488. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet
§ 1. Die Österreichische Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1, wird als Stelle, die Qualitätssicherungssysteme zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen, die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden.
§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen für Produkte, die einer landesrechtlichen Regelung unterliegen.