Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
487_1986 AT

487. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter) samt Anhängen und Anlage zu Anhang C

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage zu Anhang C wird

genehmigt.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft"

genannt,

Finnland, Jugoslawien, Norwegen, Österreich,

Schweden und die Schweiz, nachstehend „beteiligte

Nichtmitgliedstaaten" genannt —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER

GRÜNDE

Ein Konzertierungsabkommen Gemeinschaft —

COST über eine konzertierte Aktion auf dem

Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-

Aktion 11 bis), das am 22. Januar 1981 zwischen

der Gemeinschaft, Finnland, Jugoslawien, Norwegen,

Schweden und Spanien abgeschlossen wurde

und am 11. September 1983 auslief, hat sehr ermutigende

Ergebnisse erbracht.

Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der

Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm

zur Entwicklung der Datenverarbeitung

festgelegt.

Mit Beschluß vom 22. November 1984 hat der

Rat das mit seinem Beschluß vom 11. September

1979 festgelegte Programm geändert; die geänderte

Fassung enthält eine konzertierte Aktion auf

dem Gebiet der Datenfernverarbeitung, nachstehend

„COST-Aktion 11 ter" genannt.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die beteiligten

Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend

„Staaten" genannt, und die Gemeinschaft

beabsichtigen, im Rahmen der Vorschriften und

Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in

Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen,

und sind gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß

einzubeziehen, der nach ihrer Ansicht

allen Beteiligten Vorteile bringen wird.

Die Durchführung der in der konzertierten

Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert

seitens der Staaten und der Gemeinschaft einen

finanziellen Aufwand von rund 20 Millionen

ECU—,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten,

nachstehend „Vertragsparteien"

genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum

21. November 1986 an einer konzertierten Aktion

auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung.

Diese Aktion ist im Anhang A im einzelnen

beschrieben.

Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen

nationalen Instituten und Gremien durchgeführten

Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen

hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nachstehend „Kommission" genannt, im Wege

von Forschungsverträgen durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien

wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses

Gemeinschaft — COST, nachstehend „Ausschuß"

genannt, durchgeführt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission

wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses

sind in Anhang B festgelegt.

Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien

geändert werden.

Artikel 3

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz

bei der Durchführung der konzertierten

Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen

mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der

beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter.

Artikel 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu

den Koordinationskosten werden für den in Artikel

1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt

1300000 ECU für die Gemeinschaft,

50000 ECU für Finnland,

58000 ECU für, Jugoslawien,

53000 ECU für Norwegen,

57000 ECU für Österreich,

70000 ECU für Schweden,

70000 ECU für die Schweiz.

Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung

für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen

Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung

erlassenen Finanzvorschriften definiert.

Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung

des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.

Artikel 5

(1) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses

regelmäßig alle sachdienlichen Informationen

über die Durchführung der Forschungsarbeiten

aus, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind.

Sie bemühen sich ferner, Informationen über ähnliche

von anderen Gremien geplante oder durchgeführte

Forschungsarbeiten zu liefern. Alle Informationen

werden vertraulich behandelt, wenn der

Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.

(2) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet

die Kommission anhand der ihr gelieferten Information

jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt

diese den Staaten.

(3) Am Ende des Konzertationszeitraumes übermittelt

die Kommission im Einvernehmen mit dem

Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden

Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse

der Aktion. Diesen Bericht veröffentlicht sie spätestens

sechs Monate nach seiner Übermittlung,

sofern kein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem

Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und

auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß

nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt,

deren Forschung oder Produktion den

Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion

rechtfertigt.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien teilen nach Unterzeichnung

dieses Abkommens dem Generalsekretär des

Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich

den Abschluß der Verfahren mit, die nach

ihren internen Bestimmungen zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlich sind.

(2) Für die Vertragsparteien, welche die in

Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben,

tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats

in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die

Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat

die Mitteilung gemacht haben.

Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung

nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt

es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der

auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt

ist.

Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses

Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht

an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.

(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen

Gemeinschaften unterrichtet jede Vertragspartei

von den in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen

sowie von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abkommens.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen

der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angewendet wird, und nach

Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die

Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten

andererseits.

Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,

deutscher, englischer, französischer, griechischer,

italienischer und niederländischer Sprache

abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats

des Rates der Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

AnhangA

ZWECK DER AKTION

Mit der Aktion sollen in erster Linie eine Umgebung

und Mechanismen geschaffen werden, um

— die kooperative Forschung im Bereich der

Datenfernverarbeitung einzuleiten und zu

fördern,

— den Austausch von Ideen, die Umschreibung

der Probleme und die Harmonisierung der

Lösungsansätze zu erleichtern,

— die laufenden Tätigkeiten auf europäischer

Ebene zu koordinieren (einschließlich der

Harmonisierung der zur Einrichtung europäischer

Forschungsnetze laufenden Bemühungen),

— die bei der Forschung gefundenen möglichen

Lösungen auf andere Umgebungen (beispielsweise

auf die Industrie) zu übertragen,

— als Nebenwirkung über die nationalen

Kanäle Eingabedaten für die Normungsgremien

zu beschaffen.

Dies soll auf nachstehende Art und Weise

geschehen

— kurz- und langfristiger Austausch von Forschern,

— Förderung der Arbeitsgruppen für Problemerkennung,

— Förderung der kooperativen Forschungsvorhaben,

in der Hauptsache durch Übernahme

der durch Zusammenarbeit entstehenden

zusätzlichen Kosten,

— möglicherweise Bildung von Versuchsgruppen

von Anwendern.

Die Aktion soll in der Weise vonstatten gehen,

daß mehr Gewicht auf die Erforschung der Bedürfnisse

der anwenderorientierten Dienste gelegt wird,

wobei insbesondere Wege beschritten werden,

wonach die Zugriffsmöglichkeit, die Verfügbarkeit

und die Vollständigkeit der Dienste gesteigert werden.

Die im Rahmen der Aktion durchgeführten

Arbeiten werden so ausgerichtet, daß sie die anderen

europäischen Tätigkeiten, insbesondere

ESPRIT und hier vor allem dessen Teil, der das

Informationsaustauschsystem betrifft, die vom technischen

Ausschuß COST für Fernmeldewesen

(TCT) eingeleiteten Vorhaben, die Tätigkeiten im

Rahmen der Standardisierungspolitik der Gemeinschaft

sowie die Tätigkeiten im Rahmen der Telekommunikationspolitik

der Gemeinschaft ergänzen.

1. Die Gebiete sind: Diejenigen, die die Schicht

SIEBEN von OSI betreffen

Diese auf Schicht sieben (dh. die Anwendungsschicht

im ISO-Referenzmodell) ausgerichtete

Gruppe von Tätigkeiten soll zu einem besseren

Verständnis des Bedarfs an verschiedenen Anwendungen,

an Netzanordnungen und an Schnittstellen

zum Menschen beitragen.

Die Teilbereiche sind

1.1. Verteilte Datenbasen

Einer der bedeutendsten zukünftigen Benutzer

fundamentaler Kommunikationsdienste wird die

verteilte Datenbasis sein. Es müssen eine Reihe

grundsätzlicher Fragen gelöst werden, die die Verwaltung

der verteilten Datenbasen anlangt (Abstimmung

usw.). Zu Beginn sollen diese Arbeiten von

den Ergebnissen der im Rahmen der COST-

Aktion 11 bis laufenden Vorhaben über verteilte

Datenbasen ausgehen.

1.2. Rechnergestützte Dienste für die Kommunikation

unter Menschen

Zweck eines Vorhabens in diesem Bereich sind

Forschung und Entwicklung zur Schaffung neuer

geeigneter Werkzeuge für die Kommunikation

zwischen Mensch und Mensch. Solche Themen

müssen unter Berücksichtigung der jüngsten Normungsbemühungen

für „Durchsagebehandlungssysteme"

der CCITT erforscht werden und sollten

daher auf Gebiete konzentriert sein, die noch nicht

von den neuen Normen erfaßt sind. Die neuen

Arbeiten auf diesem Gebiet könnten demnach als

Hinzufügung neuer Werte zu den neuen Normen

verstanden werden.

1.3. Graphanwendung

Bei der herausragenden Norm für graphische

Darstellungen GKS soll die Möglichkeit ihrer Einbeziehung

in das ISO-Referenzmodell geprüft und

ihre spezifischen Anforderungen an die Grunddienstleister

abgeschätzt werden.

1.4. Humanfaktoren

Mit dieser Tätigkeit soll ein Beitrag zur Entwicklung

von Diensten in der Anwenderschicht der

Datenfernverarbeitungssysteme geleistet werden,

indem die Schnittstellen zwischen Mensch und

Rechner (insbesondere die einschlägige Software)

mit dem Ziel erforscht werden, deren Brauchbarkeit

und Akzeptanz sicherzustellen. Die menschlichen

und organisatorischen Begleiterscheinungen

der Benutzung der Datenfernverarbeitungsdienste

können ebenfalls Gegenstand der Studie sein.

1.5. „Offensystem-Informationsshop — OSIS"

(Open shop for information Services)

Mit dieser Tätigkeit, die mit einer Durchführbarkeitsstudie

bereits während der COST-Aktion 11

bis anlief, soll ein Weg für den schnellen Zugriff

der Benutzer zu den Informationsquellen geschaffen

werden; sie dürfte in Zukunft erhebliche Auswirkungen

haben auf die Techniken aller Arten

finanzieller Transaktionen (Wertüberweisungen)

zwischen Dienstleistern und Dienstbenutzern. Eine

Demonstration der Unterzeichnung und Beglaubigung

einer Zahlungsmeldung am selben Computerstandort

wird für Herbst 1985 vorbereitet.

1.6. Management verteilter Systeme

Die zu fördernden Ziele sind

— Forschung über Mechanismen, die erforderlich

sind, um eine Managementinfrastruktur

zur Unterstützung der verteilten Datenverarbeitung

zu schaffen;

— Forschung zur Schaffung von Werkzeugen

und Techniken, die von Rechnern und Netzmanagern

benötigt werden, deren Systeme an

der verteilten Datenverarbeitung beteiligt

sind;

— Entwicklung von Übertragungsprotokollen

für das Management verteilter Systeme im

Bereich einer Architektur offener Systeme.

1.7. Datenschutz und Datensicherheit in einer

Netzumgebung

Diesem Gebiet wird zur Zeit ganz erhebliches

Interesse entgegengebracht. Zweck der Arbeit ist

die Prüfung von Techniken, wonach sich Informationen

bei der Übertragung im Netz sichern lassen.

2. Formale Methoden für die Beschreibung und

die Erprobung von Protokollen

Im vergangenen Jahrzehnt sind eine Reihe formaler

Beschreibungstechniken (FDT) zur Beschreibung

von Protokollen und Diensten entwickelt

worden. Wenn man ein Protokoll und/oder einen

Dienst zu beschreiben hat, so kann man also unter

einer Vielfalt von FDT wählen, wobei jeweils der

Zweck, der Anwendungsbereich, das Bedürfnis

usw. ausschlaggebend sind.

Mit der hier gemeinten Forschung sollen die Kriterien

und Methoden zur Bewertung und zum Vergleich

der FDT festgelegt werden, damit die Äquivalenz

und die Brauchbarkeit formaler Beschreibungen

in einem Zusammenwirken bestimmt werden

können, das mit Hilfe verschiedener FDT usw.

realisiert wird.

Mit den hier genannten Bereichen wird keine

erschöpfende Aufstellung gegeben. Wegen der dem

Projekt wahrscheinlich nur beschränkt zur Verfügung

stehenden Mittel werden jedoch die Aktivitäten

auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen konzentriert

werden müssen.

Anhang B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES

KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES

GEMEINSCHAFT - COST „DATENFERNVERARBEITUNG"

1. Der Ausschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der

Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer

Durchführung, vor allem den nachstehend genannten,

Stellung nimmt

— Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher

Ebene erfolgenden Tätigkeiten im

Rahmen der konzertierten Aktion,

— Festlegung von Forschungsgegenständen von

besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem

Interesse,

— Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,

— Auswahl von Vertragsnehmern für besondere

Aufgaben,

— Bestellung des Projektleiters,

— Beratung des Projektleiters;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht

daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den Informationsaustausch

nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.

2. Die Berichte und die Stellungnahmen des Ausschusses

werden den Staaten zugeleitet.

3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem

Vertreter der Kommission, einem Delegierten für

jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten

für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines

nationalen Programms und dem Projektleiter.

Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige

hinzuziehen.

Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der

CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten

europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.

Anhang C

FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung

nach Artikel 4 des Abkommens.

Artikel 2

Bei Inkrafttreten des Abkommens richtet die

Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat

einen Abruf der Mittel, die den in Artikel 4

des Abkommens festgelegten Beträgen entsprechen.

Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in

Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaates

ausgedrückt; der Wert der ECU ist

in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaften definiert

und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.

Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den

eigentlichen Koordinationskosten die Reise- und

Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen

Beitrag zu den Koordinationskosten im Rahmen

des Abkommens spätestens drei Monate nach

erfolgtem Abruf der Mittel durch die Kommission.

Bei Verzögerungen in der Zahlung hat der betreffende

beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem

Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht,

welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in

Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung

um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der

erhöhte Satz wird während des gesamten Zeitraums

der Verzögerung angewandt.

Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten

gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion

als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die in

einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans

der Europäischen Gemeinschaften

(Einzelplan Kommission) eingesetzt werden.

Artikel 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinationskosten

nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Artikel 5

Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende

Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 6

Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird ein

Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte

Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten

zur Unterrichtung übermittelt.

Anlage

VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZERTIERTE AKTION „DATENFERNVERARBEITUNG" (COST-AKTION 11 TER) POSTEN

7702 „GEMEINSCHAFTLICHE AKTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DER INFORMATIK"

(in ECU)

Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen tritt

gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 1. September 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben überdies

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz die in Art. 6

Abs. 1 vorgesehene Mitteilung abgegeben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →