487. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere
dessen §§ 6, 72 und 73, wird verordnet
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere
dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in
den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen
von Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 389/1986, wird — hinsichtlich der Einstufung
in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung
von Lehrplänen für den Religionsunterricht"
2. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten werden
die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für
den Religionsunterricht) erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Technische Chemie (Anlagen 1
und 1.2.1)
2. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Biochemie, Biotechnologie und
Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
3. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig
Leder- und Naturstofftechnologie
(Anlagen 1 und 1.2.4)
4. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik
(Anlagen 1 und 1.3.1)
5. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik
(Anlagen 1 und 1.3.1.1)
6. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik (Anlagen
1 und 1.3.2)
7. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Informatik (Anlagen 1 und
1.3.2.1)
8. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Biomedizinische Technik
(Anlagen 1 und 1.3.2.2)
9. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
— Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
10. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik
— Aufbaulehrgang (Anlage
7.8)
3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.4 werden nach
Anlage 1 und die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 7.7 und 7.8 nach der
Anlage 1.3.2.2 eingefügt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Art. I Z 1 und 2 mit dem dem Tage ihrer
Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 3 mit Ausnahme der Lehrpläne für
den Religionsunterricht für den I. Jahrgang
mit dem dem Tage ihrer Kundmachung folgenden
Tag, für den II. Jahrgang mit 1. September
1988, den III. Jahrgang mit 1. September
1989, den IV. Jahrgang mit 1. September
1990 und den V. Jahrgang mit 1. September
1991.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die in der Verordnung über die Lehrpläne für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/
1982 und 109/1984, enthaltenen Lehrpläne der
Höheren Lehranstalt für Technische Chemie
(Anlage 1.2.1), für Biochemie, Biochemische Technologie
(Anlage 1.2.3) sowie der Höheren Lehranstalt
für Gerbereichemie und Ledertechnik (Anlage
1.2.4) außer Kraft.
Artikel III
Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.