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488_1986 AT

488. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13) samt Anhängen und Anlage zu Anhang C

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage zu Anhang C wird

genehmigt.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft"

genannt,

FINNLAND, JUGOSLAWIEN, NORWEGEN,

ÖSTERREICH, SCHWEDEN und die

SCHWEIZ, nachstehend „beteiligte Nichtmitgliedstaaten"

genannt —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER

GRÜNDE

Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der

Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm

zur Entwicklung der Datenverarbeitung

festgelegt.

Mit Beschluß vom 22. November 1984 hat der

Rat das mit seinem Beschluß vom 11. September

1979 festgelegte Programm geändert; die geänderte

Fassung enthält eine konzertierte Aktion auf

dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der

Mustererkennung, nachstehend „COST-Aktion

13" genannt.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die beteiligten

Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend

„Staaten" genannt, und die Gemeinschaft

beabsichtigen, im Rahmen der Vorschriften und

Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in

Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen,

und sind gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß

einzubeziehen, der nach ihrer Ansicht

allen Beteiligten Vorteile bringen wird.

Die Durchführung der in der konzertierten

Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert

seitens der Staaten und der Gemeinschaft einen

finanziellen Aufwand von 15 Millionen ECU —,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten,

nachstehend „Vertragsparteien"

genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum

21. November 1986 an einer konzertierten Aktion

auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der

Mustererkennung.

Diese Aktion ist in Anhang A im einzelnen

beschrieben.

Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen

nationalen Instituten und Gremien durchgeführten

Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen

hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nachstehend „Kommission" genannt, im Wege

von Forschungsverträgen durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien

wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses

Gemeinschaft — COST, nachstehend „Ausschuß"

genannt, durchgeführt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission

wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses

sind in Anhang B festgelegt.

Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien

geändert werden.

Artikel 3

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz

bei der Durchführung der konzertierten

Aktion kann die Kommission im Einvernehmen mit

den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten

Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter

ernennen.

Artikel 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu

den Koordinationskosten werden für den in Artikel

1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt

1300000 ECU für die Gemeinschaft,

50000 ECU für Finnland,

58000 ECU für Jugoslawien,

53000 ECU für Norwegen,

57000 ECU für Österreich,

70000 ECU für Schweden,

70000 ECU für die Schweiz.

Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung

für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen

Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung

erlassenen Finanzvorschriften definiert.

Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung

des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.

Artikel 5

(1) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses

regelmäßig alle sachdienlichen Informationen

über die Durchführung der Forschungsarbeiten

aus, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind.

Sie bemühen sich ferner, Informationen über ähnliche

von anderen Gremien geplante oder durchgeführte

Forschungsarbeiten zu liefern. Alle Informationen

werden vertraulich behandelt, wenn der

Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.

(2) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet

die Kommission anhand der ihr gelieferten Informationen

jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt

diese den Staaten.

(3) Am Ende des Konzertationszeitraumes übermittelt

die Kommission im Einvernehmen mit dem

Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden

Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse

der Aktion. Diesen Bericht veröffentlicht sie spätestens

sechs Monate nach seiner Übermittlung,

sofern kein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem

Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und

auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß

nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt,

deren Forschung oder Produktion den

Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion

rechtfertigt.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien teilen nach Unterzeichnung

dieses Abkommens dem Generalsekretär des

Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich

den Abschluß der Verfahren mit, die nach

ihren internen Bestimmungen zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlich sind.

(2) Für die Vertragsparteien, welche die in

Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben,

tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats

in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die

Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat

die Mitteilung gemacht haben.

Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung

nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt

es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der

auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt

ist.

Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses

Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht

an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.

(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen

Gemeinschaften unterrichtet jede Vertragspartei

von den in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen

sowie von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen

der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angewendet wird, und nach

Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die

Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten

andererseits.

Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,

deutscher, englischer, französischer, griechischer,

italienischer und niederländischer Sprache

abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats

des Rates der Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

Anhang A

ZIEL DES PROJEKTES

1. Künstliche Intelligenz (KI) und Mustererkennung

(ME) sind nunmehr als wichtige Gebiete für

die Entwicklung der Informationstechnologie aner-

kannt. Ihre Bedeutung ist zum Teil auf neue Produkte

zurückzuführen, die als Nebenprodukte der

KI- und ME-Forschung entstanden sind, wie LISP-

Technolbgie, Expertensysteme, Sprachsynthetisatoren

usw. Außerdem haben sich die Herausforderungen

der künstlichen Intelligenz und Mustererkennung

als ausgezeichnete Antriebskraft für die

Förderung der Informationstechnologie erwiesen.

Neuere nationale Programme und das Programm

ESPRIT der Europäischen Gemeinschaften

haben dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die

meisten dieser Programme sind industriell ausgerichtet,

dh. es wird erwartet, daß dabei in relativ

kurzer Zeit neue Produkte entwickelt werden. Die

wichtigsten Beteiligten an diesen Vorhaben sind

große Industriegesellschaften. Daher besteht

Bedarf an einem ergänzenden Aktionsprogramm,

das insbesondere der fortgeschrittenen Forschung

zugute kommen würde und zur Ausbildung in KI

und ME beitragen könnte.

2. Hauptziel des Projekts ist die Schaffung einer

Umgebung und von Mechanismen, die

— gemeinsame Forschungsarbeiten im Bereich

der KI und ME in Gang setzen und fördern,

— den Gedankenaustausch, die Identifizierung

der Probleme und die Harmonisierung von

Lösungsstrategien erleichtern,

— die derzeitigen Tätigkeiten auf europäischer

Ebene koordinieren,

— aus der Forschung über einschlägige Entwicklungen

hervorgegangene mögliche

Lösungen auf andere Umgebungen (zB Industrie)

übertragen,

— die knappen Ausbildungsressourcen in

Europa verstärken,

— Prüfstellen in Europa verstärken,

und zwar durch folgende Aktionen

— kurz- und längerfristiger Austausch von Forschern,

— Förderung von Arbeitsgruppen und Seminaren

zur Problemidentifizierung,

— Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben,

— Förderung von Arbeiten in Form kleiner spezifischer

Projekte (Implementierung, Pilotprojekte,

Studien usw.),

— Förderung fortgeschrittener Kurse,

— Gewährung von Stipendien, damit Studenten

oder erfahrenes Personal an gemeinsamen

Forschungsvorhaben teilnehmen können,

— Förderung des Einsatzes fortgeschrittener

Informationsaustauschsysteme.

3. Technische Ziele

Dieses Programm erstreckt sich auf grundlegende

Forschungen im Hinblick auf die Entwicklung

fortgeschrittener Werkzeuge der künstlichen

Intelligenz und Mustererkennung. Die einzelnen

Bereiche sind Verfahren zum Entwurf von Wissensbasen,

verteilte Wissensbasen-Systeme, logische

Programmierung und Parallelismus und fortgeschrittene

Mustererkennung.

Vorschläge können sich auf folgende Themen

beziehen

— Wissensakquisition und -analyse (ICAI),

— Lernen und induktive Folgerung,

— Automatische Programmierung,

— Verteilte und gemeinsame Problemlösung,

— Synergismus Mensch — Maschine,

— Entwicklung wirksamer Systeme zur Symbolverarbeitung,

— Parallelismus und Verteilung in logischen

Programmierungssystemen,

— Nicht monotone Beweisprogramme,

— Schaffung von Schnittstellen zur Verarbeitung

auf höherer und niedriger Ebene zum

Verstehen von Signalen: zu den Entwicklungsbereichen

gehören Verstehen von Sprache,

Bild und spezifischen Signalen

— Wissensdarstellung und kognitive Modellierung,

— zielbezogene Merkmalgewinnung unter

Verwendung von Syntax und Semantik

(„Segmentierung durch Erkennung") mit

Nachdruck auf dem Steuerproblem,

— 3 D-Vision und Verstehen der Bewegung

(Hardware, Software),

— Architektur und spezifische Hardware zum

Signalverstehen mit Nachdruck auf der

Abhängigkeit zwischen Algorithmus und

Architekturen (Parallelismus).

Anhang B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES

KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES

GEMEINSCHAFT — COST „KÜNSTLICHE

INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG"

1. Der Ausschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der

Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer

Durchführung, vor allem den nachstehend genannten,

Stellung nimmt

— Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher

Ebene erfolgenden Tätigkeiten im

Rahmen der konzertierten Aktion,

— Festlegung von Forschungsgegenständen von

besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem

Interesse,

— Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,

— Auswahl von Vertragsnehmern für besondere

Aufgaben,

— gegebenenfalls Bestellung des Projektleiters,

— gegebenenfalls Beratung des Projektleiters;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht

daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den Informationsaustausch

nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.

2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses

werden den Staaten zugeleitet.

3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem

Vertreter der Kommission, einem Delegierten für

jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten

für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines

nationalen Programms und gegebenenfalls dem

Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann

Sachverständige hinzuziehen.

Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der

CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten

europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.

Anhang C

FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung

nach Artikel 4 des Abkommens.

Artikel 2

Bei Inkrafttreten des Abkommens richtet die

Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat

einen Abruf der Mittel, die den in Artikel 4

des Abkommens festgelegten Beträgen entsprechen.

Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in

Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaates

ausgedrückt; der Wert der ECU ist

in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaften definiert

und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.

Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den

eigentlichen Koordinationskosten die Reise- und

Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen

Beitrag zu den Koordinationskosten im Rahmen

des Abkommens spätestens drei Monate nach

erfolgtem Abruf der Mittel durch die Kommission.

Bei Verzögerungen in der Zahlung hat der betreffende

beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem

Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht,

welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in

Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung

um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der

erhöhte Satz wird für den gesamten Zeitraum der

Verzögerung angewandt.

Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten

gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion

als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die in

einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Haushaltsplans

der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan

Kommission) eingesetzt werden.

Artikel 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinationskosten

nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Artikel 5

Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende

Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 6

Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird ein

Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte

Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten

zur Unterrichtung übermittelt.

Anlage

VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZERTIERTE AKTION „KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND MUSTERERKENNUNG" (COSTAKTION

13) POSTEN 7702 „GEMEINSCHAFTLICHE AKTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DER INFORMATIK"

(in ECU)

Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen tritt

gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 1. September 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben überdies

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz die in Art. 6

Abs. 1 vorgesehene Mitteilung abgegeben.

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