488_1999
AT
488. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl und der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 2000
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 488. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl und der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 2000
1999_488_2 488. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl und der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 2000
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 179/1999, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten
und Pensionen wird für das Jahr 2000 mit 1,006 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das
Jahr 2000 mit 115,98, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,31 festgesetzt.