488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 34 Kamptal Straße im Bereich der Gemeinde Rosenburg-Mold
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 34
Kamptal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Rosenburg-Mold wie folgt (bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 41,600, korrigiert die alte Trasse durch
eine gestreckte Linienführung und endet bei
km 41,879.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Rosenburg-
Mold aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 34/28-77; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.