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488. Bundesgesetz: Düngemittelgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Bundesgesetz: Düngemittelgesetz — DMG

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe

enthalten und dazu bestimmt sind,

unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu

werden, um deren Wachstum zu fördern, deren

Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger.

Das sind tierische Ausscheidungen,

Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und

ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion,

denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und

auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1

zutrifft.

(3) Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger

(Abs. 2), die durch chemische oder

technische Verfahren verändert wurden. Das Verdünnen

mit Wasser, das Belüften und das Durchmischen

gilt nicht als Bearbeitung.

(4) Ein Düngemitteltyp umfaßt mineralische

Düngemittel, die durch annähernd dieselbe Zusammensetzung

an Nährstoffen und sonstigen Bestandteilen

sowie annähernd dieselben Formen und Löslichkeiten

von Nährstoffen bestimmt sind.

§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen

Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen,

die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch

beeinflussen, um seinen Zustand oder die

Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern,

insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler,

Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl und Torf.

(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden,

Mischungen auf der Grundlage von Torf und

andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum,

auch in flüssiger Form, dienen, selbst wenn

sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.

(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen

Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf

die Pflanzen einzuwirken oder die Aufbereitung

organischer Stoffe zu beeinflussen.

§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Feilhalten,

Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im

geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

§ 4. Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien

Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes

Lager auf Vormerkrechnung im Sinn der zollgesetzlichen

Bestimmungen zu verstehen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 5. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

auf

1. Kohlendioxid und Wasser,

2. Pflanzenschutzmittel, auch wenn diesen

Nährstoffe zugesetzt wurden,

3. Klärschlamm und Müllkompost, soweit diesen

keine Nährstoffe zugesetzt wurden,

4. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel, die unentgeltlich

zu wissenschaftlichen Forschungs- oder

Versuchszwecken in den dafür erforderlichen

Mengen abgegeben werden,

5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich

für den Export bestimmt sind,

6. Rohstofflieferungen zum Zwecke der

gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung,

7. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel, die nach den

§§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, oder im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs

zollfrei eingeführt werden.

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,

Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 6. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete

Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr

gebracht werden, wenn sie

1. a) einem Düngemitteltyp entsprechen, der

durch Verordnung gemäß § 7 zugelassen

ist, und angemeldet wurden oder

b) mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13)

und

2. im Düngemittelregister (§ 17) eingetragen

sind und

3. die im Düngemittelregister angeführte

Zusammensetzung aufweisen und

4. allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

(§§ 18 und 19) entsprechen.

(2) Unbearbeitete Wirtschaftsdünger dürfen nur

in Verkehr gebracht werden, wenn sie einer Verordnung

gemäß § 16 nicht widersprechen.

(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

dürfen nur in Verkehr gebracht werden,

wenn sie

1. mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) und

2. in das Düngemittelregister (§ 17) eingetragen

sind und

3. die im Düngemittelregister angeführte

Zusammensetzung aufweisen und

4. allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

(§§ 18 und 19) entsprechen.

Zulassung von Düngemitteltypen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz für

mineralische Düngemittel, die sich für eine Typisierung

eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen

zuzulassen.

(2) Für jeden Düngemitteltyp sind nach dem

Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen

so festzusetzen, daß bei sachgerechter

Anwendung das einem Düngemitteltyp entsprechende

Düngemittel

1. die Fruchtbarkeit des Bodens,

2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren

und

3. den Naturhaushalt

nicht gefährdet sowie

4. geeignet ist,

a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend

zu fördern,

b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu

verbessern oder

c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu

erhöhen.

(3) In der Verordnung sind insbesondere zu

bestimmen

1. die Bezeichnung der Düngemitteltypen,

2. die einen Düngemitteltyp bestimmenden

Nährstoffe, deren Mindestgehalte sowie sonstige

Bestandteile,

3. die Bewertung der Nährstoffe nach ihren Formen

und Löslichkeiten,

4. die Zusammensetzung der Düngemitteltypen,

5. die Art der Erzeugung sowie des verwendeten

Ausgangsmaterials, wenn dies für die Beurteilung

des Düngemittels notwendig ist,

6. äußere Merkmale,

7. die Gehalte an wesentlichen Nebenbestandteilen,

8. für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel

wichtige Erfordernisse.

Anmelder und Antragsteller

§ 8. Zur Anmeldung und Antragstellung auf

Zulassung ist der Erzeuger oder der Importeur

berechtigt. Die Partei muß ihren Sitz oder Wohnsitz

im Inland haben.

Anmeldung und Antrag auf Zulassung

§ 9. (1) Die Anmeldung und der Antrag auf

Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden

Formblattes beim Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

(2) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung

haben folgende Angaben zu enthalten

1. Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers

und des Importeurs,

2. Handelsbezeichnung,

3. Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,

bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

4. Gehalte an Nebenbestandteilen,

5. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang,

wenn diese produktspezifisch sind,

6. bei Mischungen das Mischungsverhältnis,

7. Gewicht oder Volumen,

8. Anwendungsbereich und für die sachgerechte

Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige

Erfordernisse,

9. Angaben über die Art der Erzeugung sowie

des verwendeten Ausgangsmaterials.

(3) Die Anmeldung hat zusätzlich die Bezeichnung

des Düngemitteltyps, der Antrag auf Zulassung

die Angabe, ob es sich um ein Düngemittel,

einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein

Pflanzenhilfsmittel handelt, zu enthalten.

(4) Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben

über die im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen

zu enthalten.

(5) Der Anmeldung und dem Antrag auf Zulassung

sind anzuschließen

1. Nachweise über die in der Anmeldung und

dem Antrag gemachten Angaben und

2, eine für die Überprüfung ausreichende

Menge von Proben, die unentgeltlich beizustellen

ist.

(6) Dem Antrag auf Zulassung sind Unterlagen,

die für eine toxikologische und ökotoxikologische

Beurteilung von Bedeutung sind, anzuschließen.

Vorprüfung

§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat nach Einlangen der Anmeldung oder

des Antrages auf Zulassung zu prüfen, ob die

Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung sowie

die Nachweise und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 5

und 6 vollständig und für die Beurteilung ausreichend

sind. Offenkundige Mängel sind der Partei

unverzüglich mitzuteilen, und es ist ihr die Behebung

der Mängel innerhalb angemessener Frist bei

sonstiger Zurückweisung des Anbringens aufzutragen.

Anmeldeverfahren

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat zu prüfen, ob die in der Anmeldung

gemachten Angaben zutreffen, insbesondere

ob das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung

gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp

entspricht. Er hat über die Beschaffenheit des Düngemittels

ein Gutachten der Landwirtschaftlichchemischen

Bundesanstalt einzuholen. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit

dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen

Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige

Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen

als Sachverständige heranzuziehen.

(2) Entspricht das angemeldete Düngemittel

einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen

Düngemitteltyp und bestehen gegen die übrigen

Angaben gemäß § 9 Abs. 2 keine fachlichen Bedenken,

so hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft das Düngemittel in das Düngemittelregister

(§ 17) einzutragen und der Partei die

Registernummer binnen drei Monaten nach der

Anmeldung schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls

hat er die Eintragung des Düngemittels in das

Düngemittelregister mit Bescheid abzulehnen.

Erlöschen der Wirkung der Anmeldung

§ 12. (1) Die Wirkung der Anmeldung erlischt

ein Jahr nach

1. Änderung einer Verordnung gemäß § 7, wenn

dadurch das angemeldete Düngemittel einem

zugelassenen Düngemitteltyp nicht mehr entspricht,

sofern in der Verordnung nicht anderes

bestimmt wird,

2. Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,

3. Tod der natürlichen Person, Untergang der

juristischen Person, Beendigung der Liquidation

der Personengesellschaft des Handelsrechtes,

wenn keine Liquidation stattfindet,

deren Auflösung,

4. Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei

im Inland.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 kann der

Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt

des Ereignisses dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in

die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers

nach diesem Bundesgesetz eintritt.

Zulassungsverfahren

§ 13. (1) Düngemittel, die einem durch Verordnung

gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp nicht

entsprechen und die keine unbearbeiteten Wirtschaftsdünger

sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel bedürfen der

Zulassung mit Bescheid des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete

Wirtschaftsdünger, sind mit den allenfalls erforderlichen

Bedingungen und Auflagen zuzulassen,

wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und

Technologie bei sachgerechter Anwendung

1. die Fruchtbarkeit des Bodens,

2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren

und

3. den Naturhaushalt

nicht gefährden sowie

4. geeignet sind,

a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend

zu fördern,

b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu

verbessern oder

c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu

erhöhen.

(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

sind mit den allenfalls erforderlichen

Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie

nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie

bei sachgerechter Anwendung

1. die Fruchtbarkeit des Bodens,

2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren

und

3. den Naturhaushalt

nicht gefährden.

(4) Die Zulassung gemäß Abs. 2 und 3 kann

befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden

Entwicklung der Wissenschaft oder der Technologie

in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung

der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig erscheint.

(5) Über das Vorliegen der in Abs. 2 und 3

genannten Zulassungsvoraussetzungen hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein

Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt

einzuholen. Er hat, soweit dies zur

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

erforderlich ist, fachkundige Personen,

andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen

als Sachverständige heranzuziehen.

(6) Über den Antrag auf Zulassung ist ohne

unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate

nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur

Entscheidung über den Antrag Labor- oder Glashausversuche

erforderlich, beträgt die Entschei-

dungsfrist ein Jahr, sind jedoch von der Vegetationsperiode

abhängige Feldversuche notwendig, so

beträgt diese Frist drei Jahre.

(7) Im Zulassungsbescheid ist die Registernummer

anzugeben.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 14. (1) Eine Zulassung gemäß § 13 ist von Amts

wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht den

Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder 3 entspricht.

(2) Für einen Antrag auf Abänderung der Zulassung

gilt § 9 mit der Maßgabe, daß nur jene Angaben,

Nachweise, Probemengen und Unterlagen

vorzulegen sind, die eine Beurteilung des Abänderungsantrages

ermöglichen.

Erlöschen der Wirkung der Zulassung

§ 15. (1) Die Wirkung der Zulassung gemäß § 13

erlischt ein Jahr nach

1. Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,

2. Tod der natürlichen Person, Untergang der

juristischen Person, Beendigung der Liquidation

der Personengesellschaft des Handelsrechtes,

wenn keine Liquidation stattfindet,

deren Auflösung,

3. Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei

im Inland.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 kann der

Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt

des Ereignisses dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in

die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers

nach diesem Bundesgesetz eintritt.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz das Inverkehrbringen zu untersagen,

wenn dies zur Beseitigung von die Fruchtbarkeit

des Bodens, die Gesundheit von Menschen oder

Haustieren oder den Naturhaushalt gefährdenden

Mißständen notwendig und unvermeidlich ist.

Verkehrsbeschränkungen für unbearbeitete Wirtschaftsdünger

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz durch

Verordnung das Inverkehrbringen von unbearbeiteten

Wirtschaftsdüngern zu verbieten oder zu

beschränken, wenn diese bei sachgerechter Anwendung

1. die Fruchtbarkeit des Bodens,

2. die Gesundheit von Menschen oder Haustieren

oder

3. den Naturhaushalt

gefährden.

Düngemittelregister

§ 17. (1) Angemeldete, einem Düngemitteltyp

entsprechende und nicht untersagte Düngemittel

sowie mit Bescheid zugelassene Düngemittel,

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

sind unter einer laufenden Nummer in

das bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt

zu führende Düngemittelregister einzutragen.

(2) Das Register besteht aus einem öffentlichen

und einem nichtöffentlichen Teil.

(3) In den öffentlichen Teil des Registers sind die

Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, Bedingungen

und Auflagen (§ 13 Abs. 2 und 3) und allfällige

Kennzeichnungs- und Verpackungserfordernisse

(§§ 18 und 19) einzutragen. In den öffentlichen

Teil des Registers kann jedermann während der

Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht

nehmen, Abschriften selbst anfertigen oder

gegen Kostenersatz einen Auszug anfertigen lassen.

(4) In den nichtöffentlichen Teil des Registers

sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 9 einzutragen.

Der nichtöffentliche Teil des Registers ist

unter Verschluß zu halten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat bei Erlöschen der Wirkung der Anmeldung

(§ 12 Abs. 1) sowie bei Aufhebung (§ 14

Abs. 1) und Erlöschen der Wirkung der Zulassung

(§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 3) die Registereintragung

mit Bescheid zu löschen, bei Abänderung der

Zulassung (§ 14 Abs. 1 und 2) die Registereintragung

mit Bescheid zu berichtigen.

Kennzeichnung

§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit

von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit

des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor

Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden

Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich

ist, durch Verordnung anzuordnen, daß

Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger,

sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel nur mit bestimmter

Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben insbesondere

folgende Angaben anzuordnen

1. bei Düngemitteln, ausgenommen unbearbeiteten

Wirtschaftsdüngern,

a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers,

bei eingeführten Düngemitteln

jedoch Name (Firma) und Anschrift des

Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b) Handelsbezeichnung,

c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen

muß, daß es sich um ein Düngemittel

handelt, wenn sich dies nicht ohnedies

aus der Handelsbezeichnung ergibt,

d) Name des Zulassungsinhabers,

e) Registernummer,

f) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,

bei Nährstoffen auch deren Formen

und Löslichkeiten,

g) Gehalte an Nebenbestandteilen,

h) Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang,

wenn diese produktspezifisch sind,

i) bei Mischungen das Mischungsverhältnis,

j) Gewicht oder Volumen,

k) Anwendungsbereich und für die sachgerechte

Anwendung, Lagerung und

Behandlung wichtige Erfordernisse;

2. bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und

Pflanzenhilfsmitteln

a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers,

bei eingeführten Bodenhilfsstoffen,

Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

jedoch Name (Firma) und Anschrift des

Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b) Handelsbezeichnung,

c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen

muß, daß es sich um einen

Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder

ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich

dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung

ergibt,

d) Name des Zulassungsinhabers,

e) Registernummer,

f) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,

bei Nährstoffen auch deren Formen

und Löslichkeiten,

g) Gehalte an Nebenbestandteilen,

h) bei Mischungen das Mischungsverhältnis,

i) Gewicht oder Volumen,

j) Anwendungsbereich und für die sachgerechte

Anwendung, Lagerung und

Behandlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind

in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar

sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung

anzubringen. Andere Sprachen dürfen

zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel,

ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger,

sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und

Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht,

so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen

auf der Rechnung, im Lieferschein oder

einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Verpackung

§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit

von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit

des Bodens, des Naturhaushaltes oder zum Schutz

vor Täuschung erforderlich ist, durch Verordnung

anzuordnen, daß Düngemittel, ausgenommen

unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur

verpackt, in Packungen oder Behältnissen von

bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in

Verkehr gebracht werden dürfen.

Toleranzen

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen)

der bei der Überwachung festgestellten

Gehalte von den Gehalten, die im Düngemittelregister

angeführt sind, durch Verordnung festzusetzen.

(2) Für Höchstwerte von Schwermetallen dürfen

keine Toleranzen eingeräumt werden.

(3) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt

werden.

(4) Bei auf Grund einer Anmeldung registrierten

Düngemitteln dürfen die durch Verordnung gemäß

§ 7 festgelegten Mindestgehalte nicht unterschritten

werden.

Einfuhr

§ 21. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete

Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur

eingeführt werden, wenn sie in das Düngemittelregister

eingetragen sind und allfälligen Kennzeichnungs-

und Verpackungsvorschriften (§ 13 Abs. 2

und 3 und §§ 18 und 19) entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung kundzumachen,

welche der im Abs. 1 genannten Waren nach

der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958,

BGBl. Nr. 74) für die Überwachung bei der Einfuhr

durch die Zollämter in Frage kommen.

(3) Bei der Einfuhrabfertigung ist ein Auszug aus

dem Düngemittelregister vorzulegen. Dieser darf

nicht älter als sechs Monate sein. Die Zollämter

haben an Hand des Registerauszuges die vorgeschriebene

Kennzeichnung und Verpackung zu

überprüfen.

(4) Die Warenerklärung ist nach den zollgesetzlichen

Vorschriften zurückzuweisen, wenn kein

Registerauszug vorgewiesen werden kann oder die

Kennzeichnung oder Verpackung der zur Abfertigung

gestellten Ware mit dem Registerauszug nicht

übereinstimmt.

Aufsichtsorgane

§ 22. (1) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt —

mit Ausnahme der Einfuhr (§ 21) — dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat

sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen

als Aufsichtsorgane zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde

auszustellen. Vor Ausstellung dieser

Urkunde hat das Aufsichtsorgan zu geloben, daß es

seine Pflichten getreu erfüllen werde.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 23. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt zu

kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend

in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf

während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten

überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht

werden, erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich

Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem

über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte

Gegenprobe auszufolgen.

(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan

eine Niederschrift anzufertigen und der für

die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten

auszufolgen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle

jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(5) Ein Aufsichtsorgan darf ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

Aufsichtsorgan anvertraut wurde oder zugänglich

geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung

und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren

oder verwerten.

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung

der Proben

§ 24. (1) Das Verfahren der Probenahme und

der Untersuchung der Proben ist vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Untersuchung der Proben durch die

Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt zu

veranlassen. Er hat, soweit dies zur Durchführung

eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

erforderlich ist, fachkundige Personen, andere

Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige

heranzuziehen.

Beschlagnahme

§ 25. (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel,

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

— erforderlichenfalls einschließlich der

Behältnisse oder der Verpackung — vorläufig zu

beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht

besteht, daß sie entgegen § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2,

Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 in Verkehr gebracht

werden.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige

Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich anzuzeigen. Diese hat

binnen zwei Wochen bei Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit

Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige

Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Besteht der begründete Verdacht, daß Düngemittel,

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder

Pflanzenhilfsmittel entgegen § 6 Abs. 1 Z 3 öder 4

oder Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr gebracht werden,

so hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten, allenfalls

auch dem Erzeuger oder dem Importeur, die

Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit

zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden,

angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen

Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr

zu ziehen. Wurde innerhalb dieser Frist die

Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften angepaßt

oder aus dem Verkehr gezogen, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft dies der

Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Diese hat die Ware — erforderlichenfalls einschließlich

der Behältnisse oder der Verpackung —

mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn die gesetzlichen

Voraussetzungen vorliegen.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1

vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.

Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides

gemäß Abs. 2 oder 3 steht das Verfügungsrecht

über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde

zu, die den Beschlagnahmebescheid

erlassen hat.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das

Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die

Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten

eine Bescheinigung auszuhändigen,

in welcher Ort der Lagerung sowie Art und

Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(6) Die vorläufig beschlagnahmte oder die

beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen.

Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung

nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belas-

sung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist.

Belassene Ware ist tunlichst so zu verschließen oder

zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung

des Behältnisses, des Verschlusses oder der

Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die

Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan

oder von der Bezirksverwaltungsbehörde

schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen

der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten

Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels

aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen

Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten.

Sind hiezu besondere Maßnahmen

erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte

die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen,

sofern nicht Gefahr im Verzug besteht.

Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans

oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde

durchzuführen. Dieser hat über

den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die

die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung

des Dienstsiegels und dessen neuerliche

Anbringung festzuhalten hat.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die

beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen

werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte

die Transport- und die Lagerkosten zu tragen.

Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die

Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme

und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware

nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen

werden.

Verfall

§ 26. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und

Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme

gemäß § 25 für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen

§ 6 in Verkehr gebracht wurden.

(2) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten,

sofern dies nicht möglich ist, unschädlich

zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender

Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und

Verwertungskosten dem früheren Eigentümer

der Ware auszufolgen.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 27. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und

Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den

Aufsichtsorganen

1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben,

die dem Inverkehrbringen dienen, und

den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln

sowie die kostenlose Entnahme

von Proben zu gestatten,

2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte,

insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten

Stoffe, über die Herkunft und die

Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel,

zu erteilen, soweit dies möglich und

zumutbar ist,

3. die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen

Urkunden und schriftlichen Unterlagen

in den Betriebsräumen vorzulegen,

4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen,

die mit den Betriebsverhältnissen vertraut

sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung

zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben

dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten

Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den

üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Untersuchungsgebühren

§ 28. (1) Im Anmelde- und im Zulassungsverfahren

sind von der Partei Gebühren zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen die Höhe der Gebühren entsprechend

den erfahrungsgemäß im Durchschnitt

erwachsenden Kosten der Untersuchungen und

Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren

durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

Diese Kosten sind Barauslagen im Sinne des

§ 76 AVG 1950.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

Kontrollgebühren

§ 29. (1) Personen, die unbearbeitete Wirtschaftsdünger

entgegen einer Verordnung gemäß

§ 16 in Verkehr bringen, haben für deren Untersuchung

Gebühren zu entrichten.

(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Registergebühren

§ 30. (1) Für die im Düngemittelregister eingetragenen

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel ist von der Partei

eine Gebühr zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen die Höhe der Gebühren durch

Verordnung festzusetzen.

(3) Die Höhe der Gebühren ist so festzusetzen,

daß die voraussichtlich erwachsenden Kosten der

Überwachung und der Registerführung aus den

Gebühren gedeckt werden können. Hiebei ist insbesondere

auf den Anwendungsbereich und den

Anwendungsumfang Bedacht zu nehmen.

(4) Die Gebühr ist mit Erlagschein für ein Jahr

im voraus zu entrichten. Bemessungszeitraum ist

der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Wird die

Gebühr nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen

Höhe entrichtet, so ist die Gebühr

oder der Fehlbetrag vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach

§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wenn

die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer

a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

oder Pflanzenhilfsmittel entgegen

§ 6 in Verkehr bringt oder

b) entgegen § 21 einführt oder

c) Toleranzen entgegen § 20 Abs. 3 planmäßig

ausnutzt oder

d) dem § 27 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2

zuwiderhandelt;

2. mit Geldstrafe bis zu 15000 S, wer dem § 27

Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, wenn jedoch der

Erzeuger oder der Importeur die Verwaltungsübertretung

begangen hat, mit Geldstrafe

bis zu 50000 S.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anzeigepflicht

§ 32. Besteht begründeter Verdacht, daß eine

Verwaltungsübertretung gemäß § 31 vorliegt, so

haben die Aufsichtsorgane oder die Zollämter bei

der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten

und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hievon in Kenntnis zu setzen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 33. Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb 1984,

BGBl. Nr. 448, nicht berührt.

§ 34. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete

Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, für die die

Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung bis spätestens

31. Dezember 1986 beim Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft eingelangt ist, dürfen

bis zur Rechtskraft eines ablehnenden Bescheides

(§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1), längstens jedoch bis

31. Dezember 1989 in Verkehr gebracht werden.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 Z 2 und 3 ist

erst mit Bekanntgabe der Registernummer (§ 11

Abs. 2) oder mit Rechtskraft des Zulassungsbescheides

(§ 13 Abs. 1) auf Düngemittel, ausgenommen

unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie auf

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel,

die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht

werden, anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 und die §§ 18

und 19 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen

auf Grund der §§ 18 und 19 können jedoch

schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens

mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(4) § 21 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen

auf Grund des § 21 können jedoch schon

vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens

mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(5) § 30 tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft. Verordnungen

auf Grund des § 30 können jedoch schon

vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens

mit 1. Juli 1987 in Kraft.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich

1. der §§ 7, 13 Abs. 1, 14, 15 Abs. 3 und 16 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz,

2. der §§ 18 und 19 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie,

3. der §§ 21 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 30

Abs. 2 der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

4. der übrigen Bestimmungen des § 21 sowie des

§ 5 Z 7 und des § 32, soweit diese Bestimmung

seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister

für Finanzen und

5. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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