welche die Gesamtheit des NHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz

besteht aus der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, ihrer/seinem Stellvertreter/in, den Direktorinnen

und Direktoren der wissenschaftlichen Abteilungen und der Fachabteilungen. Zu den Sitzungen der Direktorenkonferenz

können bei Bedarf andere Personen beigezogen werden.

(2) Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer regelmäßig, mindestens

jedoch alle zwei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Teilnehmer/innen

sind berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen. Die

Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer ferner einzuberufen, wenn es ein

Drittel der Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren verlangt.

Versammlung des wissenschaftlichen Personals

§ 15. Die Versammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten ist von der Geschäftsführung in regelmäßigen

Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung

der Tagesordnung. Sie ist ferner innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein

Drittel der Teilnehmer/innen schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen

Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten

im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Verordnung, welche das NHM insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte

können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Vorhinein schriftlich vorgeschlagen

werden.

Vollversammlung des NHM

§ 16. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des NHM. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen

Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner

einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitarbeiter/innen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder

schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiter/innen über längerfristige

Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des

NHM betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar.

Verzeichnis der Dokumentationen

§ 17. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen im NHM auf und entsprechen dem Dokumentationsstand

vom 31. Dezember 2002. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen

1. Verzeichnis der dem NHM überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung;

2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;

3. Inventare und Dokumentationen der einzelnen Sammlungen, der Bibliothek und des Archivs;

4. Verzeichnis der in den Sammlungen aufbewahrten, aber nicht im Eigentum des NHM stehenden

Objekte gemäß § 6 Abs. 8.

Gemeinnützigkeit

§ 18. Das NHM verfolgt im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Es ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der Zweck und die Aufgaben des NHM sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und die Museumsordnung

determiniert. Die Mittel des NHM dürfen nur für die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 beziehungsweise

in der Museumsordnung angeführten Zwecke verwendet werden.

Als Anstalt verfügt das NHM über keine Mitglieder im Sinne der BAO. Definitionsgemäß können daher

keine Gewinnanteile oder sonstige in einem Gesellschaftsverhältnis begründete Zuwendungen aus den

Mitteln des NHM gewährt werden. Auch der Republik Österreich werden keine zweckfremden Vorteile

gewährt. Es darf keine Person durch dem NHM zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen des NHM begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des NHM oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes des

NHM fällt das Vermögen mangels anderer gesetzlicher Grundlagen an die Republik Österreich, die es

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwenden wird.

In-Kraft-Treten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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