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488_1975 AT

488. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Die Regierung Indiens bestätigt, daß zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung und

die handwerkliche Herstellung von Waren zum

Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr

nach Österreich folgende Stellen ermächtigt

sind

1. Textile Committee, Bombay

2. The All India Handicrafts Board, New Dehli

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellung

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die

Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte

Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung Indiens wird jede Änderung

bezüglich der im Artikel 1 genannten Stellen

dem Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

The Textile Committee, Bombay und The All

India Handicrafts Board, New Dehli leisten bei

der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen Behörden

über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 22. August 1975,

in zwei Urschriften in der englischen Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dkfm. Dr. Josef Meisl

Sektionschef

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für die Regierung Indiens

Amrik Singh Mehta

Botschafter

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 3. Oktober 1975 in Kraft.

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