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488_1980 AT

488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinde Achenkirch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinde Achenkirch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 29,642 (alt), überbrückt in der Folge die

Seeache bei Fluß-km 9,5 und bindet bei

km 29,808 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Achenkirch aufliegenden

Planunterlagen (Plannummer B 80-1536/1

im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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