488. Bundesgesetz: Düngemittelgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe
enthalten und dazu bestimmt sind,
unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu
werden, um deren Wachstum zu fördern, deren
Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger.
Das sind tierische Ausscheidungen,
Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und
ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion,
denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und
auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1
zutrifft.
(3) Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger
(Abs. 2), die durch chemische oder
technische Verfahren verändert wurden. Das Verdünnen
mit Wasser, das Belüften und das Durchmischen
gilt nicht als Bearbeitung.
(4) Ein Düngemitteltyp umfaßt mineralische
Düngemittel, die durch annähernd dieselbe Zusammensetzung
an Nährstoffen und sonstigen Bestandteilen
sowie annähernd dieselben Formen und Löslichkeiten
von Nährstoffen bestimmt sind.
§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen
Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen,
die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch
beeinflussen, um seinen Zustand oder die
Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern,
insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler,
Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl und Torf.
(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden,
Mischungen auf der Grundlage von Torf und
andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum,
auch in flüssiger Form, dienen, selbst wenn
sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.
(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen
Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf
die Pflanzen einzuwirken oder die Aufbereitung
organischer Stoffe zu beeinflussen.
§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Feilhalten,
Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im
geschäftlichen Verkehr zu verstehen.
§ 4. Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien
Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes
Lager auf Vormerkrechnung im Sinn der zollgesetzlichen
Bestimmungen zu verstehen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 5. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf
1. Kohlendioxid und Wasser,
2. Pflanzenschutzmittel, auch wenn diesen
Nährstoffe zugesetzt wurden,
3. Klärschlamm und Müllkompost, soweit diesen
keine Nährstoffe zugesetzt wurden,
4. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel, die unentgeltlich
zu wissenschaftlichen Forschungs- oder
Versuchszwecken in den dafür erforderlichen
Mengen abgegeben werden,
5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich
für den Export bestimmt sind,
6. Rohstofflieferungen zum Zwecke der
gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung,
7. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel, die nach den
§§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, oder im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs
zollfrei eingeführt werden.
Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 6. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete
Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie
1. a) einem Düngemitteltyp entsprechen, der
durch Verordnung gemäß § 7 zugelassen
ist, und angemeldet wurden oder
b) mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13)
und
2. im Düngemittelregister (§ 17) eingetragen
sind und
3. die im Düngemittelregister angeführte
Zusammensetzung aufweisen und
4. allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(§§ 18 und 19) entsprechen.
(2) Unbearbeitete Wirtschaftsdünger dürfen nur
in Verkehr gebracht werden, wenn sie einer Verordnung
gemäß § 16 nicht widersprechen.
(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie
1. mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) und
2. in das Düngemittelregister (§ 17) eingetragen
sind und
3. die im Düngemittelregister angeführte
Zusammensetzung aufweisen und
4. allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(§§ 18 und 19) entsprechen.
Zulassung von Düngemitteltypen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz für
mineralische Düngemittel, die sich für eine Typisierung
eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen
zuzulassen.
(2) Für jeden Düngemitteltyp sind nach dem
Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen
so festzusetzen, daß bei sachgerechter
Anwendung das einem Düngemitteltyp entsprechende
Düngemittel
1. die Fruchtbarkeit des Bodens,
2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren
und
3. den Naturhaushalt
nicht gefährdet sowie
4. geeignet ist,
a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend
zu fördern,
b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu
verbessern oder
c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu
erhöhen.
(3) In der Verordnung sind insbesondere zu
bestimmen
1. die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
2. die einen Düngemitteltyp bestimmenden
Nährstoffe, deren Mindestgehalte sowie sonstige
Bestandteile,
3. die Bewertung der Nährstoffe nach ihren Formen
und Löslichkeiten,
4. die Zusammensetzung der Düngemitteltypen,
5. die Art der Erzeugung sowie des verwendeten
Ausgangsmaterials, wenn dies für die Beurteilung
des Düngemittels notwendig ist,
6. äußere Merkmale,
7. die Gehalte an wesentlichen Nebenbestandteilen,
8. für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel
wichtige Erfordernisse.
Anmelder und Antragsteller
§ 8. Zur Anmeldung und Antragstellung auf
Zulassung ist der Erzeuger oder der Importeur
berechtigt. Die Partei muß ihren Sitz oder Wohnsitz
im Inland haben.
Anmeldung und Antrag auf Zulassung
§ 9. (1) Die Anmeldung und der Antrag auf
Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden
Formblattes beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung
haben folgende Angaben zu enthalten
1. Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers
und des Importeurs,
2. Handelsbezeichnung,
3. Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,
bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
4. Gehalte an Nebenbestandteilen,
5. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang,
wenn diese produktspezifisch sind,
6. bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
7. Gewicht oder Volumen,
8. Anwendungsbereich und für die sachgerechte
Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige
Erfordernisse,
9. Angaben über die Art der Erzeugung sowie
des verwendeten Ausgangsmaterials.
(3) Die Anmeldung hat zusätzlich die Bezeichnung
des Düngemitteltyps, der Antrag auf Zulassung
die Angabe, ob es sich um ein Düngemittel,
einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein
Pflanzenhilfsmittel handelt, zu enthalten.
(4) Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben
über die im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen
zu enthalten.
(5) Der Anmeldung und dem Antrag auf Zulassung
sind anzuschließen
1. Nachweise über die in der Anmeldung und
dem Antrag gemachten Angaben und
2, eine für die Überprüfung ausreichende
Menge von Proben, die unentgeltlich beizustellen
ist.
(6) Dem Antrag auf Zulassung sind Unterlagen,
die für eine toxikologische und ökotoxikologische
Beurteilung von Bedeutung sind, anzuschließen.
Vorprüfung
§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat nach Einlangen der Anmeldung oder
des Antrages auf Zulassung zu prüfen, ob die
Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung sowie
die Nachweise und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 5
und 6 vollständig und für die Beurteilung ausreichend
sind. Offenkundige Mängel sind der Partei
unverzüglich mitzuteilen, und es ist ihr die Behebung
der Mängel innerhalb angemessener Frist bei
sonstiger Zurückweisung des Anbringens aufzutragen.
Anmeldeverfahren
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat zu prüfen, ob die in der Anmeldung
gemachten Angaben zutreffen, insbesondere
ob das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung
gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp
entspricht. Er hat über die Beschaffenheit des Düngemittels
ein Gutachten der Landwirtschaftlichchemischen
Bundesanstalt einzuholen. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit
dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige
Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen
als Sachverständige heranzuziehen.
(2) Entspricht das angemeldete Düngemittel
einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen
Düngemitteltyp und bestehen gegen die übrigen
Angaben gemäß § 9 Abs. 2 keine fachlichen Bedenken,
so hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft das Düngemittel in das Düngemittelregister
(§ 17) einzutragen und der Partei die
Registernummer binnen drei Monaten nach der
Anmeldung schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls
hat er die Eintragung des Düngemittels in das
Düngemittelregister mit Bescheid abzulehnen.
Erlöschen der Wirkung der Anmeldung
§ 12. (1) Die Wirkung der Anmeldung erlischt
ein Jahr nach
1. Änderung einer Verordnung gemäß § 7, wenn
dadurch das angemeldete Düngemittel einem
zugelassenen Düngemitteltyp nicht mehr entspricht,
sofern in der Verordnung nicht anderes
bestimmt wird,
2. Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,
3. Tod der natürlichen Person, Untergang der
juristischen Person, Beendigung der Liquidation
der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn keine Liquidation stattfindet,
deren Auflösung,
4. Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei
im Inland.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 kann der
Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt
des Ereignisses dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in
die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers
nach diesem Bundesgesetz eintritt.
Zulassungsverfahren
§ 13. (1) Düngemittel, die einem durch Verordnung
gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp nicht
entsprechen und die keine unbearbeiteten Wirtschaftsdünger
sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel bedürfen der
Zulassung mit Bescheid des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete
Wirtschaftsdünger, sind mit den allenfalls erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zuzulassen,
wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und
Technologie bei sachgerechter Anwendung
1. die Fruchtbarkeit des Bodens,
2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren
und
3. den Naturhaushalt
nicht gefährden sowie
4. geeignet sind,
a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend
zu fördern,
b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu
verbessern oder
c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu
erhöhen.
(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
sind mit den allenfalls erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie
nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie
bei sachgerechter Anwendung
1. die Fruchtbarkeit des Bodens,
2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren
und
3. den Naturhaushalt
nicht gefährden.
(4) Die Zulassung gemäß Abs. 2 und 3 kann
befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden
Entwicklung der Wissenschaft oder der Technologie
in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung
der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig erscheint.
(5) Über das Vorliegen der in Abs. 2 und 3
genannten Zulassungsvoraussetzungen hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein
Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt
einzuholen. Er hat, soweit dies zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
erforderlich ist, fachkundige Personen,
andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen
als Sachverständige heranzuziehen.
(6) Über den Antrag auf Zulassung ist ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate
nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur
Entscheidung über den Antrag Labor- oder Glashausversuche
erforderlich, beträgt die Entschei-
dungsfrist ein Jahr, sind jedoch von der Vegetationsperiode
abhängige Feldversuche notwendig, so
beträgt diese Frist drei Jahre.
(7) Im Zulassungsbescheid ist die Registernummer
anzugeben.
Abänderung und Aufhebung der Zulassung
§ 14. (1) Eine Zulassung gemäß § 13 ist von Amts
wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht den
Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder 3 entspricht.
(2) Für einen Antrag auf Abänderung der Zulassung
gilt § 9 mit der Maßgabe, daß nur jene Angaben,
Nachweise, Probemengen und Unterlagen
vorzulegen sind, die eine Beurteilung des Abänderungsantrages
ermöglichen.
Erlöschen der Wirkung der Zulassung
§ 15. (1) Die Wirkung der Zulassung gemäß § 13
erlischt ein Jahr nach
1. Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,
2. Tod der natürlichen Person, Untergang der
juristischen Person, Beendigung der Liquidation
der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn keine Liquidation stattfindet,
deren Auflösung,
3. Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei
im Inland.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 kann der
Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt
des Ereignisses dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in
die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers
nach diesem Bundesgesetz eintritt.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz das Inverkehrbringen zu untersagen,
wenn dies zur Beseitigung von die Fruchtbarkeit
des Bodens, die Gesundheit von Menschen oder
Haustieren oder den Naturhaushalt gefährdenden
Mißständen notwendig und unvermeidlich ist.
Verkehrsbeschränkungen für unbearbeitete Wirtschaftsdünger
§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz durch
Verordnung das Inverkehrbringen von unbearbeiteten
Wirtschaftsdüngern zu verbieten oder zu
beschränken, wenn diese bei sachgerechter Anwendung
1. die Fruchtbarkeit des Bodens,
2. die Gesundheit von Menschen oder Haustieren
oder
3. den Naturhaushalt
gefährden.
Düngemittelregister
§ 17. (1) Angemeldete, einem Düngemitteltyp
entsprechende und nicht untersagte Düngemittel
sowie mit Bescheid zugelassene Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
sind unter einer laufenden Nummer in
das bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt
zu führende Düngemittelregister einzutragen.
(2) Das Register besteht aus einem öffentlichen
und einem nichtöffentlichen Teil.
(3) In den öffentlichen Teil des Registers sind die
Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, Bedingungen
und Auflagen (§ 13 Abs. 2 und 3) und allfällige
Kennzeichnungs- und Verpackungserfordernisse
(§§ 18 und 19) einzutragen. In den öffentlichen
Teil des Registers kann jedermann während der
Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht
nehmen, Abschriften selbst anfertigen oder
gegen Kostenersatz einen Auszug anfertigen lassen.
(4) In den nichtöffentlichen Teil des Registers
sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 9 einzutragen.
Der nichtöffentliche Teil des Registers ist
unter Verschluß zu halten.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat bei Erlöschen der Wirkung der Anmeldung
(§ 12 Abs. 1) sowie bei Aufhebung (§ 14
Abs. 1) und Erlöschen der Wirkung der Zulassung
(§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 3) die Registereintragung
mit Bescheid zu löschen, bei Abänderung der
Zulassung (§ 14 Abs. 1 und 2) die Registereintragung
mit Bescheid zu berichtigen.
Kennzeichnung
§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit
von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit
des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor
Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden
Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich
ist, durch Verordnung anzuordnen, daß
Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger,
sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel nur mit bestimmter
Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben insbesondere
folgende Angaben anzuordnen
1. bei Düngemitteln, ausgenommen unbearbeiteten
Wirtschaftsdüngern,
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers,
bei eingeführten Düngemitteln
jedoch Name (Firma) und Anschrift des
Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Handelsbezeichnung,
c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen
muß, daß es sich um ein Düngemittel
handelt, wenn sich dies nicht ohnedies
aus der Handelsbezeichnung ergibt,
d) Name des Zulassungsinhabers,
e) Registernummer,
f) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,
bei Nährstoffen auch deren Formen
und Löslichkeiten,
g) Gehalte an Nebenbestandteilen,
h) Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang,
wenn diese produktspezifisch sind,
i) bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
j) Gewicht oder Volumen,
k) Anwendungsbereich und für die sachgerechte
Anwendung, Lagerung und
Behandlung wichtige Erfordernisse;
2. bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers,
bei eingeführten Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
jedoch Name (Firma) und Anschrift des
Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Handelsbezeichnung,
c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen
muß, daß es sich um einen
Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder
ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich
dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung
ergibt,
d) Name des Zulassungsinhabers,
e) Registernummer,
f) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen,
bei Nährstoffen auch deren Formen
und Löslichkeiten,
g) Gehalte an Nebenbestandteilen,
h) bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
i) Gewicht oder Volumen,
j) Anwendungsbereich und für die sachgerechte
Anwendung, Lagerung und
Behandlung wichtige Erfordernisse.
(3) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind
in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar
sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung
anzubringen. Andere Sprachen dürfen
zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel,
ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger,
sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht,
so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen
auf der Rechnung, im Lieferschein oder
einem Warenbegleitpapier enthalten sein.
Verpackung
§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit
von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit
des Bodens, des Naturhaushaltes oder zum Schutz
vor Täuschung erforderlich ist, durch Verordnung
anzuordnen, daß Düngemittel, ausgenommen
unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur
verpackt, in Packungen oder Behältnissen von
bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in
Verkehr gebracht werden dürfen.
Toleranzen
§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen)
der bei der Überwachung festgestellten
Gehalte von den Gehalten, die im Düngemittelregister
angeführt sind, durch Verordnung festzusetzen.
(2) Für Höchstwerte von Schwermetallen dürfen
keine Toleranzen eingeräumt werden.
(3) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt
werden.
(4) Bei auf Grund einer Anmeldung registrierten
Düngemitteln dürfen die durch Verordnung gemäß
§ 7 festgelegten Mindestgehalte nicht unterschritten
werden.
Einfuhr
§ 21. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete
Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur
eingeführt werden, wenn sie in das Düngemittelregister
eingetragen sind und allfälligen Kennzeichnungs-
und Verpackungsvorschriften (§ 13 Abs. 2
und 3 und §§ 18 und 19) entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung kundzumachen,
welche der im Abs. 1 genannten Waren nach
der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958,
BGBl. Nr. 74) für die Überwachung bei der Einfuhr
durch die Zollämter in Frage kommen.
(3) Bei der Einfuhrabfertigung ist ein Auszug aus
dem Düngemittelregister vorzulegen. Dieser darf
nicht älter als sechs Monate sein. Die Zollämter
haben an Hand des Registerauszuges die vorgeschriebene
Kennzeichnung und Verpackung zu
überprüfen.
(4) Die Warenerklärung ist nach den zollgesetzlichen
Vorschriften zurückzuweisen, wenn kein
Registerauszug vorgewiesen werden kann oder die
Kennzeichnung oder Verpackung der zur Abfertigung
gestellten Ware mit dem Registerauszug nicht
übereinstimmt.
Aufsichtsorgane
§ 22. (1) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt —
mit Ausnahme der Einfuhr (§ 21) — dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat
sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen
als Aufsichtsorgane zu bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde
auszustellen. Vor Ausstellung dieser
Urkunde hat das Aufsichtsorgan zu geloben, daß es
seine Pflichten getreu erfüllen werde.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 23. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt zu
kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend
in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf
während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten
überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht
werden, erfolgen.
(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich
Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem
über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte
Gegenprobe auszufolgen.
(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan
eine Niederschrift anzufertigen und der für
die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten
auszufolgen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle
jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Ein Aufsichtsorgan darf ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
Aufsichtsorgan anvertraut wurde oder zugänglich
geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung
und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren
oder verwerten.
Verfahren der Probenahme und der Untersuchung
der Proben
§ 24. (1) Das Verfahren der Probenahme und
der Untersuchung der Proben ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
zu regeln.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Untersuchung der Proben durch die
Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt zu
veranlassen. Er hat, soweit dies zur Durchführung
eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
erforderlich ist, fachkundige Personen, andere
Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige
heranzuziehen.
Beschlagnahme
§ 25. (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
— erforderlichenfalls einschließlich der
Behältnisse oder der Verpackung — vorläufig zu
beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht
besteht, daß sie entgegen § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2,
Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 in Verkehr gebracht
werden.
(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige
Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Diese hat
binnen zwei Wochen bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit
Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige
Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Besteht der begründete Verdacht, daß Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder
Pflanzenhilfsmittel entgegen § 6 Abs. 1 Z 3 öder 4
oder Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr gebracht werden,
so hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten, allenfalls
auch dem Erzeuger oder dem Importeur, die
Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit
zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden,
angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen
Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr
zu ziehen. Wurde innerhalb dieser Frist die
Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften angepaßt
oder aus dem Verkehr gezogen, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft dies der
Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Diese hat die Ware — erforderlichenfalls einschließlich
der Behältnisse oder der Verpackung —
mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1
vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides
gemäß Abs. 2 oder 3 steht das Verfügungsrecht
über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde
zu, die den Beschlagnahmebescheid
erlassen hat.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das
Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die
Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten
eine Bescheinigung auszuhändigen,
in welcher Ort der Lagerung sowie Art und
Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.
(6) Die vorläufig beschlagnahmte oder die
beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen.
Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung
nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belas-
sung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist.
Belassene Ware ist tunlichst so zu verschließen oder
zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung
des Behältnisses, des Verschlusses oder der
Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die
Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan
oder von der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen
der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten
Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels
aufmerksam zu machen.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen
Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten.
Sind hiezu besondere Maßnahmen
erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte
die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen,
sofern nicht Gefahr im Verzug besteht.
Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans
oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde
durchzuführen. Dieser hat über
den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die
die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung
des Dienstsiegels und dessen neuerliche
Anbringung festzuhalten hat.
(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die
beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen
werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte
die Transport- und die Lagerkosten zu tragen.
Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die
Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme
und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware
nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen
werden.
Verfall
§ 26. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme
gemäß § 25 für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen
§ 6 in Verkehr gebracht wurden.
(2) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten,
sofern dies nicht möglich ist, unschädlich
zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender
Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und
Verwertungskosten dem früheren Eigentümer
der Ware auszufolgen.
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 27. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den
Aufsichtsorganen
1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben,
die dem Inverkehrbringen dienen, und
den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln
sowie die kostenlose Entnahme
von Proben zu gestatten,
2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte,
insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten
Stoffe, über die Herkunft und die
Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel,
zu erteilen, soweit dies möglich und
zumutbar ist,
3. die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen
Urkunden und schriftlichen Unterlagen
in den Betriebsräumen vorzulegen,
4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen,
die mit den Betriebsverhältnissen vertraut
sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben
dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten
Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den
üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
Untersuchungsgebühren
§ 28. (1) Im Anmelde- und im Zulassungsverfahren
sind von der Partei Gebühren zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen die Höhe der Gebühren entsprechend
den erfahrungsgemäß im Durchschnitt
erwachsenden Kosten der Untersuchungen und
Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren
durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen.
Diese Kosten sind Barauslagen im Sinne des
§ 76 AVG 1950.
(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
Kontrollgebühren
§ 29. (1) Personen, die unbearbeitete Wirtschaftsdünger
entgegen einer Verordnung gemäß
§ 16 in Verkehr bringen, haben für deren Untersuchung
Gebühren zu entrichten.
(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Registergebühren
§ 30. (1) Für die im Düngemittelregister eingetragenen
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel ist von der Partei
eine Gebühr zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen die Höhe der Gebühren durch
Verordnung festzusetzen.
(3) Die Höhe der Gebühren ist so festzusetzen,
daß die voraussichtlich erwachsenden Kosten der
Überwachung und der Registerführung aus den
Gebühren gedeckt werden können. Hiebei ist insbesondere
auf den Anwendungsbereich und den
Anwendungsumfang Bedacht zu nehmen.
(4) Die Gebühr ist mit Erlagschein für ein Jahr
im voraus zu entrichten. Bemessungszeitraum ist
der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Wird die
Gebühr nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Höhe entrichtet, so ist die Gebühr
oder der Fehlbetrag vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach
§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wenn
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer
a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
oder Pflanzenhilfsmittel entgegen
§ 6 in Verkehr bringt oder
b) entgegen § 21 einführt oder
c) Toleranzen entgegen § 20 Abs. 3 planmäßig
ausnutzt oder
d) dem § 27 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2
zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu 15000 S, wer dem § 27
Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, wenn jedoch der
Erzeuger oder der Importeur die Verwaltungsübertretung
begangen hat, mit Geldstrafe
bis zu 50000 S.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anzeigepflicht
§ 32. Besteht begründeter Verdacht, daß eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 31 vorliegt, so
haben die Aufsichtsorgane oder die Zollämter bei
der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten
und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hievon in Kenntnis zu setzen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 33. Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984,
BGBl. Nr. 448, nicht berührt.
§ 34. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete
Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, für die die
Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung bis spätestens
31. Dezember 1986 beim Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft eingelangt ist, dürfen
bis zur Rechtskraft eines ablehnenden Bescheides
(§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1), längstens jedoch bis
31. Dezember 1989 in Verkehr gebracht werden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 Z 2 und 3 ist
erst mit Bekanntgabe der Registernummer (§ 11
Abs. 2) oder mit Rechtskraft des Zulassungsbescheides
(§ 13 Abs. 1) auf Düngemittel, ausgenommen
unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie auf
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel,
die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht
werden, anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 und die §§ 18
und 19 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen
auf Grund der §§ 18 und 19 können jedoch
schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(4) § 21 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen
auf Grund des § 21 können jedoch schon
vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(5) § 30 tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft. Verordnungen
auf Grund des § 30 können jedoch schon
vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens
mit 1. Juli 1987 in Kraft.
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich
1. der §§ 7, 13 Abs. 1, 14, 15 Abs. 3 und 16 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz,
2. der §§ 18 und 19 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie,
3. der §§ 21 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 30
Abs. 2 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
4. der übrigen Bestimmungen des § 21 sowie des
§ 5 Z 7 und des § 32, soweit diese Bestimmung
seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister
für Finanzen und
5. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.