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487_1999 AT

487. Verordnung: Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Verordnung: Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung

bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist

mit 4,5% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des

Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom

Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des

§ 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und

Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse

und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100 000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden

Betrag zu ermitteln.“

2. § 5 in der Fassung dieser Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1999 enden.

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