488. Verordnung: Zoll- und Ausgleichsabgabenbehandlung bestimmter Einfuhren aus dem Königreich Dänemark und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 468,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. Waren, die aus dem Königreich Dänemark
(einschließlich Grönland) oder dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland
(einschließlich Insel Man und Kanalinseln) eingeführt
werden und denen bis zum 31. Dezember
1972 die Zollbehandlung der Zone nach dem
EFTA-Ubereinkommen und den sich darauf
gründenden Rechtsvorschriften zukommt, jedoch
nicht vom Abkommen (EWG) erfaßt sind, ist
auch nach dem Rücktritt dieser Staaten vom
EFTA-Übereinkommen die Zollfreiheit oder die
bisher vorgesehene abgabenbegünstigte Behandlung
zu gewähren, sofern bei der zollamtlichen
Abfertigung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
vorgelegt wird und der maßgebende
Zeitpunkt für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen nach § 6 des Zollgesetzes
1955 vor dem 1. Jänner 1974 liegt. Die in Betracht
kommenden Waren sind in der Anlage
zu dieser Verordnung angeführt, soweit für diese
nicht bereits die Zollfreiheit im Zolltarif oder
im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
BGBl. Nr. 254/1951, vorgesehen
ist.
§ 2. Bei den nachstehend angeführten Waren,
die dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/
1967, oder dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/
1967, jeweils in der geltenden Fassung, unterliegen,
ist lediglich der jeweils geltende bewegliche
Teilbetrag der Ausgleichsabgabe unter den im
§ 1 festgelegten Bedingungen zu erheben
§ 3. Als ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
für die in den §§ 1 und 2 genannten Waren gilt
bis 31. März 1973 der im EFTA-Übereinkommen
nach dem Stande vom 31. Dezember 1972 vorgesehene
urkundliche Nachweis (Erklärung oder
Zeugnis). Nach dem 31. März 1973 ist der im
Protokoll Nr. 3 des Abkommens (EWG) vorgesehene
Ursprungsnachweis maßgebend, der ab
diesem Zeitpunkt auch im Warenverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
als urkundlicher Nachweis für
die Inanspruchnahme der Zollbehandlung der
Zone Geltung hat. Die jeweils geltenden einschlägigen
Ursprungsregelungen im Rahmen des
EFTA-Übereinkommens sind auch im Warenverkehr
mit dem Königreich Dänemark und dem
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland auf die von dieser Verordnung erfaßten
Waren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß ab 1. Jänner 1974 Zollrückvergütungen
im Ausfuhrland trotz Inanspruchnahme
der zollbegünstigten Behandlung im Einfuhrland
zulässig sind.
§ 4. (1) Hinsichtlich der in der Anlage zu
dieser Verordnung angeführten Waren sind nach
dem 31. Dezember 1973 die Zölle stufenweise
wie folgt einzuführen
ab 1. Jänner 1974 . 40% des Endzollsatzes,
ab 1. Jänner 1975 . 6O% des Endzollsatzes,
ab 1. Jänner 1976 . 80% des Endzollsatzes,
ab 1. Juli 1977 100% des Endzollsatzes.
(2) Als Endzollsatz ist der am jeweiligen Stichtag
geltende allgemeine Zollsatz oder vertragsmäßige
GATT-Zollsatz anzusehen.
(3) Hinsichtlich der im § 2 genannten Waren
sind die festen Teilbeträge der Ausgleichsabgabe
stufenweise im Sinne des im Abs. 1 vorgesehenen
Zollaufbauschemas einzuführen, wobei als Endsatz
die im Ausgleichsabgabegesetz und Stärkegesetz
zum jeweiligen Stichtag vorgesehenen
festen Teilbeträge anzusehen sind.
(4) Bei Berechnung der stufenweise einzuführenden
Zollsätze und festen Teilbeträge der
Ausgleichsabgaben sind Bruchteile von Wert(zoll)sätzen
von mehr als 0•05 vom Hundert und
Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze
von mehr als 0•05 S auf die erste Dezimalstelle
aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle
abzurunden.
(5) Endzollsätze, deren wertmäßige Belastung
für die betreffende Ware nicht mehr als 3 vom
Hundert beträgt, sind bereits am 1. Jänner 1974
in voller Höhe anzuwenden.
§ 5. Im Hinblick auf das vom Königreich
Dänemark und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland geübte Gegenrecht
genießen Waren, die aus Österreich in diese
Länder nach dem 31. Dezember 1972 eingeführt
werden und denen bis zu diesem Zeitpunkt die
Zollbehandlung der Zone nach dem EFTA-Übereinkommen
zukommt, jedoch nicht vom Abkommen
(EWG) erfaßt sind, ab 1. Jänner 1973 eine
analoge Präferenzbehandlung bis zum 30. Juni
1977 und bei einigen Waren bis zum 31. Dezember
1977. Die Zollämter sind befugt, auf Antrag
des Ausführers bei den in Betracht kommenden
Waren, die zur Ausfuhr in die genannten Länder
bestimmt sind, den im Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) vorgesehenen Ursprungsnachweis
im Sinne der einschlägigen Bestimmungen
des § 3 dieser Verordnung auszustellen, damit
derartige in Österreich ausgestellte Ursprungsnachweise
in den genannten Ländern ab 1. April
1973 zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung
vorgelegt werden können.
§ 6. Diese Verordnung wird gemäß § 22 Abs. 3
des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.
Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des
31. Dezember 1977.