487. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,
wird verordnet
§ 1. In der Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl.
Nr. 77, werden für bestimmte fachliche und örtliche
Bereiche im Sinne der Anlage bestehende Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern
abgeändert bzw. neue Kontingente festgelegt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche
festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den
in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten
Zahlen in Klammern.
(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf und,
soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen
ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der
Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der
Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht
hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der
Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)
ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze
ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen
Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der
Anlage (Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und
bezieht sich jeweils auf das Jahr 1990.