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487_1989 AT

487. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit

Auf Grund des Artikels 14 Absatz 1 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit vom

30. September 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1989 haben die zuständigen

Behörden, und zwar

für Österreich

der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

für Irland

der Minister für soziale Wohlfahrt,

zur Durchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck,

Abkommen" das am 30. September 1988 in Dublin

geschlossene Abkommen zwischen der Republik

Österreich und Irland im Bereich der Sozialen

Sicherheit.

(2) Die in dieser Vereinbarung verwendeten

Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im

Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.

Artikel 2

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 15 des

Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

in Irland

das Ministerium für soziale Wohlfahrt.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung

des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den vom Abkommen betroffenen

Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie

haben einander bei Durchführung des Abkommens

zu unterstützen.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur

Durchführung des Abkommens erforderlichen

Formblätter festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER

DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens

oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des

Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über

Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen,

daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden

Beschäftigung diese Rechtsvorschriften

gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind

auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der irischen Rechtsvorschriften vom

Ministerium für soziale Wohlfahrt.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER

LEISTUNGEN BEI ALTER, INVALIDITÄT

UND AN HINTERBLIEBENE

Artikel 4

(1) Wird ein Antrag auf Grund des Artikels 10 des

Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates

eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten

Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten

Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag

entgegennehmende Träger die Richtigkeit der

erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers

beziehungsweise des Versicherten und seiner

Familienangehörigen zu bestätigen.

(3) Die Träger beider Vertragsstaaten haben in

der Folge einander auch die sonstigen für die

Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Berichte,

mitzuteilen.

(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben

einander die Entscheidung über den Antrag

mitzuteilen.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen

Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine

Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-

Staates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger

des ersten Vertragsstaates in Durchführung des

Artikels 14 Absätze 3 und 4 des Abkommens über

Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates

eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche

Erhebungen betreffend diese Person oder einen

ihrer Familienangehörigen durchzuführen und den

Träger des zweiten Vertragsstaates entsprechend zu

unterrichten.

Artikel 6

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken

über die nach dem Abkommen vorgenommenen

Zahlungen und über die Zahl der Personen, für die

Bescheinigungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung

ausgestellt wurden, in einer festzulegenden

Form auszutauschen.

Artikel 7

(1) Erklärungen oder Anträge, die der Träger

eines Vertragsstaates erhält, für die aber der Träger

des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit

dem Datum des Einganges beim ersten Träger zu

versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln.

(2) Absatz 1 ist auf Rechtsmittel entsprechend

anzuwenden, die ein österreichischer Träger erhält,

für die aber der irische Träger zuständig ist.

Artikel 8

Für die Durchführung des Artikels 19 des

Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten

einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung

von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen

Auskünfte mitzuteilen.

Artikel 9

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das

Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1989 in zwei

Urschriften in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

J. Schuh

Für den Minister für soziale Wohlfahrt

J. Downey

Die. Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

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