488. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Preisregelungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preisregelungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 151, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 103/1962, BGBl. Nr. 77/1963,
BGBl. Nr. 305/1966, BGBl. Nr. 407/1970 und
des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember
1972 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Preisregelungsgesetz 1957 wird geändert
wie folgt
1. § 3 a hat zu lauten
„§ 3 a. Das Bundesministerium für Inneres
kann ferner volkswirtschaftlich gerechtfertigte
Preise für Sachgüter und Entgelte für Leistungen
im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
für die Dauer von höchstens 6 Monaten bestimmen,
wenn
1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichische
Arbeiterkammertag und der Österreichische
Gewerkschaftsbund dem Bundesministerium für
Inneres übereinstimmend mitteilen, daß der
Preis für ein bestimmtes Sachgut oder das Entgelt
für eine bestimmte Leistung erhöht wurde;
eine solche Preisbestimmung ist nur zulässig,
wenn die Preiserhöhungen in einem ganzen
Wirtschaftszweig (Branche) oder von einem
Unternehmen (einer Unternehmergruppe) mit
marktbeherrschendem Einfluß vorgenommen
wurde, oder
2. eine solche Maßnahme für Sachgüter und
Leistungen, die nicht unter Z. 1 fallen, von den
unter Z. 1 genannten Interessenvertretungen
gemeinsam als notwendig erachtet wird.
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 erster bis
dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. Eine
solche Preisbestimmung darf nur einmal aus
dem gleichen Anlaß getroffen werden."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1972 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Artikels II der Bundesminister
für Inneres und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft je nach ihrem
Wirkungsbereich, jeweils im Einvernehmen mit
den in ihrem Wirkungsbereich vornehmlich
berührten Bundesministern (§ 2 Abs. 3 und § 5 a
des Preisregelungsgesetzes 1957) betraut.