488. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 29. September 1983 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Preise, zu denen die Österreichische Salinen
Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im Bundesgebiet
zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),
mit Gültigkeit ab 30. September 1983 wie
folgt neu festgesetzt
PREISTARIF
Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in
den Monaten April und Mai um 3%, in den Monaten
Juni und Juli um 2% und in den Monaten
August und September um 1%.
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten für
unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz
frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen
der Österreichischen Bundesbahnen für
20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Z 5
angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab
Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht
inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft dem
Käufer anzurechnen. Kosten für die Jodierung von
Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz,
Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet
werden.