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488_1971 AT

488. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Preisregelungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 488. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Preisregelungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preisregelungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 151, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 103/1962, BGBl. Nr. 77/1963,

BGBl. Nr. 305/1966, BGBl. Nr. 407/1970 und

des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember

1972 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Preisregelungsgesetz 1957 wird geändert

wie folgt

1. § 3 a hat zu lauten

„§ 3 a. Das Bundesministerium für Inneres

kann ferner volkswirtschaftlich gerechtfertigte

Preise für Sachgüter und Entgelte für Leistungen

im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

für die Dauer von höchstens 6 Monaten bestimmen,

wenn

1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Österreichische

Arbeiterkammertag und der Österreichische

Gewerkschaftsbund dem Bundesministerium für

Inneres übereinstimmend mitteilen, daß der

Preis für ein bestimmtes Sachgut oder das Entgelt

für eine bestimmte Leistung erhöht wurde;

eine solche Preisbestimmung ist nur zulässig,

wenn die Preiserhöhungen in einem ganzen

Wirtschaftszweig (Branche) oder von einem

Unternehmen (einer Unternehmergruppe) mit

marktbeherrschendem Einfluß vorgenommen

wurde, oder

2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und

Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen, von den

unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen

gemeinsam als notwendig erachtet wird.

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 erster bis

dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. Eine

solche Preisbestimmung darf nur einmal aus

dem gleichen Anlaß getroffen werden."

2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1972 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II der Bundesminister

für Inneres und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft je nach ihrem

Wirkungsbereich, jeweils im Einvernehmen mit

den in ihrem Wirkungsbereich vornehmlich

berührten Bundesministern (§ 2 Abs. 3 und § 5 a

des Preisregelungsgesetzes 1957) betraut.

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