488. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage zu Anhang C wird
genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft"
genannt,
FINNLAND, JUGOSLAWIEN, NORWEGEN,
ÖSTERREICH, SCHWEDEN und die
SCHWEIZ, nachstehend „beteiligte Nichtmitgliedstaaten"
genannt —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER
GRÜNDE
Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der
Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm
zur Entwicklung der Datenverarbeitung
festgelegt.
Mit Beschluß vom 22. November 1984 hat der
Rat das mit seinem Beschluß vom 11. September
1979 festgelegte Programm geändert; die geänderte
Fassung enthält eine konzertierte Aktion auf
dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der
Mustererkennung, nachstehend „COST-Aktion
13" genannt.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die beteiligten
Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend
„Staaten" genannt, und die Gemeinschaft
beabsichtigen, im Rahmen der Vorschriften und
Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in
Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen,
und sind gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß
einzubeziehen, der nach ihrer Ansicht
allen Beteiligten Vorteile bringen wird.
Die Durchführung der in der konzertierten
Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert
seitens der Staaten und der Gemeinschaft einen
finanziellen Aufwand von 15 Millionen ECU —,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
nachstehend „Vertragsparteien"
genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum
21. November 1986 an einer konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der
Mustererkennung.
Diese Aktion ist in Anhang A im einzelnen
beschrieben.
Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen
nationalen Instituten und Gremien durchgeführten
Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen
hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nachstehend „Kommission" genannt, im Wege
von Forschungsverträgen durchgeführt werden.
Artikel 2
Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien
wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses
Gemeinschaft — COST, nachstehend „Ausschuß"
genannt, durchgeführt.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission
wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses
sind in Anhang B festgelegt.
Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien
geändert werden.
Artikel 3
Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz
bei der Durchführung der konzertierten
Aktion kann die Kommission im Einvernehmen mit
den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten
Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter
ernennen.
Artikel 4
Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu
den Koordinationskosten werden für den in Artikel
1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt
1300000 ECU für die Gemeinschaft,
50000 ECU für Finnland,
58000 ECU für Jugoslawien,
53000 ECU für Norwegen,
57000 ECU für Österreich,
70000 ECU für Schweden,
70000 ECU für die Schweiz.
Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung
erlassenen Finanzvorschriften definiert.
Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung
des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.
Artikel 5
(1) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses
regelmäßig alle sachdienlichen Informationen
über die Durchführung der Forschungsarbeiten
aus, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind.
Sie bemühen sich ferner, Informationen über ähnliche
von anderen Gremien geplante oder durchgeführte
Forschungsarbeiten zu liefern. Alle Informationen
werden vertraulich behandelt, wenn der
Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.
(2) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet
die Kommission anhand der ihr gelieferten Informationen
jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt
diese den Staaten.
(3) Am Ende des Konzertationszeitraumes übermittelt
die Kommission im Einvernehmen mit dem
Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden
Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse
der Aktion. Diesen Bericht veröffentlicht sie spätestens
sechs Monate nach seiner Übermittlung,
sofern kein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem
Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und
auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß
nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt,
deren Forschung oder Produktion den
Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion
rechtfertigt.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien teilen nach Unterzeichnung
dieses Abkommens dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich
den Abschluß der Verfahren mit, die nach
ihren internen Bestimmungen zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich sind.
(2) Für die Vertragsparteien, welche die in
Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben,
tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat
die Mitteilung gemacht haben.
Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung
nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt
es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt
ist.
Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses
Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht
an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.
(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften unterrichtet jede Vertragspartei
von den in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen
sowie von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angewendet wird, und nach
Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die
Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten
andererseits.
Artikel 8
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, griechischer,
italienischer und niederländischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
Anhang A
ZIEL DES PROJEKTES
1. Künstliche Intelligenz (KI) und Mustererkennung
(ME) sind nunmehr als wichtige Gebiete für
die Entwicklung der Informationstechnologie aner-
kannt. Ihre Bedeutung ist zum Teil auf neue Produkte
zurückzuführen, die als Nebenprodukte der
KI- und ME-Forschung entstanden sind, wie LISP-
Technolbgie, Expertensysteme, Sprachsynthetisatoren
usw. Außerdem haben sich die Herausforderungen
der künstlichen Intelligenz und Mustererkennung
als ausgezeichnete Antriebskraft für die
Förderung der Informationstechnologie erwiesen.
Neuere nationale Programme und das Programm
ESPRIT der Europäischen Gemeinschaften
haben dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die
meisten dieser Programme sind industriell ausgerichtet,
dh. es wird erwartet, daß dabei in relativ
kurzer Zeit neue Produkte entwickelt werden. Die
wichtigsten Beteiligten an diesen Vorhaben sind
große Industriegesellschaften. Daher besteht
Bedarf an einem ergänzenden Aktionsprogramm,
das insbesondere der fortgeschrittenen Forschung
zugute kommen würde und zur Ausbildung in KI
und ME beitragen könnte.
2. Hauptziel des Projekts ist die Schaffung einer
Umgebung und von Mechanismen, die
— gemeinsame Forschungsarbeiten im Bereich
der KI und ME in Gang setzen und fördern,
— den Gedankenaustausch, die Identifizierung
der Probleme und die Harmonisierung von
Lösungsstrategien erleichtern,
— die derzeitigen Tätigkeiten auf europäischer
Ebene koordinieren,
— aus der Forschung über einschlägige Entwicklungen
hervorgegangene mögliche
Lösungen auf andere Umgebungen (zB Industrie)
übertragen,
— die knappen Ausbildungsressourcen in
Europa verstärken,
— Prüfstellen in Europa verstärken,
und zwar durch folgende Aktionen
— kurz- und längerfristiger Austausch von Forschern,
— Förderung von Arbeitsgruppen und Seminaren
zur Problemidentifizierung,
— Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben,
— Förderung von Arbeiten in Form kleiner spezifischer
Projekte (Implementierung, Pilotprojekte,
Studien usw.),
— Förderung fortgeschrittener Kurse,
— Gewährung von Stipendien, damit Studenten
oder erfahrenes Personal an gemeinsamen
Forschungsvorhaben teilnehmen können,
— Förderung des Einsatzes fortgeschrittener
Informationsaustauschsysteme.
3. Technische Ziele
Dieses Programm erstreckt sich auf grundlegende
Forschungen im Hinblick auf die Entwicklung
fortgeschrittener Werkzeuge der künstlichen
Intelligenz und Mustererkennung. Die einzelnen
Bereiche sind Verfahren zum Entwurf von Wissensbasen,
verteilte Wissensbasen-Systeme, logische
Programmierung und Parallelismus und fortgeschrittene
Mustererkennung.
Vorschläge können sich auf folgende Themen
beziehen
— Wissensakquisition und -analyse (ICAI),
— Lernen und induktive Folgerung,
— Automatische Programmierung,
— Verteilte und gemeinsame Problemlösung,
— Synergismus Mensch — Maschine,
— Entwicklung wirksamer Systeme zur Symbolverarbeitung,
— Parallelismus und Verteilung in logischen
Programmierungssystemen,
— Nicht monotone Beweisprogramme,
— Schaffung von Schnittstellen zur Verarbeitung
auf höherer und niedriger Ebene zum
Verstehen von Signalen: zu den Entwicklungsbereichen
gehören Verstehen von Sprache,
Bild und spezifischen Signalen
— Wissensdarstellung und kognitive Modellierung,
— zielbezogene Merkmalgewinnung unter
Verwendung von Syntax und Semantik
(„Segmentierung durch Erkennung") mit
Nachdruck auf dem Steuerproblem,
— 3 D-Vision und Verstehen der Bewegung
(Hardware, Software),
— Architektur und spezifische Hardware zum
Signalverstehen mit Nachdruck auf der
Abhängigkeit zwischen Algorithmus und
Architekturen (Parallelismus).
Anhang B
MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES
KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES
GEMEINSCHAFT — COST „KÜNSTLICHE
INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG"
1. Der Ausschuß
1.1. trägt zur optimalen Durchführung der
Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer
Durchführung, vor allem den nachstehend genannten,
Stellung nimmt
— Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher
Ebene erfolgenden Tätigkeiten im
Rahmen der konzertierten Aktion,
— Festlegung von Forschungsgegenständen von
besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem
Interesse,
— Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,
— Auswahl von Vertragsnehmern für besondere
Aufgaben,
— gegebenenfalls Bestellung des Projektleiters,
— gegebenenfalls Beratung des Projektleiters;
1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht
daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;
1.3. gewährleistet den Informationsaustausch
nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.
2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses
werden den Staaten zugeleitet.
3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem
Vertreter der Kommission, einem Delegierten für
jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten
für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines
nationalen Programms und gegebenenfalls dem
Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann
Sachverständige hinzuziehen.
Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der
CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten
europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.
Anhang C
FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 1
Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung
nach Artikel 4 des Abkommens.
Artikel 2
Bei Inkrafttreten des Abkommens richtet die
Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat
einen Abruf der Mittel, die den in Artikel 4
des Abkommens festgelegten Beträgen entsprechen.
Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in
Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaates
ausgedrückt; der Wert der ECU ist
in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften definiert
und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.
Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den
eigentlichen Koordinationskosten die Reise- und
Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.
Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen
Beitrag zu den Koordinationskosten im Rahmen
des Abkommens spätestens drei Monate nach
erfolgtem Abruf der Mittel durch die Kommission.
Bei Verzögerungen in der Zahlung hat der betreffende
beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem
Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht,
welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in
Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung
um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der
erhöhte Satz wird für den gesamten Zeitraum der
Verzögerung angewandt.
Artikel 3
Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten
gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion
als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die in
einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Haushaltsplans
der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan
Kommission) eingesetzt werden.
Artikel 4
Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinationskosten
nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.
Artikel 5
Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Artikel 6
Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird ein
Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte
Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten
zur Unterrichtung übermittelt.
Anlage
VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZERTIERTE AKTION „KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG" (COSTAKTION
13) POSTEN 7702 „GEMEINSCHAFTLICHE AKTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DER INFORMATIK"
(in ECU)
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen tritt
gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 1. September 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben überdies
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz die in Art. 6
Abs. 1 vorgesehene Mitteilung abgegeben.