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488_1976 AT

488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 162

Lammertal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Scheffau am Tennengebirge wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 0,45, bleibt bis km 1,85 etwa im Bereich

der bestehenden Trasse, weicht sodann von dieser

ab und verläuft bis km 3,4 entlang der Lammer,

biegt wieder zur alten Trasse zurück und folgt

derselben mit einigen Bogenkorrekturen bis

km 7,02.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

SF 2494; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Der in dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen

beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.

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