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488_1999 AT

488. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl und der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl und der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 2000

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 179/1999, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten

und Pensionen wird für das Jahr 2000 mit 1,006 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das

Jahr 2000 mit 115,98, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,31 festgesetzt.

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