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488_1979 AT

488. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf sowie der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Mauterndorf

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf sowie der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Mauterndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die Straßenteile der B 95 Turracher Straße

zwischen km 65,997 (alt) und km 71,028 (alt),

welche durch die Umlegung auf die fertiggestellten

und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnungen

vom 18. Oktober 1973, BGBl. Nr. 544,

und vom 17. April 1975, BGBl. Nr. 234, in ihrem

Verlauf bestimmten Abschnitten für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße

aufgelassen.

Der Straßenteil der B 99 Katschberg Straße

zwischen km 37,720 (alt) und km 39,00 (alt),

welcher durch die Umlegung auf den fertiggestellten

und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung

vom 18. Oktober 1973, BGBl. Nr. 544,

in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird als

Bundesstraße aufgelassen.

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