487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 216/1985 wird geändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle
der Worte „und geordneten Abwasserbeseitigung"
die Worte „und geordneten Abwasserentsorgung".
2. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f lautet
„f) Schutz des ober- und unterirdischen Wassers
vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von
Mülldeponien, Ableitung und Behandlung
der anfallenden Abwässer und Behandlung
der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen,
allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen,
einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung."
3. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte
erst nach Einbringung des Antrages auf
Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln
beim zuständigen Bundesministerium, nach
Zustimmung des zuständigen Bundesministers
zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei
den unter Abs. 6 genannten Maßnahmen und
nach Abschluß der erforderlichen behördlichen
Bewilligungsverfahren in Angriff
genommen werden; hievon ausgenommen
sind erforderliche Vorleistungen, Sofortmaßnahmen
der Wildbach- und Lawinenverbauung
sowie des Flußbaues mit einem Kostenerfordernis
bis zu 750000 S sowie Sofortmaßnahmen
zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung,
die wegen eines außergewöhnlichen
Notstandes oder auf Grund behördlichen
Auftrages gemäß § 122 des Wasserrechtsgesetzes
1959 erforderlich sind, sofern
sie vor Beginn der über Vorleistungen hinausgehenden
Bauarbeiten dem Bundesministerium
für Bauten und Technik angezeigt wurden;
die Sofortmaßnahmen des Flußbaues
sind vor ihrer Durchführung dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen;"
4. § 3 Abs. 1 ZU lautet
„11. die Restfinanzierung und die Finanzierung
der Folgekosten gesichert ist; ist dies nicht
gewährleistet, so kann bei Projekten von
besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung
und Vordringlichkeit eine Förderung
aus Fondsmitteln dennoch gewährt werden,
wenn anzunehmen ist, daß anstelle eines
Teiles des Darlehens ein nicht-rückzahlbarer
Beitrag gemäß § 18 treten kann."
5. Im § 3 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5
durch einen Strichpunkt ersetzt und eine neue Z 6
angefügt; die neue Z 6 lautet
„6. abgestufte Maßnahmen für den Fall der
Nichteinhaltung der Richtlinien des Bundesministers
für Bauten und Technik, insbesondere
die Kürzung der Fondshilfe."
6. § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach
Abs. 1 Z 3 genügt
1. bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen
(§§ 8 und 28), bei Sofortmaßnahmen der
Wildbach- und Lawinenverbauung (§ 9) mit
einem Kostenerfordernis unter 750000 S, bei
Sofort- und örtlichen Uferschutz- und Regulierungsmaßnahmen
sowie bei Sanierung von
Rutschungen (§§ 6, 9 und 10) mit einem
Kostenerfordernis unter 1,5 Millionen Schilling
sowie bei Meliorationen (§ 10) bis zu
einer Fläche von 40 ha Ausmaß, für deren
Kostentragung oder Förderung der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
zuständig ist,
2. bei Anlagen zur Einzelwasserversorgung und
Einzelabwasserentsorgung gemäß § 13 Abs. 1
mit einem Kostenerfordernis unter 500000 S
die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen
Landes- oder Bundesdienststelle."
7. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Gewährung von Bundes- und
Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art
und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung
der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft
und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz
und den zu erwartenden Erfolg vor allem das
öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit
und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter
Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei
Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme
der Fälle des § 3 Abs. 6 Z 1, Stellungnahmen
der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen.
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der
geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten
oder die Durchführung von Ideenwettbewerben
verlangt werden."
8. In § 4 Abs. 4 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 5
bis 19 sowie 27 bis 29" das Zitat „§§ 5 bis 19 sowie
28 bis 30".
9. In § 6 Z 3 entfallen die Worte „sowie für Sohlpflasterungen".
10. Im § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitats
„§ 27 Abs. 1" das Zitat „§ 28 Abs. 1".
11. § 9 Abs. 1 24 lautet
„4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und
Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von
Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,"
12. In § 9 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats
„§ 27 Abs. 4" das Zitat „§ 28 Abs. 4".
13. § 12 lautet einschließlich der Überschrift
„Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung
und Klärschlammbehandlung
§ 12. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder
Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-,
Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder
Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds
(§ 21) Darlehen in folgendem
Ausmaß gewähren
1. für Abwasserbehandlungsanlagen mit einem
biologischen oder einem in der Reinigungswirkung
zumindest gleichwertigen Verfahren
sowie für Klärschlammbehandlungsanlagen
bis zu 80 vH der Kosten;
2. für regionale Anlagen bis zu 70 vH der
Kosten;
3. für sonstige Anlagen bis zu 60 vH der Kosten.
(2) Können während der Bauzeit anfallende
Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln
noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder
würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel
eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft,
unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so
kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein
Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung
Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung
zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen
dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß
§ 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.
(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können
gewährt werden
1. Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren
überwiegende Aufgabe die Errichtung und
der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,
2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung
für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt
oder sonst eine geeignete Sicherstellung
besteht,
a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz
1959),
b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz
1959),
c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung,
Abwasserableitung, Abwasserbehandlung
oder Klärschlammbehandlung,
an denen Gebietskörperschaften zu mehr
als der Hälfte beteiligt sind oder die durch
Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden
sind.
(4) Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf
solche Anlagen Bedacht zu nehmen,
1. die zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung
in besonders wasserarmen
Gebieten errichtet werden;
2. die im Bereich von stark verunreinigten
Gewässern oder in Gebieten mit besonders
schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet
werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit
des Vorfluters und dem Schutz
von Wasservorkommen regionaler Bedeutung
dienen;
3. die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes
1959 zu bevorzugten Wasserbauten
erklärt worden sind;
4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher
Verpflichtungen vordringlich ist;
5. deren Leitungen sich mit der Trasse einer im
Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße
decken oder deren Errichtung im Zusammenhang
mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße
erforderlich ist;
6. deren Errichtung oder Erweiterung zur
Abwendung eines unmittelbar drohenden
Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen
eines Notstandes erforderlich ist."
14. § 13 lautet einschließlich der Überschrift
„Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung
§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder
Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-
oder Abwasserbehandlungsanlagen von
Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer, von Schutzhütten
und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und
Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds
bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß
§ 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nichtrückzahlbaren
Beitrag bis zu 40 vH der Kosten
gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage
befinden und aus Landesmitteln ein mindestens
gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung
gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen
kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu
deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft
gebildet worden ist. Die Förderung
kann auch für den Anschluß bestehender Objekte
an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.
(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung
von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-
oder Abwasserbehandlungsanlagen von
Betrieben des Gastgewerbes im Bergland — ausgenommen
Schutzhütten — und von Bergstationen
von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung
kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu
40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese
Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen
ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier
Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen
Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit
an eine bereits bestehende oder
geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage
unter Zugrundelegung der kürzesten
möglichen Leitungstrasse mehr als 1000 m
entfernt sind."
15. § 14 lautet einschließlich der Überschrift
„Betriebliche Abwassermaßnahmen
§ 14. (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung
betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder
Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur
Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher
Art kann der Wasserwirtschaftsfonds
unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung
der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche
Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen
gewähren, wenn
1. die Behörde dem Berechtigten die Errichtung
oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage
im Sinne der §§ 32 und 33 des
Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,
2. das öffentliche Kanalisationsunternehmen die
Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung
abhängig macht oder die Beschaffenheit
des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation
oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung
eine Vorreinigung erfordert oder
3. es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung
der Abwässer oder anfallender Stoffe
handelt.
(2) Das Darlehen darf
1. bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem
biologischen oder in der Reinigungswirkung
zumindest gleichwertigen Verfahren und bei
Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der
Kosten,
2. bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen
60 vH der Kosten
nicht übersteigen. Das Darlehen ist nach Anhörung
des Bundesministers für Finanzen in geeigneter
Weise sicherzustellen."
16. Im § 15 entfällt der Abs. 2. Der bisherige
Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
17. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung
von Fondshilfe ist mit den in § 21 Abs. 6
getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission
anzuhören. Im Falle der Erledigung
im Sinne des Antrages hat der Wasserwirtschaftsfonds,
bei Vorhaben nach § 13 Abs. 1, welche
Bauernhöfe und Wohngebäude land- und
forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach § 14 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller eine
schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser
erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch
auf die Förderung."
18. § 17 lautet einschließlich der Überschrift
„Rückzahlung und Verzinsung
§ 17. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag
vorzusehen, daß die Darlehen jährlich
vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen
und — ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2
— in Annuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen
sind folgende Zinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren
1. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13
Abs. 2 mindestens 1 vH und höchstens 3 vH
beziehungsweise höchstens 60 Halbjahresbeträge
bei Wasserversorgungsanlagen und
unter Berücksichtigung der Finanzkraft der
Gemeinden höchstens 80 Halbjahresbeträge
bei Abwasserentsorgungsanlagen;
2. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 für regionale
Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren
näherem Einzugs- oder Abflußgebiet und für
Anlagen oder Anlageteile zum Schutz von
Grundwasserschon- und Grundwasserschützgebieten
vor Verunreinigung mindestens 1 vH
und höchstens 3 vH beziehungsweise höchstens
100 Halbjahresbeträge;
3. bei Darlehen gemäß § 14 Abs. 2. Z 1 mindestens
1 vH und höchstens 3 vH, gemäß § 14
Abs. 2 Z 2 3 vH beziehungsweise jeweils
höchstens 40 Halbjahresbeträge;
4. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 3 vH beziehungsweise
eine vollständige Rückzahlung
spätestens zwölf Monate nach Vollendung
der Anlage (Abs. 2).
(2) Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere
folgende Vereinbarungen zu enthalten
1. die Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner
Zuzählung;
2. die Leistung der Annuitäten (Verzinsung und
Tilgung des Darlehens) erfolgt in zwei gleichbleibenden
Halbjahresbeträgen;
3. die Leistung der Annuitäten beginnt an dem
1. März oder 1. September, welcher der vom
Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung
der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei
Vollendung nach dem hiefür vereinbarten
Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit
dem 1. März oder 1. September, welcher bei
Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat,
bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 12
und § 13 Abs. 2 dem 60. Monat und bei
betrieblichen Abwassermaßnahmen dem
36. Monat nach Zustellung der Zusicherung
folgt;
4. die Leistung von Annuitäten setzt die Zuzählung
von Darlehensbeträgen voraus;
5. die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt
werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft
macht, daß er ohne sein Verschulden
durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;
6. die bis zur Fälligkeit der ersten Annuität aufgelaufenen
Zinsen sind gleichmäßig auf alle
Annuitäten aufzuteilen;
7. für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten
oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt
werden, werden Darlehensteilbeträge
nicht zugezählt;
8. von nicht rechtzeitig entrichteten Annuitäten
sind für die Dauer des Verzugs Zinsen in der
Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;
9. eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen
und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen
in halber Höhe der Verzugszinsen bis
zum Höchstbetrag von vier Annuitäten auf
höchstens fünf Jahre gewährt werden."
19. § 18 lautet einschließlich der Überschrift
„Nicht-rückzahlbare Beiträge
§ 18. (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes
und der Funktionsfähigkeit der
Anlage kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11
sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder
Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens
30 vH eines Darlehens nach § 12 Abs. 1 ein nichtrückzahlbarer
Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds
treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt
oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren
Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der
Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung
ergeben hat, daß
1. Anschluß- und Benützungsgebühren in einem
zumutbaren Ausmaß aufgebracht werden,
2. die mit der Anlage verbundenen Ausgaben für
den Betrieb, die Instandhaltung und die
Rückzahlung von Darlehen, welche für die
Errichtung der Anlage aufgenommen wurden,
den Grenzwert gemäß Abs. 2 übersteigen und
mit den erzielten Einnahmen nicht abgedeckt
werden können,
3. bei Beurteilung des Projektes zumindest ein
Alternativprojekt überprüft wurde und
4. eine sorgfältige Projekterstellung und einwandfreie
Bauabwicklung vorlagen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft
der Bundesminister für Bauten und Technik unter
Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission
in den Förderungsrichtlinien
gemäß § 4 Abs. 4. Darin ist der Grenzwert (Abs. 1
Z 2) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt
bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen
ergebenden finanziellen Belastungen je nach
Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes
an die Entwicklung eines Index ist zulässig.
(3) Die Förderungsrichtlinien haben weiters
Bestimmungen zu enthalten über
1. die Berechnung der finanziellen Belastung
gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung einer
einheitlichen schematisierten Aufwandsrechnung;
2. die Berechnung des Anteils an der finanziellen
Belastung gemäß Abs. 2 bei Verbandsangehörigen;
3. die Ermittlung zumutbarer Anschlußgebühren
durch Festlegung eines Hundertsatzes der
Kosten;
4. die Ermittlung des zumutbaren Ausmaßes der
Benützungsgebühren.
(4) Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren
Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner
Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung
von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne
Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.
(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 12
Abs. 1 ermäßigt sich die Annuität um höchstens
10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist,
daß die Reinigungswirkung der wasserrechtlichen
Vorschreibung entspricht."
20. § 19 lautet einschließlich der Überschrift
„Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe
§ 19. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag
vorzusehen, daß das Darlehen
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens
sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt
oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert
wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag
erschlichen wurde, der Förderungszweck durch
Verletzung von Bedingungen und Auflagen des
Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird
oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung
seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
(2) Weiters ist zu vereinbaren, daß zurückgeforderte
Förderungsmittel für die Zeit von der Auszahlung
bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem
jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen sind."
21. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs-
oder Klärschlammbehandlungsanlagen
sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte
und der angestrebte Reinigungsgrad
bekanntzugeben."
22. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen.
(§ 31) ausgenommen."
23. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Den erforderlichen Sachaufwand kann er unmittelbar
aus Fondsmitteln bestreiten."
24. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Beim Bundesministerium für Bauten und
Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission)
zur Begutachtung der vom Bundesminister
für Bauten und Technik auf Grund dieses
Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien, der
vom Fonds erstellten Investitions- und Bauprogramme
und der Anträge auf Gewährung von
Fondshilfe sowie zur Beratung des Bundesministers
für Bauten und Technik in Angelegenheiten des
Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet."
25. Im § 21 Abs. 5 entfallen der vorletzte und der
letzte Satz; nach dem Abs. 5 ist ein neuer Abs. 6
einzufügen; der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
„(7)"; der neue Abs. 6 lautet
„(6) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann der Kommission zur Begutachtung vorbehaltene
Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage
an die Kommission erledigen, wenn
1. die Kommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung
nicht zusammentritt,
2. die Gewährung von Fondshilfe der Abwendung
eines Notstandes oder der Beseitigung
der Folgen eines solchen dient oder
3. es sich um Anträge auf Gewährung von Darlehen
gemäß § 12 Abs. 2 handelt.
Anträge auf Abänderung bereits begutachteter Vorhaben
sind der Kommission nur dann zur Begutachtung
vorzulegen, wenn der Antrag eine wesentliche
oder umfangreiche Abänderung des Vorhabens
zum Inhalt hat oder eine Erhöhung der
Kosten um mehr als 15 vH erwarten läßt."
26. § 23 lautet einschließlich der Überschrift
„Aufbringung der Fondsmittel
§ 23. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach
Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren
Förderungsmittel und nach Maßgabe
des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 544/1984;
2. aus einem Anteil von 1,20225 vH des Aufkommens
der veranlagten oder im Abzugswege
eingehobenen Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer;
3. aus einem Anteil von 10,5 vH der Eingänge
aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach
dem Bundesgesetz über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/
1952;
4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer
Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 215/1985, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds
zu überweisen sind;
5. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
6. durch Zinsen von gewährten Darlehen und
durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
7. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
sonstigen Krediten;
8. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die sich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ergebenden
Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das
Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu
überweisen."
27. Nach § 26 wird ein neuer § 27 eingefügt; die
bisherigen §§ 27 bis 29 werden als §§ 28 bis 30
bezeichnet; der neue § 27 lautet einschließlich der
Überschrift
„Forschung
§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1
Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne
unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung
aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz
oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden.
Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen
Schilling verwendet werden. Aus diesen Mitteln
können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation
von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden."
28. Im § 28 Abs. 4 werden nach dem Wort „Wasserverband"
die Worte „oder einer Wassergenossenschaft"
eingefügt.
29. § 30 erhält die Bezeichnung „§ 31"; in seinem
Abs. 3 entfallen die Worte „dem zuständigen Bundesminister";
sein Abs. 4 lautet
„(4) Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung,
spätestens jedoch nach Vorliegen der
Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige
Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen."
30. § 31 erhält die Bezeichnung „§ 32"; sein
Abs. 2 lautet
„(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann
gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände,
Wassergenossenschaften, Wasserverbände
sowie sonstige Unternehmen im Sinne des
§ 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten
Art ohne Förderung aus Bundes- oder Fondsmitteln
durchführen."
31. Nach dem neu als „§ 32" bezeichneten § 31
wird ein neuer § 33 eingefügt. Dieser lautet einschließlich
der Überschrift
„Weitergeltendes Übergangsrecht
§ 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission
vor dem 15. August 1969 positiv
begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung
ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am
14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung
unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen
jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.
(2) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission
vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten
Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie
auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem
Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind § 12
Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 1 bis
4 und § 31 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1979 in
Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso
sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und
Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige
Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt
hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung
ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen
auf Antrag des Förderungswerbers diese
Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden
Fassung anzuwenden, sofern — ausgenommen
Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in
Annuitäten — das Förderungsausmaß noch nicht
endgültig festgestellt ist.
(3) Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung
durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die
Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist § 12
Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 17
Abs. 1 in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen
Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer
die Anwendung dieser Bestimmungen
in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt.
Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden,
solange das Förderungsausmaß nicht endgültig
festgestellt ist."
32. Der bisherige § 32 wird als „§ 34" bezeichnet.
Sein Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich
1. des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik,
2. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister
für Justiz,
3. des § 21 Abs. 4 und des § 30 die Bundesregierung,
4. des § 32 bezüglich der Befreiung von
Gerichtsgebühren der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, im übrigen der Bundesminister
für Finanzen,
5. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben
gemäß § 14 handelt, der Bundesminister für
Bauten und Technik im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie,
6. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort
angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1
handelt, der Bundesminister für Bauten und
Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
7. der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des
Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und
6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des
Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des
§ 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27
und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25
Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit
eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß
§ 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten
und Technik,
8. im übrigen der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft
betraut."
Artikel II
(1) Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14
Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe,
deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder
an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören,
gewährt wurden, können zum Teil durch einen
nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 ersetzt
werden, sofern
1. der Vorfluter stark verunreinigt war,
2. durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem
Stand der Technik entsprechende Verminderung
der an den Vorfluter abgegebenen
Schmutzfracht erreicht wurde und
3. die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt
und die Fristen eingehalten worden sind.
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft
der Bundesminister für Bauten und Technik nach
Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission
in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4.
Dabei ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen
der technischen Wissenschaften und des Grundsatzes
der Wirtschaftlichkeit auf die Erzielung einer
größtmöglichen Reinigungswirkung Bedacht zu
nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls
Bestimmungen über den für die Anwendung
des Abs. 1 maßgeblichen Grad der Verunreinigung
des Vorfluters und der Verminderung der
Schmutzfracht zu enthalten.
(3) Der nicht-rückzahlbare Beitrag beträgt
20 vH des ursprünglichen, in seiner Laufzeit gleichbleibenden
Darlehens, wenn die Verminderung der
an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht bis
Ende 1990, und 10 vH, wenn sie nach 1990, aber
noch vor Ende 1995 erreicht wird.
(4) Bei Darlehen an Wasserverbände verringert
sich der nicht-rückzahlbare Beitrag entsprechend
dem Anteil an der anfallenden Schmutzfracht, der
nicht dem Betrieb zuzurechnen ist.
Artikel III
(1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
von der Wasserwirtschaftsfondskommission
begutachteten Anträge auf Gewährung einer
Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen
weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag
des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2
sowie — bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1
— § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I
angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß
noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen
für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann
auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis
auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I
vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn
das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.
(2) Sofern das Förderungsausmaß noch nicht
endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers
Art. II auf Darlehen anzuwenden,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur
Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von
Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen
oder in der Reinigungswirkung zumindest
gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen
an Betriebe im Sinne des
Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche
Betriebe angehören, gewährt wurden.
(3) § 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt
angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986
eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1
Z 11 sowie" in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft. Die nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden
Richtlinien sind mit gleichem Tag in Kraft
zu setzen; sie können mit rückwirkender Kraft ausgestattet
werden.
(2) Mit 1. Jänner 1986 treten außer Kraft
1. Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 299/1969, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
2. Art. II des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 368/1973, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
3. Art. II und III des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1979, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
4. Art. IV und V des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 320/1982, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird;
5. das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 216/1985, mit
dem das Wasserbautenförderungsgesetz geändert
wird.
(3) Gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBl. Nr. 214/1985, treten außer Kraft
1. im § 23 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Art. I
die Worte „und nach Maßgabe des § 7 Abs. 2
Z 2 lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 544/1984";
2. § 23 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. I.
(4) Die Vollziehung des Art. I richtet sich nach
§ 34 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in
der Fassung des Art. I Z 32. Mit der Vollziehung
der Art. II und III ist der Bundesminister für Bauten
und Technik betraut.