487. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 14 Absatz 1 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit vom
30. September 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1989 haben die zuständigen
Behörden, und zwar
für Österreich
der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
für Irland
der Minister für soziale Wohlfahrt,
zur Durchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck,
Abkommen" das am 30. September 1988 in Dublin
geschlossene Abkommen zwischen der Republik
Österreich und Irland im Bereich der Sozialen
Sicherheit.
(2) Die in dieser Vereinbarung verwendeten
Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im
Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
Artikel 2
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 15 des
Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in Irland
das Ministerium für soziale Wohlfahrt.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung
des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den vom Abkommen betroffenen
Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie
haben einander bei Durchführung des Abkommens
zu unterstützen.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur
Durchführung des Abkommens erforderlichen
Formblätter festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER
DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens
oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des
Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über
Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen,
daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden
Beschäftigung diese Rechtsvorschriften
gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind
auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der irischen Rechtsvorschriften vom
Ministerium für soziale Wohlfahrt.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER
LEISTUNGEN BEI ALTER, INVALIDITÄT
UND AN HINTERBLIEBENE
Artikel 4
(1) Wird ein Antrag auf Grund des Artikels 10 des
Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates
eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten
Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten
Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag
entgegennehmende Träger die Richtigkeit der
erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers
beziehungsweise des Versicherten und seiner
Familienangehörigen zu bestätigen.
(3) Die Träger beider Vertragsstaaten haben in
der Folge einander auch die sonstigen für die
Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Berichte,
mitzuteilen.
(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben
einander die Entscheidung über den Antrag
mitzuteilen.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen
Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine
Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
Staates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger
des ersten Vertragsstaates in Durchführung des
Artikels 14 Absätze 3 und 4 des Abkommens über
Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates
eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche
Erhebungen betreffend diese Person oder einen
ihrer Familienangehörigen durchzuführen und den
Träger des zweiten Vertragsstaates entsprechend zu
unterrichten.
Artikel 6
Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken
über die nach dem Abkommen vorgenommenen
Zahlungen und über die Zahl der Personen, für die
Bescheinigungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung
ausgestellt wurden, in einer festzulegenden
Form auszutauschen.
Artikel 7
(1) Erklärungen oder Anträge, die der Träger
eines Vertragsstaates erhält, für die aber der Träger
des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit
dem Datum des Einganges beim ersten Träger zu
versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
(2) Absatz 1 ist auf Rechtsmittel entsprechend
anzuwenden, die ein österreichischer Träger erhält,
für die aber der irische Träger zuständig ist.
Artikel 8
Für die Durchführung des Artikels 19 des
Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten
einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung
von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen
Auskünfte mitzuteilen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das
Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1989 in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
J. Schuh
Für den Minister für soziale Wohlfahrt
J. Downey
Die. Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.