488_1980
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488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinde Achenkirch
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinde Achenkirch
1980_488_0 488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinde Achenkirch
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 29,642 (alt), überbrückt in der Folge die
Seeache bei Fluß-km 9,5 und bindet bei
km 29,808 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Achenkirch aufliegenden
Planunterlagen (Plannummer B 80-1536/1
im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.