488. Verordnung: Arzneimittel aus menschlichem Blut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 748/1988, wird verordnet
§ 1. Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten
oder aus menschlichem Blut hergestellt werden,
dürfen nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet
werden, wenn der Hersteller oder Arzneimittel-Großhändler
über Aufforderung des Bundeskanzlers
1. die Identität der Einzelspender, welche für die
Gewinnung des Blutproduktes herangezogen
wurden, und darüber hinaus belegen kann,
2. daß bei der Auswahl der Einzelspender die
dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und die nach dem Stand der Wissenschaft
international anerkannten Kriterien berücksichtigt
wurden, und
3. daß bei jedem Einzelspender durch eine dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende
Nachweismethode eine HIV-Infektion
ausgeschlossen wurde.
§ 2. Arzneimittel im Sinne des § 1, die aus dem
Ausland importiert werden, dürfen von einem
inländischen Hersteller oder Depositeur nur in
Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden,
wenn ihm der Betrieb, von dem er das Arzneimittel
bezogen hat,
1. die Unterlagen gemäß § 1 Z 1 und 3 zur
Verfügung gestellt hat und
2. bestätigt hat, daß das Arzneimittel jedenfalls
allen in Österreich geltenden Erfordernissen
gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes
entspricht und die Auswahl der Spender nach
Kriterien erfolgt ist, die nach dem Stand der
Wissenschaft international anerkannt sind.
§ 3. (1) Die Unterlagen gemäß § 1 oder § 2 Z 1
müssen sich nicht im Betrieb des Herstellers, des
Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs
befinden, wenn
1. diese in einer früheren Phase der Herstellung
oder des Inverkehrbringens erstellt wurden
und
2. durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt
wurde, daß sie dem Bundeskanzler über
dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung
vorgelegt werden können.
(2) Der Bundeskanzler kann bei Zulassung von
Arzneispezialitäten Ausnahmen vom Erfordernis
der Unterlagen gemäß §§ 1 und 2 gewähren, wenn
im Rahmen des Zulassungsverfahrens belegt wurde,
daß die erforderliche Qualität und Unbedenklichkeit
der Arzneispezialität durch das Herstellungsverfahren
und die vorgesehenen Kontrollen gesichert
ist. Bei Beurteilung der Unbedenklichkeit ist
neben der Infektionssicherheit vor allem auch dem
möglichen unerwünschten Auftreten einer passageren
Seroposivität Rechnung zu tragen.
§ 4. Die Verordnung betreffend Arzneimittel aus
menschlichem Blut, BGBl. Nr. 404/1986, tritt außer
Kraft.