488. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Mariapfarr und Mauterndorf sowie der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Mauterndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Die Straßenteile der B 95 Turracher Straße
zwischen km 65,997 (alt) und km 71,028 (alt),
welche durch die Umlegung auf die fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnungen
vom 18. Oktober 1973, BGBl. Nr. 544,
und vom 17. April 1975, BGBl. Nr. 234, in ihrem
Verlauf bestimmten Abschnitten für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße
aufgelassen.
Der Straßenteil der B 99 Katschberg Straße
zwischen km 37,720 (alt) und km 39,00 (alt),
welcher durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung
vom 18. Oktober 1973, BGBl. Nr. 544,
in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird als
Bundesstraße aufgelassen.