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487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 216/1985 wird geändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle

der Worte „und geordneten Abwasserbeseitigung"

die Worte „und geordneten Abwasserentsorgung".

2. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f lautet

„f) Schutz des ober- und unterirdischen Wassers

vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von

Mülldeponien, Ableitung und Behandlung

der anfallenden Abwässer und Behandlung

der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen,

allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen,

einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung."

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte

erst nach Einbringung des Antrages auf

Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln

beim zuständigen Bundesministerium, nach

Zustimmung des zuständigen Bundesministers

zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei

den unter Abs. 6 genannten Maßnahmen und

nach Abschluß der erforderlichen behördlichen

Bewilligungsverfahren in Angriff

genommen werden; hievon ausgenommen

sind erforderliche Vorleistungen, Sofortmaßnahmen

der Wildbach- und Lawinenverbauung

sowie des Flußbaues mit einem Kostenerfordernis

bis zu 750000 S sowie Sofortmaßnahmen

zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung,

die wegen eines außergewöhnlichen

Notstandes oder auf Grund behördlichen

Auftrages gemäß § 122 des Wasserrechtsgesetzes

1959 erforderlich sind, sofern

sie vor Beginn der über Vorleistungen hinausgehenden

Bauarbeiten dem Bundesministerium

für Bauten und Technik angezeigt wurden;

die Sofortmaßnahmen des Flußbaues

sind vor ihrer Durchführung dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen;"

4. § 3 Abs. 1 ZU lautet

„11. die Restfinanzierung und die Finanzierung

der Folgekosten gesichert ist; ist dies nicht

gewährleistet, so kann bei Projekten von

besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

und Vordringlichkeit eine Förderung

aus Fondsmitteln dennoch gewährt werden,

wenn anzunehmen ist, daß anstelle eines

Teiles des Darlehens ein nicht-rückzahlbarer

Beitrag gemäß § 18 treten kann."

5. Im § 3 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5

durch einen Strichpunkt ersetzt und eine neue Z 6

angefügt; die neue Z 6 lautet

„6. abgestufte Maßnahmen für den Fall der

Nichteinhaltung der Richtlinien des Bundesministers

für Bauten und Technik, insbesondere

die Kürzung der Fondshilfe."

6. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach

Abs. 1 Z 3 genügt

1. bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen

(§§ 8 und 28), bei Sofortmaßnahmen der

Wildbach- und Lawinenverbauung (§ 9) mit

einem Kostenerfordernis unter 750000 S, bei

Sofort- und örtlichen Uferschutz- und Regulierungsmaßnahmen

sowie bei Sanierung von

Rutschungen (§§ 6, 9 und 10) mit einem

Kostenerfordernis unter 1,5 Millionen Schilling

sowie bei Meliorationen (§ 10) bis zu

einer Fläche von 40 ha Ausmaß, für deren

Kostentragung oder Förderung der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

zuständig ist,

2. bei Anlagen zur Einzelwasserversorgung und

Einzelabwasserentsorgung gemäß § 13 Abs. 1

mit einem Kostenerfordernis unter 500000 S

die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen

Landes- oder Bundesdienststelle."

7. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Gewährung von Bundes- und

Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art

und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung

der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft

und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz

und den zu erwartenden Erfolg vor allem das

öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit

und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter

Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen.

Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei

Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private

Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme

der Fälle des § 3 Abs. 6 Z 1, Stellungnahmen

der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der

geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten

oder die Durchführung von Ideenwettbewerben

verlangt werden."

8. In § 4 Abs. 4 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 5

bis 19 sowie 27 bis 29" das Zitat „§§ 5 bis 19 sowie

28 bis 30".

9. In § 6 Z 3 entfallen die Worte „sowie für Sohlpflasterungen".

10. Im § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitats

„§ 27 Abs. 1" das Zitat „§ 28 Abs. 1".

11. § 9 Abs. 1 24 lautet

„4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und

Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von

Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,"

12. In § 9 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats

„§ 27 Abs. 4" das Zitat „§ 28 Abs. 4".

13. § 12 lautet einschließlich der Überschrift

„Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung

und Klärschlammbehandlung

§ 12. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder

Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-,

Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder

Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds

(§ 21) Darlehen in folgendem

Ausmaß gewähren

1. für Abwasserbehandlungsanlagen mit einem

biologischen oder einem in der Reinigungswirkung

zumindest gleichwertigen Verfahren

sowie für Klärschlammbehandlungsanlagen

bis zu 80 vH der Kosten;

2. für regionale Anlagen bis zu 70 vH der

Kosten;

3. für sonstige Anlagen bis zu 60 vH der Kosten.

(2) Können während der Bauzeit anfallende

Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln

noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder

würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel

eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft,

unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so

kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein

Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung

Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung

zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen

dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß

§ 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können

gewährt werden

1. Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren

überwiegende Aufgabe die Errichtung und

der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung

für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt

oder sonst eine geeignete Sicherstellung

besteht,

a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz

1959),

b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz

1959),

c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung,

Abwasserableitung, Abwasserbehandlung

oder Klärschlammbehandlung,

an denen Gebietskörperschaften zu mehr

als der Hälfte beteiligt sind oder die durch

Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden

sind.

(4) Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf

solche Anlagen Bedacht zu nehmen,

1. die zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung

in besonders wasserarmen

Gebieten errichtet werden;

2. die im Bereich von stark verunreinigten

Gewässern oder in Gebieten mit besonders

schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet

werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit

des Vorfluters und dem Schutz

von Wasservorkommen regionaler Bedeutung

dienen;

3. die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes

1959 zu bevorzugten Wasserbauten

erklärt worden sind;

4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher

Verpflichtungen vordringlich ist;

5. deren Leitungen sich mit der Trasse einer im

Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße

decken oder deren Errichtung im Zusammenhang

mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße

erforderlich ist;

6. deren Errichtung oder Erweiterung zur

Abwendung eines unmittelbar drohenden

Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen

eines Notstandes erforderlich ist."

14. § 13 lautet einschließlich der Überschrift

„Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung

§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder

Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-

oder Abwasserbehandlungsanlagen von

Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer, von Schutzhütten

und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und

Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds

bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß

§ 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nichtrückzahlbaren

Beitrag bis zu 40 vH der Kosten

gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage

befinden und aus Landesmitteln ein mindestens

gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung

gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen

kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu

deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft

gebildet worden ist. Die Förderung

kann auch für den Anschluß bestehender Objekte

an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung

von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-

oder Abwasserbehandlungsanlagen von

Betrieben des Gastgewerbes im Bergland — ausgenommen

Schutzhütten — und von Bergstationen

von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung

kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu

40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese

Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen

ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier

Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen

Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit

an eine bereits bestehende oder

geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage

unter Zugrundelegung der kürzesten

möglichen Leitungstrasse mehr als 1000 m

entfernt sind."

15. § 14 lautet einschließlich der Überschrift

„Betriebliche Abwassermaßnahmen

§ 14. (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung

betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder

Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur

Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher

Art kann der Wasserwirtschaftsfonds

unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung

der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche

Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen

gewähren, wenn

1. die Behörde dem Berechtigten die Errichtung

oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage

im Sinne der §§ 32 und 33 des

Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,

2. das öffentliche Kanalisationsunternehmen die

Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung

abhängig macht oder die Beschaffenheit

des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation

oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung

eine Vorreinigung erfordert oder

3. es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung

der Abwässer oder anfallender Stoffe

handelt.

(2) Das Darlehen darf

1. bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem

biologischen oder in der Reinigungswirkung

zumindest gleichwertigen Verfahren und bei

Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der

Kosten,

2. bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen

60 vH der Kosten

nicht übersteigen. Das Darlehen ist nach Anhörung

des Bundesministers für Finanzen in geeigneter

Weise sicherzustellen."

16. Im § 15 entfällt der Abs. 2. Der bisherige

Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.

17. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung

von Fondshilfe ist mit den in § 21 Abs. 6

getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission

anzuhören. Im Falle der Erledigung

im Sinne des Antrages hat der Wasserwirtschaftsfonds,

bei Vorhaben nach § 13 Abs. 1, welche

Bauernhöfe und Wohngebäude land- und

forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach § 14 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller eine

schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser

erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch

auf die Förderung."

18. § 17 lautet einschließlich der Überschrift

„Rückzahlung und Verzinsung

§ 17. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag

vorzusehen, daß die Darlehen jährlich

vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen

und — ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2

— in Annuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen

sind folgende Zinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren

1. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13

Abs. 2 mindestens 1 vH und höchstens 3 vH

beziehungsweise höchstens 60 Halbjahresbeträge

bei Wasserversorgungsanlagen und

unter Berücksichtigung der Finanzkraft der

Gemeinden höchstens 80 Halbjahresbeträge

bei Abwasserentsorgungsanlagen;

2. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 für regionale

Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren

näherem Einzugs- oder Abflußgebiet und für

Anlagen oder Anlageteile zum Schutz von

Grundwasserschon- und Grundwasserschützgebieten

vor Verunreinigung mindestens 1 vH

und höchstens 3 vH beziehungsweise höchstens

100 Halbjahresbeträge;

3. bei Darlehen gemäß § 14 Abs. 2. Z 1 mindestens

1 vH und höchstens 3 vH, gemäß § 14

Abs. 2 Z 2 3 vH beziehungsweise jeweils

höchstens 40 Halbjahresbeträge;

4. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 3 vH beziehungsweise

eine vollständige Rückzahlung

spätestens zwölf Monate nach Vollendung

der Anlage (Abs. 2).

(2) Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere

folgende Vereinbarungen zu enthalten

1. die Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner

Zuzählung;

2. die Leistung der Annuitäten (Verzinsung und

Tilgung des Darlehens) erfolgt in zwei gleichbleibenden

Halbjahresbeträgen;

3. die Leistung der Annuitäten beginnt an dem

1. März oder 1. September, welcher der vom

Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung

der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei

Vollendung nach dem hiefür vereinbarten

Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit

dem 1. März oder 1. September, welcher bei

Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat,

bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 12

und § 13 Abs. 2 dem 60. Monat und bei

betrieblichen Abwassermaßnahmen dem

36. Monat nach Zustellung der Zusicherung

folgt;

4. die Leistung von Annuitäten setzt die Zuzählung

von Darlehensbeträgen voraus;

5. die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt

werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft

macht, daß er ohne sein Verschulden

durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares

Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;

6. die bis zur Fälligkeit der ersten Annuität aufgelaufenen

Zinsen sind gleichmäßig auf alle

Annuitäten aufzuteilen;

7. für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten

oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt

werden, werden Darlehensteilbeträge

nicht zugezählt;

8. von nicht rechtzeitig entrichteten Annuitäten

sind für die Dauer des Verzugs Zinsen in der

Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;

9. eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen

und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen

in halber Höhe der Verzugszinsen bis

zum Höchstbetrag von vier Annuitäten auf

höchstens fünf Jahre gewährt werden."

19. § 18 lautet einschließlich der Überschrift

„Nicht-rückzahlbare Beiträge

§ 18. (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes

und der Funktionsfähigkeit der

Anlage kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11

sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder

Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens

30 vH eines Darlehens nach § 12 Abs. 1 ein nichtrückzahlbarer

Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds

treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt

oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren

Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der

Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung

ergeben hat, daß

1. Anschluß- und Benützungsgebühren in einem

zumutbaren Ausmaß aufgebracht werden,

2. die mit der Anlage verbundenen Ausgaben für

den Betrieb, die Instandhaltung und die

Rückzahlung von Darlehen, welche für die

Errichtung der Anlage aufgenommen wurden,

den Grenzwert gemäß Abs. 2 übersteigen und

mit den erzielten Einnahmen nicht abgedeckt

werden können,

3. bei Beurteilung des Projektes zumindest ein

Alternativprojekt überprüft wurde und

4. eine sorgfältige Projekterstellung und einwandfreie

Bauabwicklung vorlagen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft

der Bundesminister für Bauten und Technik unter

Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission

in den Förderungsrichtlinien

gemäß § 4 Abs. 4. Darin ist der Grenzwert (Abs. 1

Z 2) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt

bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen

ergebenden finanziellen Belastungen je nach

Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes

an die Entwicklung eines Index ist zulässig.

(3) Die Förderungsrichtlinien haben weiters

Bestimmungen zu enthalten über

1. die Berechnung der finanziellen Belastung

gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung einer

einheitlichen schematisierten Aufwandsrechnung;

2. die Berechnung des Anteils an der finanziellen

Belastung gemäß Abs. 2 bei Verbandsangehörigen;

3. die Ermittlung zumutbarer Anschlußgebühren

durch Festlegung eines Hundertsatzes der

Kosten;

4. die Ermittlung des zumutbaren Ausmaßes der

Benützungsgebühren.

(4) Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren

Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner

Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung

von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne

Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.

(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 12

Abs. 1 ermäßigt sich die Annuität um höchstens

10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist,

daß die Reinigungswirkung der wasserrechtlichen

Vorschreibung entspricht."

20. § 19 lautet einschließlich der Überschrift

„Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe

§ 19. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag

vorzusehen, daß das Darlehen

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens

sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt

oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert

wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag

erschlichen wurde, der Förderungszweck durch

Verletzung von Bedingungen und Auflagen des

Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird

oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung

seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.

(2) Weiters ist zu vereinbaren, daß zurückgeforderte

Förderungsmittel für die Zeit von der Auszahlung

bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem

jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen sind."

21. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs-

oder Klärschlammbehandlungsanlagen

sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte

und der angestrebte Reinigungsgrad

bekanntzugeben."

22. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitungsanlagen hergestellt

werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch

einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen.

(§ 31) ausgenommen."

23. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Den erforderlichen Sachaufwand kann er unmittelbar

aus Fondsmitteln bestreiten."

24. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Beim Bundesministerium für Bauten und

Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission)

zur Begutachtung der vom Bundesminister

für Bauten und Technik auf Grund dieses

Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien, der

vom Fonds erstellten Investitions- und Bauprogramme

und der Anträge auf Gewährung von

Fondshilfe sowie zur Beratung des Bundesministers

für Bauten und Technik in Angelegenheiten des

Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet."

25. Im § 21 Abs. 5 entfallen der vorletzte und der

letzte Satz; nach dem Abs. 5 ist ein neuer Abs. 6

einzufügen; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

„(7)"; der neue Abs. 6 lautet

„(6) Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann der Kommission zur Begutachtung vorbehaltene

Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage

an die Kommission erledigen, wenn

1. die Kommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung

nicht zusammentritt,

2. die Gewährung von Fondshilfe der Abwendung

eines Notstandes oder der Beseitigung

der Folgen eines solchen dient oder

3. es sich um Anträge auf Gewährung von Darlehen

gemäß § 12 Abs. 2 handelt.

Anträge auf Abänderung bereits begutachteter Vorhaben

sind der Kommission nur dann zur Begutachtung

vorzulegen, wenn der Antrag eine wesentliche

oder umfangreiche Abänderung des Vorhabens

zum Inhalt hat oder eine Erhöhung der

Kosten um mehr als 15 vH erwarten läßt."

26. § 23 lautet einschließlich der Überschrift

„Aufbringung der Fondsmittel

§ 23. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach

Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren

Förderungsmittel und nach Maßgabe

des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 544/1984;

2. aus einem Anteil von 1,20225 vH des Aufkommens

der veranlagten oder im Abzugswege

eingehobenen Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer;

3. aus einem Anteil von 10,5 vH der Eingänge

aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach

dem Bundesgesetz über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/

1952;

4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach

Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher

Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer

Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

Nr. 215/1985, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds

zu überweisen sind;

5. durch Rückzahlungen aus Darlehen;

6. durch Zinsen von gewährten Darlehen und

durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;

7. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten;

8. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

(2) Die sich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ergebenden

Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das

Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu

überweisen."

27. Nach § 26 wird ein neuer § 27 eingefügt; die

bisherigen §§ 27 bis 29 werden als §§ 28 bis 30

bezeichnet; der neue § 27 lautet einschließlich der

Überschrift

„Forschung

§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1

Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne

unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung

aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz

oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden.

Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen

Schilling verwendet werden. Aus diesen Mitteln

können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation

von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden."

28. Im § 28 Abs. 4 werden nach dem Wort „Wasserverband"

die Worte „oder einer Wassergenossenschaft"

eingefügt.

29. § 30 erhält die Bezeichnung „§ 31"; in seinem

Abs. 3 entfallen die Worte „dem zuständigen Bundesminister";

sein Abs. 4 lautet

„(4) Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung,

spätestens jedoch nach Vorliegen der

Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige

Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen."

30. § 31 erhält die Bezeichnung „§ 32"; sein

Abs. 2 lautet

„(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann

gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände,

Wassergenossenschaften, Wasserverbände

sowie sonstige Unternehmen im Sinne des

§ 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten

Art ohne Förderung aus Bundes- oder Fondsmitteln

durchführen."

31. Nach dem neu als „§ 32" bezeichneten § 31

wird ein neuer § 33 eingefügt. Dieser lautet einschließlich

der Überschrift

„Weitergeltendes Übergangsrecht

§ 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission

vor dem 15. August 1969 positiv

begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung

ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am

14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung

unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen

jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.

(2) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission

vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten

Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie

auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem

Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind § 12

Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 1 bis

4 und § 31 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1979 in

Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso

sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und

Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige

Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt

hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung

ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen

auf Antrag des Förderungswerbers diese

Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden

Fassung anzuwenden, sofern — ausgenommen

Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in

Annuitäten — das Förderungsausmaß noch nicht

endgültig festgestellt ist.

(3) Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung

durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die

Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist § 12

Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 17

Abs. 1 in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen

Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer

die Anwendung dieser Bestimmungen

in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt.

Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden,

solange das Förderungsausmaß nicht endgültig

festgestellt ist."

32. Der bisherige § 32 wird als „§ 34" bezeichnet.

Sein Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich

1. des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik,

2. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister

für Justiz,

3. des § 21 Abs. 4 und des § 30 die Bundesregierung,

4. des § 32 bezüglich der Befreiung von

Gerichtsgebühren der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, im übrigen der Bundesminister

für Finanzen,

5. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben

gemäß § 14 handelt, der Bundesminister für

Bauten und Technik im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie,

6. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort

angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1

handelt, der Bundesminister für Bauten und

Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

7. der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des

Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und

6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des

Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des

§ 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27

und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25

Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit

eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß

§ 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten

und Technik,

8. im übrigen der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft

betraut."

Artikel II

(1) Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14

Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe,

deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder

an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören,

gewährt wurden, können zum Teil durch einen

nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 ersetzt

werden, sofern

1. der Vorfluter stark verunreinigt war,

2. durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem

Stand der Technik entsprechende Verminderung

der an den Vorfluter abgegebenen

Schmutzfracht erreicht wurde und

3. die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt

und die Fristen eingehalten worden sind.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft

der Bundesminister für Bauten und Technik nach

Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission

in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4.

Dabei ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen

der technischen Wissenschaften und des Grundsatzes

der Wirtschaftlichkeit auf die Erzielung einer

größtmöglichen Reinigungswirkung Bedacht zu

nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls

Bestimmungen über den für die Anwendung

des Abs. 1 maßgeblichen Grad der Verunreinigung

des Vorfluters und der Verminderung der

Schmutzfracht zu enthalten.

(3) Der nicht-rückzahlbare Beitrag beträgt

20 vH des ursprünglichen, in seiner Laufzeit gleichbleibenden

Darlehens, wenn die Verminderung der

an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht bis

Ende 1990, und 10 vH, wenn sie nach 1990, aber

noch vor Ende 1995 erreicht wird.

(4) Bei Darlehen an Wasserverbände verringert

sich der nicht-rückzahlbare Beitrag entsprechend

dem Anteil an der anfallenden Schmutzfracht, der

nicht dem Betrieb zuzurechnen ist.

Artikel III

(1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

von der Wasserwirtschaftsfondskommission

begutachteten Anträge auf Gewährung einer

Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen

weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag

des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2

sowie — bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1

— § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I

angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß

noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen

für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann

auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis

auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I

vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn

das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.

(2) Sofern das Förderungsausmaß noch nicht

endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers

Art. II auf Darlehen anzuwenden,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur

Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von

Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen

oder in der Reinigungswirkung zumindest

gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen

an Betriebe im Sinne des

Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche

Betriebe angehören, gewährt wurden.

(3) § 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt

angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986

eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1

Z 11 sowie" in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft. Die nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden

Richtlinien sind mit gleichem Tag in Kraft

zu setzen; sie können mit rückwirkender Kraft ausgestattet

werden.

(2) Mit 1. Jänner 1986 treten außer Kraft

1. Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 299/1969, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

2. Art. II des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 368/1973, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

3. Art. II und III des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1979, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

4. Art. IV und V des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 320/1982, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz

geändert wird;

5. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 216/1985, mit

dem das Wasserbautenförderungsgesetz geändert

wird.

(3) Gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBl. Nr. 214/1985, treten außer Kraft

1. im § 23 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Art. I

die Worte „und nach Maßgabe des § 7 Abs. 2

Z 2 lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 544/1984";

2. § 23 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. I.

(4) Die Vollziehung des Art. I richtet sich nach

§ 34 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in

der Fassung des Art. I Z 32. Mit der Vollziehung

der Art. II und III ist der Bundesminister für Bauten

und Technik betraut.

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