487. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage zu Anhang C wird
genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft"
genannt,
Finnland, Jugoslawien, Norwegen, Österreich,
Schweden und die Schweiz, nachstehend „beteiligte
Nichtmitgliedstaaten" genannt —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER
GRÜNDE
Ein Konzertierungsabkommen Gemeinschaft —
COST über eine konzertierte Aktion auf dem
Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-
Aktion 11 bis), das am 22. Januar 1981 zwischen
der Gemeinschaft, Finnland, Jugoslawien, Norwegen,
Schweden und Spanien abgeschlossen wurde
und am 11. September 1983 auslief, hat sehr ermutigende
Ergebnisse erbracht.
Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der
Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm
zur Entwicklung der Datenverarbeitung
festgelegt.
Mit Beschluß vom 22. November 1984 hat der
Rat das mit seinem Beschluß vom 11. September
1979 festgelegte Programm geändert; die geänderte
Fassung enthält eine konzertierte Aktion auf
dem Gebiet der Datenfernverarbeitung, nachstehend
„COST-Aktion 11 ter" genannt.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die beteiligten
Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend
„Staaten" genannt, und die Gemeinschaft
beabsichtigen, im Rahmen der Vorschriften und
Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in
Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen,
und sind gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß
einzubeziehen, der nach ihrer Ansicht
allen Beteiligten Vorteile bringen wird.
Die Durchführung der in der konzertierten
Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert
seitens der Staaten und der Gemeinschaft einen
finanziellen Aufwand von rund 20 Millionen
ECU—,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
nachstehend „Vertragsparteien"
genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum
21. November 1986 an einer konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung.
Diese Aktion ist im Anhang A im einzelnen
beschrieben.
Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen
nationalen Instituten und Gremien durchgeführten
Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen
hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nachstehend „Kommission" genannt, im Wege
von Forschungsverträgen durchgeführt werden.
Artikel 2
Die Konzertation zwischen den Vertragsparteien
wird im Rahmen eines Konzertationsausschusses
Gemeinschaft — COST, nachstehend „Ausschuß"
genannt, durchgeführt.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission
wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses
sind in Anhang B festgelegt.
Die Struktur des Ausschusses kann von den Vertragsparteien
geändert werden.
Artikel 3
Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz
bei der Durchführung der konzertierten
Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen
mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der
beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter.
Artikel 4
Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu
den Koordinationskosten werden für den in Artikel
1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt
1300000 ECU für die Gemeinschaft,
50000 ECU für Finnland,
58000 ECU für, Jugoslawien,
53000 ECU für Norwegen,
57000 ECU für Österreich,
70000 ECU für Schweden,
70000 ECU für die Schweiz.
Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung
erlassenen Finanzvorschriften definiert.
Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung
des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.
Artikel 5
(1) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses
regelmäßig alle sachdienlichen Informationen
über die Durchführung der Forschungsarbeiten
aus, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind.
Sie bemühen sich ferner, Informationen über ähnliche
von anderen Gremien geplante oder durchgeführte
Forschungsarbeiten zu liefern. Alle Informationen
werden vertraulich behandelt, wenn der
Staat, der sie erteilt hat, dies verlangt.
(2) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet
die Kommission anhand der ihr gelieferten Information
jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt
diese den Staaten.
(3) Am Ende des Konzertationszeitraumes übermittelt
die Kommission im Einvernehmen mit dem
Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden
Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse
der Aktion. Diesen Bericht veröffentlicht sie spätestens
sechs Monate nach seiner Übermittlung,
sofern kein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem
Fall wird der Bericht vertraulich behandelt und
auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Ausschuß
nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt,
deren Forschung oder Produktion den
Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion
rechtfertigt.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien teilen nach Unterzeichnung
dieses Abkommens dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich
den Abschluß der Verfahren mit, die nach
ihren internen Bestimmungen zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich sind.
(2) Für die Vertragsparteien, welche die in
Absatz 1 vorgesehene Mitteilung gemacht haben,
tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat
die Mitteilung gemacht haben.
Für die Vertragsparteien, welche die Mitteilung
nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt
es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem die Mitteilung erfolgt
ist.
Vertragsparteien, welche die Mitteilung zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
nicht gemacht haben, können ab Inkrafttreten dieses
Abkommens sechs Monate lang ohne Stimmrecht
an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.
(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften unterrichtet jede Vertragspartei
von den in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen
sowie von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angewendet wird, und nach
Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die
Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten
andererseits.
Artikel 8
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, griechischer,
italienischer und niederländischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
AnhangA
ZWECK DER AKTION
Mit der Aktion sollen in erster Linie eine Umgebung
und Mechanismen geschaffen werden, um
— die kooperative Forschung im Bereich der
Datenfernverarbeitung einzuleiten und zu
fördern,
— den Austausch von Ideen, die Umschreibung
der Probleme und die Harmonisierung der
Lösungsansätze zu erleichtern,
— die laufenden Tätigkeiten auf europäischer
Ebene zu koordinieren (einschließlich der
Harmonisierung der zur Einrichtung europäischer
Forschungsnetze laufenden Bemühungen),
— die bei der Forschung gefundenen möglichen
Lösungen auf andere Umgebungen (beispielsweise
auf die Industrie) zu übertragen,
— als Nebenwirkung über die nationalen
Kanäle Eingabedaten für die Normungsgremien
zu beschaffen.
Dies soll auf nachstehende Art und Weise
geschehen
— kurz- und langfristiger Austausch von Forschern,
— Förderung der Arbeitsgruppen für Problemerkennung,
— Förderung der kooperativen Forschungsvorhaben,
in der Hauptsache durch Übernahme
der durch Zusammenarbeit entstehenden
zusätzlichen Kosten,
— möglicherweise Bildung von Versuchsgruppen
von Anwendern.
Die Aktion soll in der Weise vonstatten gehen,
daß mehr Gewicht auf die Erforschung der Bedürfnisse
der anwenderorientierten Dienste gelegt wird,
wobei insbesondere Wege beschritten werden,
wonach die Zugriffsmöglichkeit, die Verfügbarkeit
und die Vollständigkeit der Dienste gesteigert werden.
Die im Rahmen der Aktion durchgeführten
Arbeiten werden so ausgerichtet, daß sie die anderen
europäischen Tätigkeiten, insbesondere
ESPRIT und hier vor allem dessen Teil, der das
Informationsaustauschsystem betrifft, die vom technischen
Ausschuß COST für Fernmeldewesen
(TCT) eingeleiteten Vorhaben, die Tätigkeiten im
Rahmen der Standardisierungspolitik der Gemeinschaft
sowie die Tätigkeiten im Rahmen der Telekommunikationspolitik
der Gemeinschaft ergänzen.
1. Die Gebiete sind: Diejenigen, die die Schicht
SIEBEN von OSI betreffen
Diese auf Schicht sieben (dh. die Anwendungsschicht
im ISO-Referenzmodell) ausgerichtete
Gruppe von Tätigkeiten soll zu einem besseren
Verständnis des Bedarfs an verschiedenen Anwendungen,
an Netzanordnungen und an Schnittstellen
zum Menschen beitragen.
Die Teilbereiche sind
1.1. Verteilte Datenbasen
Einer der bedeutendsten zukünftigen Benutzer
fundamentaler Kommunikationsdienste wird die
verteilte Datenbasis sein. Es müssen eine Reihe
grundsätzlicher Fragen gelöst werden, die die Verwaltung
der verteilten Datenbasen anlangt (Abstimmung
usw.). Zu Beginn sollen diese Arbeiten von
den Ergebnissen der im Rahmen der COST-
Aktion 11 bis laufenden Vorhaben über verteilte
Datenbasen ausgehen.
1.2. Rechnergestützte Dienste für die Kommunikation
unter Menschen
Zweck eines Vorhabens in diesem Bereich sind
Forschung und Entwicklung zur Schaffung neuer
geeigneter Werkzeuge für die Kommunikation
zwischen Mensch und Mensch. Solche Themen
müssen unter Berücksichtigung der jüngsten Normungsbemühungen
für „Durchsagebehandlungssysteme"
der CCITT erforscht werden und sollten
daher auf Gebiete konzentriert sein, die noch nicht
von den neuen Normen erfaßt sind. Die neuen
Arbeiten auf diesem Gebiet könnten demnach als
Hinzufügung neuer Werte zu den neuen Normen
verstanden werden.
1.3. Graphanwendung
Bei der herausragenden Norm für graphische
Darstellungen GKS soll die Möglichkeit ihrer Einbeziehung
in das ISO-Referenzmodell geprüft und
ihre spezifischen Anforderungen an die Grunddienstleister
abgeschätzt werden.
1.4. Humanfaktoren
Mit dieser Tätigkeit soll ein Beitrag zur Entwicklung
von Diensten in der Anwenderschicht der
Datenfernverarbeitungssysteme geleistet werden,
indem die Schnittstellen zwischen Mensch und
Rechner (insbesondere die einschlägige Software)
mit dem Ziel erforscht werden, deren Brauchbarkeit
und Akzeptanz sicherzustellen. Die menschlichen
und organisatorischen Begleiterscheinungen
der Benutzung der Datenfernverarbeitungsdienste
können ebenfalls Gegenstand der Studie sein.
1.5. „Offensystem-Informationsshop — OSIS"
(Open shop for information Services)
Mit dieser Tätigkeit, die mit einer Durchführbarkeitsstudie
bereits während der COST-Aktion 11
bis anlief, soll ein Weg für den schnellen Zugriff
der Benutzer zu den Informationsquellen geschaffen
werden; sie dürfte in Zukunft erhebliche Auswirkungen
haben auf die Techniken aller Arten
finanzieller Transaktionen (Wertüberweisungen)
zwischen Dienstleistern und Dienstbenutzern. Eine
Demonstration der Unterzeichnung und Beglaubigung
einer Zahlungsmeldung am selben Computerstandort
wird für Herbst 1985 vorbereitet.
1.6. Management verteilter Systeme
Die zu fördernden Ziele sind
— Forschung über Mechanismen, die erforderlich
sind, um eine Managementinfrastruktur
zur Unterstützung der verteilten Datenverarbeitung
zu schaffen;
— Forschung zur Schaffung von Werkzeugen
und Techniken, die von Rechnern und Netzmanagern
benötigt werden, deren Systeme an
der verteilten Datenverarbeitung beteiligt
sind;
— Entwicklung von Übertragungsprotokollen
für das Management verteilter Systeme im
Bereich einer Architektur offener Systeme.
1.7. Datenschutz und Datensicherheit in einer
Netzumgebung
Diesem Gebiet wird zur Zeit ganz erhebliches
Interesse entgegengebracht. Zweck der Arbeit ist
die Prüfung von Techniken, wonach sich Informationen
bei der Übertragung im Netz sichern lassen.
2. Formale Methoden für die Beschreibung und
die Erprobung von Protokollen
Im vergangenen Jahrzehnt sind eine Reihe formaler
Beschreibungstechniken (FDT) zur Beschreibung
von Protokollen und Diensten entwickelt
worden. Wenn man ein Protokoll und/oder einen
Dienst zu beschreiben hat, so kann man also unter
einer Vielfalt von FDT wählen, wobei jeweils der
Zweck, der Anwendungsbereich, das Bedürfnis
usw. ausschlaggebend sind.
Mit der hier gemeinten Forschung sollen die Kriterien
und Methoden zur Bewertung und zum Vergleich
der FDT festgelegt werden, damit die Äquivalenz
und die Brauchbarkeit formaler Beschreibungen
in einem Zusammenwirken bestimmt werden
können, das mit Hilfe verschiedener FDT usw.
realisiert wird.
Mit den hier genannten Bereichen wird keine
erschöpfende Aufstellung gegeben. Wegen der dem
Projekt wahrscheinlich nur beschränkt zur Verfügung
stehenden Mittel werden jedoch die Aktivitäten
auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen konzentriert
werden müssen.
Anhang B
MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES
KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES
GEMEINSCHAFT - COST „DATENFERNVERARBEITUNG"
1. Der Ausschuß
1.1. trägt zur optimalen Durchführung der
Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer
Durchführung, vor allem den nachstehend genannten,
Stellung nimmt
— Förderung und Koordination der auf einzelstaatlicher
Ebene erfolgenden Tätigkeiten im
Rahmen der konzertierten Aktion,
— Festlegung von Forschungsgegenständen von
besonderer Bedeutung oder von gemeinsamem
Interesse,
— Gewährung finanzieller Hilfe aus dem Koordinationsfonds,
— Auswahl von Vertragsnehmern für besondere
Aufgaben,
— Bestellung des Projektleiters,
— Beratung des Projektleiters;
1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht
daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;
1.3. gewährleistet den Informationsaustausch
nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.
2. Die Berichte und die Stellungnahmen des Ausschusses
werden den Staaten zugeleitet.
3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem
Vertreter der Kommission, einem Delegierten für
jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten
für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines
nationalen Programms und dem Projektleiter.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige
hinzuziehen.
Der Ausschuß kann Vertreter der Anwender, der
CEPT und der mit Normungstätigkeiten befaßten
europäischen Gremien um Stellungnahmen bitten.
Anhang C
FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 1
Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung
nach Artikel 4 des Abkommens.
Artikel 2
Bei Inkrafttreten des Abkommens richtet die
Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat
einen Abruf der Mittel, die den in Artikel 4
des Abkommens festgelegten Beträgen entsprechen.
Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in
Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaates
ausgedrückt; der Wert der ECU ist
in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften definiert
und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.
Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den
eigentlichen Koordinationskosten die Reise- und
Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses.
Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen
Beitrag zu den Koordinationskosten im Rahmen
des Abkommens spätestens drei Monate nach
erfolgtem Abruf der Mittel durch die Kommission.
Bei Verzögerungen in der Zahlung hat der betreffende
beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem
Satz zu zahlen, der dem höchsten Diskontsatz entspricht,
welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in
Kraft ist. Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung
um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Der
erhöhte Satz wird während des gesamten Zeitraums
der Verzögerung angewandt.
Artikel 3
Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten
gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion
als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben, die in
einem Kapitel des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans
der Europäischen Gemeinschaften
(Einzelplan Kommission) eingesetzt werden.
Artikel 4
Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinationskosten
nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.
Artikel 5
Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Artikel 6
Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird ein
Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte
Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten
zur Unterrichtung übermittelt.
Anlage
VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZERTIERTE AKTION „DATENFERNVERARBEITUNG" (COST-AKTION 11 TER) POSTEN
7702 „GEMEINSCHAFTLICHE AKTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DER INFORMATIK"
(in ECU)
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen tritt
gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 1. September 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben überdies
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz die in Art. 6
Abs. 1 vorgesehene Mitteilung abgegeben.