487. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind
nachstehende Waren
aus TNr. 09.01 Kaffee, auch geröstet oder
koffeinfrei; Kaffee-Ersatz
mit beliebigem Gehalt an
Kaffee
aus TNr. 21.02 Extrakte und Essenzen, aus
Kaffee; Zubereitungen auf
der Grundlage solcher
Extrakte oder Essenzen
§ 2. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kaffee zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr aus einem der in den Anlagen 1
oder 2 genannten Länder nur gegen Vorlage eines
gültigen Ursprungszeugnisses (Formular O), Wiederausfuhrzeugnisses
(Formular R), Weiterversandzeugnisses
(Formular RS) oder Transitzeugnisses
(Formular T) nach den in BGBl.
Nr. 361/1979 vorgesehenen Regeln und Formvorschriften
zulässig.
§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses ist nicht erforderlich
1. für kleine Kaffeemengen, die zum unmittelbaren
Verbrauch als Vorräte auf Schiffen, in
Luftfahrzeugen und anderen internationalen
gewerblichen Beförderungsmitteln bestimmt
sind;
2. für Proben und Kleinsendungen, bis zu einem
Eigengewicht von höchstens 60 kg Rohkaffee
oder dessen Gegenwert, und zwar
a) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder
b) 75 kg ungeschälter Kaffee oder
c) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder
d) 23 kg löslicher oder flüssiger Kaffee;
3. für Kaffee, soweit eine Bestätigung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr
Bestimmungen des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1983 nicht verletzt werden.
§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular 0) ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes
ausgestellt wurde;
b) wenn es im Teil A richtig und vollständig
ausgefüllt wurde;
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;
d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß
Anlage 3, bei Austeilung vor dem 1. Juli 1983
mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3
der Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie über die
Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder
Ausfuhr von Kaffee, BGBl. Nr. 466/1980,
versehen ist, deren Landescode dem Land, in
dem das Zeugnis ausgestellt wurde und deren
Kaffeejahrescode dem Jahr der Ausstellung
entspricht. Der Wert der Kaffeemarken muß
überdies dem Eigengewicht des Kaffees,
gerechnet als Rohkaffee, entsprechen. Überschreitungen
von nicht mehr als 24 kg sind
zulässig;
e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,
nicht mehr als 9 Monate verstrichen sind und
f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-
Organisation für ungültig erklärt wurde.
(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) und
ein Weiterversandzeugnis (Formular RS) sind gültig,
wenn sie von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten
Landes ausgestellt wurden und im übrigen den im
Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen
entsprechen.
(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,
wenn es von einer zuständigen Behörde oder Stelle
eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten Landes
ausgestellt wurde und mit Kaffeetransitmarken
gemäß Anlage 4, bei Ausstellung vor dem 1. Oktober
1983 mit Kaffeetransitmarken gemäß Anlage 4
der Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, BGBl.
Nr. 466/1980, versehen ist, deren Landescode dem
Land entspricht, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde. Der Wert der Kaffeetransitmarken muß
überdies dem Eigengewicht des Kaffees, gerechnet
als Rohkaffee, entsprechen, für den das Zeugnis
gilt; Überschreitungen von nicht mehr als 4 kg sind
zulässig. Im übrigen hat es den im Abs. 1 lit. b, c, e
und f aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen.
§ 5. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kaffee zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr aus einem in den Anlagen 1 oder
2 nicht genannten Land nur gegen Vorlage eines
vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie ausgestellten Transitzeugnisses (Formular
T) zulässig. Das Transitzeugnis muß mit Kaffeetransitmarken
gemäß Anlage 4 versehen sein, die
den Aufdruck „NT" tragen. Im übrigen gilt § 4
Abs. 3 sinngemäß.
§ 6. Zeugnisse und Bestätigungen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie sind
von den Zollämtern anläßlich der zollamtlichen
Eingangsabfertigung zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr einzuziehen, mit den erforderlichen
Vermerken zu versehen und dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu
übermitteln.
§ 7. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem
freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr ist
die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage
eines nach den in BGBl. Nr. 361/1979 vorgesehenen
Regeln und Formvorschriften gültigen Wiederausfuhrzeugnisses
(Formular R) zulässig. Das Original
und die erste Kopie jedes Wiederausfuhrzeugnisses
sind vom Zollamt mit den erforderlichen
Vermerken zu versehen; weiters ist
a) bei Ausfuhren nach Ländern, die in den Anlagen
1 oder 2 genannt sind, das Original dem
Verfügungsberechtigten wieder auszufolgen,
die erste Kopie anläßlich der Ausgangsabfertigung
vom Zollamt einzuziehen und dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln;
b) bei Ausfuhren nach anderen Ländern das
Original vom Zollamt einzuziehen und
gemeinsam mit der ersten Kopie dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln.
(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) ist
gültig, wenn es den Bestimmungen des § 4 Abs. 2
mit der Maßgabe entspricht, daß es von einer österreichischen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
ausgestellt sein muß.
(3) Für die Ausnahme von der Vorlagepflicht
eines im Abs. 2 genannten Wiederausfuhrzeugnisses
gilt § 3 sinngemäß.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1983 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November
1980, BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 65/1981,
BGBl. Nr. 403/1981, BGBl. Nr. 555/1981, BGBl.
Nr. 623/1982 und BGBl. Nr. 402/1983 tritt mit
Ausnahme der Anlagen 3 und 4 mit Ablauf des
30. September 1983 außer Kraft.