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487_1983 AT

487. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

aus TNr. 09.01 Kaffee, auch geröstet oder

koffeinfrei; Kaffee-Ersatz

mit beliebigem Gehalt an

Kaffee

aus TNr. 21.02 Extrakte und Essenzen, aus

Kaffee; Zubereitungen auf

der Grundlage solcher

Extrakte oder Essenzen

§ 2. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr aus einem der in den Anlagen 1

oder 2 genannten Länder nur gegen Vorlage eines

gültigen Ursprungszeugnisses (Formular O), Wiederausfuhrzeugnisses

(Formular R), Weiterversandzeugnisses

(Formular RS) oder Transitzeugnisses

(Formular T) nach den in BGBl.

Nr. 361/1979 vorgesehenen Regeln und Formvorschriften

zulässig.

§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses ist nicht erforderlich

1. für kleine Kaffeemengen, die zum unmittelbaren

Verbrauch als Vorräte auf Schiffen, in

Luftfahrzeugen und anderen internationalen

gewerblichen Beförderungsmitteln bestimmt

sind;

2. für Proben und Kleinsendungen, bis zu einem

Eigengewicht von höchstens 60 kg Rohkaffee

oder dessen Gegenwert, und zwar

a) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder

b) 75 kg ungeschälter Kaffee oder

c) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder

d) 23 kg löslicher oder flüssiger Kaffee;

3. für Kaffee, soweit eine Bestätigung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr

Bestimmungen des Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1983 nicht verletzt werden.

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular 0) ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes

ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A richtig und vollständig

ausgefüllt wurde;

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;

d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß

Anlage 3, bei Austeilung vor dem 1. Juli 1983

mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3

der Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie über die

Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder

Ausfuhr von Kaffee, BGBl. Nr. 466/1980,

versehen ist, deren Landescode dem Land, in

dem das Zeugnis ausgestellt wurde und deren

Kaffeejahrescode dem Jahr der Ausstellung

entspricht. Der Wert der Kaffeemarken muß

überdies dem Eigengewicht des Kaffees,

gerechnet als Rohkaffee, entsprechen. Überschreitungen

von nicht mehr als 24 kg sind

zulässig;

e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

nicht mehr als 9 Monate verstrichen sind und

f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-

Organisation für ungültig erklärt wurde.

(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) und

ein Weiterversandzeugnis (Formular RS) sind gültig,

wenn sie von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten

Landes ausgestellt wurden und im übrigen den im

Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen

entsprechen.

(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,

wenn es von einer zuständigen Behörde oder Stelle

eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten Landes

ausgestellt wurde und mit Kaffeetransitmarken

gemäß Anlage 4, bei Ausstellung vor dem 1. Oktober

1983 mit Kaffeetransitmarken gemäß Anlage 4

der Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, BGBl.

Nr. 466/1980, versehen ist, deren Landescode dem

Land entspricht, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde. Der Wert der Kaffeetransitmarken muß

überdies dem Eigengewicht des Kaffees, gerechnet

als Rohkaffee, entsprechen, für den das Zeugnis

gilt; Überschreitungen von nicht mehr als 4 kg sind

zulässig. Im übrigen hat es den im Abs. 1 lit. b, c, e

und f aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen.

§ 5. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr aus einem in den Anlagen 1 oder

2 nicht genannten Land nur gegen Vorlage eines

vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie ausgestellten Transitzeugnisses (Formular

T) zulässig. Das Transitzeugnis muß mit Kaffeetransitmarken

gemäß Anlage 4 versehen sein, die

den Aufdruck „NT" tragen. Im übrigen gilt § 4

Abs. 3 sinngemäß.

§ 6. Zeugnisse und Bestätigungen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie sind

von den Zollämtern anläßlich der zollamtlichen

Eingangsabfertigung zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr einzuziehen, mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen und dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu

übermitteln.

§ 7. (1) Bei der Ausfuhr von Kaffee aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr ist

die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage

eines nach den in BGBl. Nr. 361/1979 vorgesehenen

Regeln und Formvorschriften gültigen Wiederausfuhrzeugnisses

(Formular R) zulässig. Das Original

und die erste Kopie jedes Wiederausfuhrzeugnisses

sind vom Zollamt mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen; weiters ist

a) bei Ausfuhren nach Ländern, die in den Anlagen

1 oder 2 genannt sind, das Original dem

Verfügungsberechtigten wieder auszufolgen,

die erste Kopie anläßlich der Ausgangsabfertigung

vom Zollamt einzuziehen und dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln;

b) bei Ausfuhren nach anderen Ländern das

Original vom Zollamt einzuziehen und

gemeinsam mit der ersten Kopie dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln.

(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) ist

gültig, wenn es den Bestimmungen des § 4 Abs. 2

mit der Maßgabe entspricht, daß es von einer österreichischen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

ausgestellt sein muß.

(3) Für die Ausnahme von der Vorlagepflicht

eines im Abs. 2 genannten Wiederausfuhrzeugnisses

gilt § 3 sinngemäß.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1983 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November

1980, BGBl. Nr. 466, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 65/1981,

BGBl. Nr. 403/1981, BGBl. Nr. 555/1981, BGBl.

Nr. 623/1982 und BGBl. Nr. 402/1983 tritt mit

Ausnahme der Anlagen 3 und 4 mit Ablauf des

30. September 1983 außer Kraft.

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