488. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Die Regierung Indiens bestätigt, daß zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung und
die handwerkliche Herstellung von Waren zum
Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr
nach Österreich folgende Stellen ermächtigt
sind
1. Textile Committee, Bombay
2. The All India Handicrafts Board, New Dehli
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellung
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die
Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte
Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Die Regierung Indiens wird jede Änderung
bezüglich der im Artikel 1 genannten Stellen
dem Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
The Textile Committee, Bombay und The All
India Handicrafts Board, New Dehli leisten bei
der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen Behörden
über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 22. August 1975,
in zwei Urschriften in der englischen Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dkfm. Dr. Josef Meisl
Sektionschef
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für die Regierung Indiens
Amrik Singh Mehta
Botschafter
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 3. Oktober 1975 in Kraft.