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487_1990 AT

487. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,

wird verordnet

§ 1. In der Verordnung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl.

Nr. 77, werden für bestimmte fachliche und örtliche

Bereiche im Sinne der Anlage bestehende Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern

abgeändert bzw. neue Kontingente festgelegt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche

festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den

in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten

Zahlen in Klammern.

(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf und,

soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen

ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der

Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und

Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der

Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der

Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)

ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen

Kontingenten anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der

Anlage (Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und

bezieht sich jeweils auf das Jahr 1990.

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