487. Verordnung: Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist
mit 4,5% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des
Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom
Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des
§ 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und
Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse
und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100 000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden
Betrag zu ermitteln.“
2. § 5 in der Fassung dieser Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1999 enden.