488. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 162
Lammertal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Scheffau am Tennengebirge wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 0,45, bleibt bis km 1,85 etwa im Bereich
der bestehenden Trasse, weicht sodann von dieser
ab und verläuft bis km 3,4 entlang der Lammer,
biegt wieder zur alten Trasse zurück und folgt
derselben mit einigen Bogenkorrekturen bis
km 7,02.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
SF 2494; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Der in dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen
beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.