487. Verordnung: Reihungskriterien-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 343 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet
Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
§ 1. Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen hat im Sinne
des § 343 Abs. 1 erster Satz ASVG nach den im § 2 genannten Reihungskriterien zu erfolgen.
Reihungskriterien
§ 2. (1) Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern
sind
1. die fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Ärztin/Arzt zu beurteilen ist; dabei
sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt, als Praxisvertreterin/
Praxisvertreter sowie als angestellte Ärztin/angestellter Arzt zu berücksichtigen; zusätzlich
können Tätigkeiten als Notärztin/Notarzt oder als Ärztin/Arzt im Bereitschaftsdienst oder eine
Tätigkeit im Rahmen einer Lehrpraxis berücksichtigt werden;
2. zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die
erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Ärztekammer
verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
3. der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung
des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw.
als Fachärztin/Facharzt und die allenfalls darauf folgende nach zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten
zu beurteilende regelmäßige Bewerbung um Einzelverträge; in Bundesländern, in denen
eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist
dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der
Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste
erstmals erfüllt hätte;
4. die Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Zugang zur Praxis nach den
Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle
Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen“ bei Vertragsbeginn oder innerhalb einer
angemessenen Frist nach Vertragsbeginn zu schaffen.
(2) Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden
1. ein geleisteter Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie zurückgelegte Mutterschutzzeiten
nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem
anderen EG-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zurückgelegt wurden;
2. die soziale Förderungswürdigkeit, etwa auf Grund von bestehenden Sorgepflichten für Kinder
oder auf Grund von gegenwärtiger Arbeitslosigkeit.
Bewertung
§ 3. (1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen,
dass für die Erfüllung der Kriterien
– nach § 2 Abs. 1 Z 1 15 bis 35 Punkte,
– nach § 2 Abs. 1 Z 2 fünf bis 15 Punkte,
– nach § 2 Abs. 1 Z 3 fünf bis 20 Punkte,
– nach § 2 Abs. 1 Z 4 zwei bis fünf Punkte,
– nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils bis fünf Punkte
erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 erreichte Anteil
an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
(2) Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme
der/des Erstgereihten mit Begründung ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der mit dem
Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber nicht erfüllt
werden kann.
(3) Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als
allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach § 2 Abs. 1
Z 1 und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung
über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers
und der Ärztekammer zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet
ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer
vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von
5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
Vertrags-Gruppenpraxen
§ 4. Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden
Ärztinnen/Ärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne
Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen
zu erfolgen hat.
Veröffentlichung der Entscheidung
§ 5. Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung
durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer
und im Internet zu veröffentlichen.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2002 bestehende Reihungsrichtlinien für die Auswahl der Vertragsärztinnen/
Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen sind abweichend von Abs. 1 weiterhin, längstens
jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, anzuwenden, wenn zwischen den Gesamtvertragsparteien
(§ 341 Abs. 1 ASVG) nichts anderes vereinbart wird.