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487_1987 AT

487. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische Lehranstalten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere

dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere

dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in

den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen

von Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 389/1986, wird — hinsichtlich der Einstufung

in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung

von Lehrplänen für den Religionsunterricht"

2. Artikel I § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen

Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für

den Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Technische Chemie (Anlagen 1

und 1.2.1)

2. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Biochemie, Biotechnologie und

Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)

3. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig

Leder- und Naturstofftechnologie

(Anlagen 1 und 1.2.4)

4. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik

(Anlagen 1 und 1.3.1)

5. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik

(Anlagen 1 und 1.3.1.1)

6. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik (Anlagen

1 und 1.3.2)

7. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Informatik (Anlagen 1 und

1.3.2.1)

8. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik

(Anlagen 1 und 1.3.2.2)

9. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

— Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)

10. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik

— Aufbaulehrgang (Anlage

7.8)

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.4 werden nach

Anlage 1 und die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 7.7 und 7.8 nach der

Anlage 1.3.2.2 eingefügt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Art. I Z 1 und 2 mit dem dem Tage ihrer

Kundmachung folgenden Tag,

2. Art. I Z 3 mit Ausnahme der Lehrpläne für

den Religionsunterricht für den I. Jahrgang

mit dem dem Tage ihrer Kundmachung folgenden

Tag, für den II. Jahrgang mit 1. September

1988, den III. Jahrgang mit 1. September

1989, den IV. Jahrgang mit 1. September

1990 und den V. Jahrgang mit 1. September

1991.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die in der Verordnung über die Lehrpläne für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/

1982 und 109/1984, enthaltenen Lehrpläne der

Höheren Lehranstalt für Technische Chemie

(Anlage 1.2.1), für Biochemie, Biochemische Technologie

(Anlage 1.2.3) sowie der Höheren Lehranstalt

für Gerbereichemie und Ledertechnik (Anlage

1.2.4) außer Kraft.

Artikel III

Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.

190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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