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488_1983 AT

488. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 29. September 1983 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Preise, zu denen die Österreichische Salinen

Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im Bundesgebiet

zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),

mit Gültigkeit ab 30. September 1983 wie

folgt neu festgesetzt

PREISTARIF

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in

den Monaten April und Mai um 3%, in den Monaten

Juni und Juli um 2% und in den Monaten

August und September um 1%.

Zu allen angeführten Preisen kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten für

unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz

frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen

der Österreichischen Bundesbahnen für

20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Z 5

angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab

Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht

inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft dem

Käufer anzurechnen. Kosten für die Jodierung von

Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz,

Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet

werden.

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