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488_1992 AT

488. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

No. 121

Wien, am 1. Juni 1992 Exzellenz,

ich beehre mich, auf das am 16. März 1989 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen samt Anhängen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Österreichischen Bundesregierung Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1989 (das Abkommen) und auf die kürzlichen Beratungen, die zwischen Vertretern unserer beiden Regierungen in Washington in der Zeit von 16. bis 18. Oktober 1991 zwecks Prüfung der Abänderung des Abkommens Bezug zu nehmen.

Im Lichte der bei diesen Beratungen erzielten Vereinbarungen beehre ich mich, namens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorzuschlagen, Anhang I zum Abkommen gänzlich zu streichen und durch Beilage I dieser Note zu ersetzen sowie Beilage II dieser Note dem Abkommen als Anhang III anzuschließen.

Falls diese Vorschläge von Ihrer Regierung angenommen werden, beehre ich mich weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das mit Datum der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vollkommenen Ergebenheit.

Huffington m. p.

S.E.

Alois Mock Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

Wien

Beilage I ANHANG I Fluglinienverkehr

Abschnitt 1

Die von einer Vertragspartei für den Fluglinienverkehr nach diesem Anhang namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen hinsichtlich ihrer Namhaftmachung berechtigt, internationalen Fluglinienverkehr durchzuführen

1. zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken und

2. zwischen Punkten auf solchen Flugstrecken und Punkten in Drittstaaten über Punkte im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei, die die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen

(1) Von den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus.

a) Nicht mehr als fünf US-Fluglinienunternehmen dürfen diese Flugstrecke während derselben Verkehrssaison bedienen, wovon nicht mehr als zwei Fluglinienunternehmen von New York aus den Dienst während derselben Verkehrssaison betreiben dürfen.

b) Namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der Vereinigten Staaten können den Dienst über insgesamt sieben Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus nach ihrer Wahl mit vollen Verkehrsrechten versehen. Diese Punkte können Bukarest, Budapest sowie einen zusätzlichen Punkt in Albanien, Bulgarien, der Tschechoslowakei, Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Sowjetunion oder Jugoslawien umfassen.

c) Nicht mehr als ein US-Fluglinienunternehmen darf irgendeinen bestimmten Zwischenpunkt oder Punkt darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten während derselben Verkehrssaison bedienen, ausgenommen, daß zwei US-Fluglinienunternehmen mit vollen Verkehrsrechten Frankfurt bedienen dürfen. Die Ausübung der Verkehrsrechte in Frankfurt durch zwei US-Fluglinienunternehmen zählt hinsichtlich der Gesamtanzahl von sieben Zwischenpunkten bzw. Punkten darüber hinaus als eine Wahl.

(2) Von einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Österreich.

a) Flugstrecke zwei kann nur für reinen Frachtdienst verwendet werden.

b) Nur ein US-Flugunternehmen darf den Dienst auf dieser Flugstrecke von New York aus betreiben.

B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen

(1) Von Österreich nach New York.

(2) Von Österreich über zwei Zwischenpunkte mit vollen Verkehrsrechten nach drei Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt werden, sowie darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten nach einem Punkt nach Wahl in Kanada, den Karibischen Inseln oder Mexiko, der von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt wird.

C. Jede Vertragspartei gestattet den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, unter den in den Absätzen A und B erwähnten Bedingungen Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus nach Bekanntgabe an die Luftfahrtbehörden durch die andere Vertragspartei sechzig (60) Tage im voraus zum jeweiligen Beginn einer Verkehrssaison auszutauschen.

Abschnitt 2

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Flüge in einer oder beiden Richtungen ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen betreiben, Punkte auf der Flugstrecke in jeder Reihenfolge bedienen und Zwischenlandungen an

einem oder mehreren Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragspartei, die dieses Fluglinienunternehmen namhaft gamacht hat, auslassen, ohne ein Recht zur Beförderung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren.

Abschnitt 3

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder an Punkten in Drittländern wechseln, vorausgesetzt, daß

a) hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrzeuges im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Flüge jenseits des Punktes des Wechsels des Luftfahrzeuges mit einem einzigen Luftfahrzeug durchgeführt werden, dessen Kapazität bei den vom Heimatstaat ausgehenden Diensten kleiner oder gleich, bei hereinkommenden Diensten größer oder gleich ist als die des ankommenden Luftfahrzeuges, und

b) die Luftfahrzeuge für solche Flüge im Zusammenhang mit dem hereinkommenden bzw. ausgehenden Luftfahrzeug planmäßig festgelegt werden, wobei jedoch im Falle einer Flugverzögerung durch unvorhergesehene betriebliche oder technische Schwierigkeiten der oder die weiterführenden Flüge ohne Rücksicht auf die Erfordernisse dieses Absatzes durchgeführt werden dürfen.

Abschnitt 4

Dieser Anhang tritt am 2. Juni 1994 außer Kraft, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien kommen überein, ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu beraten, ob der Anhang verlängert oder abgeändert werden soll. Ungeachtet des Datums des Außerkrafttretens dieses Anhanges ist die Abwicklung des Verkehrs während der Sommersaison 1994 nicht betroffen.

Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist darauf gerichtet, eine andere Bestimmung des Abkommens betreffend Beratungen, Aussetzung oder Beendigung von Flugdiensten oder Beendigung des Abkommens abzuändern.

Beilage II ANHANG III Charterflugverkehr

Abschnitt 1

Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bedingungen ihrer Namhaft-

machung berechtigt, Beförderungen von Fluggästen (einschließlich Begleitgepäck) und/oder Fracht im internationalen Charterverkehr durchzuführen

a) zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;

b) zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem oder mehreren Punkten in einem Drittstaat oder Drittstaaten, vorausgesetzt, daß dieser Verkehr über den Heimatstaat des Fluglinienunternehmens durchgeführt und ein Zwischenaufenthalt im Heimatstaat von wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Nächten eingelegt wird.

Zur Durchführung des unter diesen Anhang fallenden Luftverkehrs haben die im Rahmen dieses Anhanges von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen darüber hinaus das Recht

1. Zwischenlandungen an allen Punkten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebietes einer jeden Vertragspartei zu machen,

2. Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern und

3. Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei hat, mit Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, mit demselben Luftfahrzeug gemeinsam zu befördern.

Jede Vertragspartei hat Anträge von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Beförderung von Verkehr, der nicht von diesem Anhang erfaßt ist, auf Grundlage des guten Einvernehmens und der Gegenseitigkeit wohlwollend zu behandeln.

Abschnitt 2

Hinsichtlich des Verkehrs, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien hat, hat jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das Luftverkehr im Rahmen dieses Anhanges durchführt, die Gesetze, Vorschriften und Regeln der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verkehr seinen Ursprung hat, einzuhalten, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, wie diese Vertragspartei jetzt oder in Zukunft festlegt, ist auf diesen Verkehr anwendbar. Wendet eine Vertragspartei strengere Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen an, so unterliegen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei den Gesetzen, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen mit den geringsten Einschränkungen. Macht darüber hinaus eine Vertragspartei Vorschriften und Regeln kund, die verschiedene Bestimmungen für verschiedene Länder vorsehen, so hat jede Vertrags-

partei die Vorschriften und Regeln mit den

geringsten Einschränkungen auf das oder die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei anzuwenden.

Ungeachtet des letzten Absatzes beschränkt keine Bestimmung dieses Absatzes das Recht einer Vertragspartei, die Befolgung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Habe der Fluggäste, die Stornierungs- und Rückvergütungsrechte der Fluggäste sowie der Bestimmungen, die im Interesse der nationalen Sicherheit aufgestellt werden, durch das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verlangen.

Abschnitt 3

Keine Vertragspartei verlangt von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf einfacher oder auf Hin- und Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln dieser anderen Vertragspartei oder die Vorlage einer von den Luftfahrtbehörden dieser anderen Vertragspartei erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Vorschriften oder Regeln.

Der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten

Zl. 224.53.3/14-III.7/92

Wien, am 1. Juni 1992 Exzellenz,

ich beehre mich, den Empfang ihrer Note Zl. 121 mit heutigem Datum zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Ich beehre mich,.....(es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote in deutscher

Sprache).....Ergebenheit."

Ich beehre mich weiters festzustellen, daß diese Vorschläge von der Österreichischen Bundesregierung angenommen wurden, und stimme zu, daß die Note Eurer Exzellenz und meine Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das mit heutigem Tage in Kraft tritt.

Mock m. p.

S.E.

Roy Michael Huffington Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika

Wien

(es folgt der weitere Text der Anlagen in deutscher Sprache)

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