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488_1982 AT

488. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Ardagger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Ardagger

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 119 Greiner Straße von

km 5,65 bis km 7,32 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 7. September

1977, BGBl. Nr. 480, bestimmten —

Abschnitt „Umfahrung Ardagger" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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