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488_1995 AT

488. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes

Auf Grund des § 14a Abs. 4 und des § 14b Abs. 1 und 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1994 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 38/1995, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Zuständigkeit als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:"

2. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:"

3. § 3 Abs. 2 Buchstabe d lautet: ,,d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiß;"

4. § 3 Abs. 2 Buchstabe e läutet: „e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder."

5. In § 4 wird die Wortfolge „Die Zweigstellen Bregenz und Hard" durch folgende Textierung ersetzt

„Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard"

6. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.

(2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.

(3) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

a) zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A.,

b) zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

(4) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 2 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.

(5) In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist."

7 In Anlage 1 entfällt in Abschnitt B die Zeile: „Zollamt Passau in Passau, zugeordnet Schardenberg,"

8. In Anlage 1 entfällt in Abschnitt C die Zeile: „Zollamt Walserberg/Autobahn in Wals bei Salzburg,"

9. In Anlage 1 entfällt in Abschnitt G die Zeile: „Zollamt Hörbranz in Hörbranz,"

10. In Anlage 3, Abschnitt A, wird die Zeile „Selbstverzollung Abfertigung im Postverkehr" ersetzt durch

„Selbst- und Briefverzollung Abfertigung im Postverkehr"

11. In Anlage 3, Abschnitt A, entfällt die Zeile: „Brief-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr"

12. In Anlage 3, Abschnitt B, wird nach dem Zollamt Wels eingefügt: „Straße/Bahn Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr"

13. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für den Bereich des Zollamtes Feldkirch die Wortfolge: „Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr"

14. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Bangs die Wortfolge: „ , ausgenommen die im § 4 genannten Verfahren"

15. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Nofels die Wörtfolge: „ , ausgenommen die im § 4 genannten Verfahren"

16. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Tosters die Wortfolge: „ , ausgenommen die im § 4 genannten Verfahren"

17. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Hard die Wortfolge: „ , ausgenommen die im § 4 genannten Verfahren"

18. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Schmitterbrücke die Wortfolge: „ , ausgenommen die im § 4 genannten Verfahren"

19. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Wiesenrain die Wortfolge: „ , ausgenommen die im § 4 genannten Verfahren"

20. In Abschnitt G der Anlage zu § 2 entfällt die Zeile: „Hörbranz Gemeinden Hörbranz und Lochau aus dem Bezirk Bregenz"

21. In Abschnitt G der Anlage zu § 2 lautet der örtliche Bereich des Zollamtes Wolfurt

„Wolfurt Bezirk Bregenz, ausgenommen die Gemeinden Fussach,

Gaißau, Höchst und Hard Stadt Dornbirn aus dem Bezirk Dornbirn"

22. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1995 in Kraft.

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