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488. Verordnung: Zoll- und Ausgleichsabgabenbehandlung bestimmter Einfuhren aus dem Königreich Dänemark und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Verordnung: Zoll- und Ausgleichsabgabenbehandlung bestimmter Einfuhren aus dem Königreich Dänemark und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Auf Grund des § 21 Abs. 2 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 468,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Waren, die aus dem Königreich Dänemark

(einschließlich Grönland) oder dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordirland

(einschließlich Insel Man und Kanalinseln) eingeführt

werden und denen bis zum 31. Dezember

1972 die Zollbehandlung der Zone nach dem

EFTA-Ubereinkommen und den sich darauf

gründenden Rechtsvorschriften zukommt, jedoch

nicht vom Abkommen (EWG) erfaßt sind, ist

auch nach dem Rücktritt dieser Staaten vom

EFTA-Übereinkommen die Zollfreiheit oder die

bisher vorgesehene abgabenbegünstigte Behandlung

zu gewähren, sofern bei der zollamtlichen

Abfertigung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

vorgelegt wird und der maßgebende

Zeitpunkt für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen nach § 6 des Zollgesetzes

1955 vor dem 1. Jänner 1974 liegt. Die in Betracht

kommenden Waren sind in der Anlage

zu dieser Verordnung angeführt, soweit für diese

nicht bereits die Zollfreiheit im Zolltarif oder

im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

BGBl. Nr. 254/1951, vorgesehen

ist.

§ 2. Bei den nachstehend angeführten Waren,

die dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, oder dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/

1967, jeweils in der geltenden Fassung, unterliegen,

ist lediglich der jeweils geltende bewegliche

Teilbetrag der Ausgleichsabgabe unter den im

§ 1 festgelegten Bedingungen zu erheben

§ 3. Als ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

für die in den §§ 1 und 2 genannten Waren gilt

bis 31. März 1973 der im EFTA-Übereinkommen

nach dem Stande vom 31. Dezember 1972 vorgesehene

urkundliche Nachweis (Erklärung oder

Zeugnis). Nach dem 31. März 1973 ist der im

Protokoll Nr. 3 des Abkommens (EWG) vorgesehene

Ursprungsnachweis maßgebend, der ab

diesem Zeitpunkt auch im Warenverkehr zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

als urkundlicher Nachweis für

die Inanspruchnahme der Zollbehandlung der

Zone Geltung hat. Die jeweils geltenden einschlägigen

Ursprungsregelungen im Rahmen des

EFTA-Übereinkommens sind auch im Warenverkehr

mit dem Königreich Dänemark und dem

Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland auf die von dieser Verordnung erfaßten

Waren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß ab 1. Jänner 1974 Zollrückvergütungen

im Ausfuhrland trotz Inanspruchnahme

der zollbegünstigten Behandlung im Einfuhrland

zulässig sind.

§ 4. (1) Hinsichtlich der in der Anlage zu

dieser Verordnung angeführten Waren sind nach

dem 31. Dezember 1973 die Zölle stufenweise

wie folgt einzuführen

ab 1. Jänner 1974 . 40% des Endzollsatzes,

ab 1. Jänner 1975 . 6O% des Endzollsatzes,

ab 1. Jänner 1976 . 80% des Endzollsatzes,

ab 1. Juli 1977 100% des Endzollsatzes.

(2) Als Endzollsatz ist der am jeweiligen Stichtag

geltende allgemeine Zollsatz oder vertragsmäßige

GATT-Zollsatz anzusehen.

(3) Hinsichtlich der im § 2 genannten Waren

sind die festen Teilbeträge der Ausgleichsabgabe

stufenweise im Sinne des im Abs. 1 vorgesehenen

Zollaufbauschemas einzuführen, wobei als Endsatz

die im Ausgleichsabgabegesetz und Stärkegesetz

zum jeweiligen Stichtag vorgesehenen

festen Teilbeträge anzusehen sind.

(4) Bei Berechnung der stufenweise einzuführenden

Zollsätze und festen Teilbeträge der

Ausgleichsabgaben sind Bruchteile von Wert(zoll)sätzen

von mehr als 0•05 vom Hundert und

Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze

von mehr als 0•05 S auf die erste Dezimalstelle

aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle

abzurunden.

(5) Endzollsätze, deren wertmäßige Belastung

für die betreffende Ware nicht mehr als 3 vom

Hundert beträgt, sind bereits am 1. Jänner 1974

in voller Höhe anzuwenden.

§ 5. Im Hinblick auf das vom Königreich

Dänemark und dem Vereinigten Königreich von

Großbritannien und Nordirland geübte Gegenrecht

genießen Waren, die aus Österreich in diese

Länder nach dem 31. Dezember 1972 eingeführt

werden und denen bis zu diesem Zeitpunkt die

Zollbehandlung der Zone nach dem EFTA-Übereinkommen

zukommt, jedoch nicht vom Abkommen

(EWG) erfaßt sind, ab 1. Jänner 1973 eine

analoge Präferenzbehandlung bis zum 30. Juni

1977 und bei einigen Waren bis zum 31. Dezember

1977. Die Zollämter sind befugt, auf Antrag

des Ausführers bei den in Betracht kommenden

Waren, die zur Ausfuhr in die genannten Länder

bestimmt sind, den im Protokoll Nr. 3 des Abkommens

(EWG) vorgesehenen Ursprungsnachweis

im Sinne der einschlägigen Bestimmungen

des § 3 dieser Verordnung auszustellen, damit

derartige in Österreich ausgestellte Ursprungsnachweise

in den genannten Ländern ab 1. April

1973 zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung

vorgelegt werden können.

§ 6. Diese Verordnung wird gemäß § 22 Abs. 3

des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des

31. Dezember 1977.

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