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487. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren

(§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen,

sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle

im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die

Waren

a) der nach den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, oder der auf

Grund von sonstigen Rechtsvorschriften

anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder

b) an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung

zu erheben sind.

(4) Die Erhebung von sonstigen Eingangsabgaben

wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildende Anlage A bestimmt jene Waren der

Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle

zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in

Betracht kommenden Zollsätze.

(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes,

mit Ausnahme der in der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten

Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten

Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben.

Dieser beträgt

1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten

Länder, die in der Gruppe I der Anlage C

angeführt sind,

a) 65 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65

des Zolltarifes,

b) 50 für Waren der übrigen in Betracht

kommenden Kapitel;

2. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten

Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten

entwickelte Länder) der Anlage C angeführt

sind,

a) 50 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65 des

Zolltarifes,

b) Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden

Kapitel.

Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile

von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH

und Bruchteile der in Schilling festgelegten

Zollsäue von mehr als S 0,05 auf die erste Dezimalstelle

aufzurunden, ansonsten auf die erste

Dezimalstelle abzurunden.

(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif

jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder,

sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung

ergeben, die von Österreich im Rahmen des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten

Zollsätze.

(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,

oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze

auch für andere als die in der Anlage A genannten

Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch

Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat

sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch

die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze

unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse

festzulegen.

(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,

oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung

a) einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung

nach diesem Bundesgesetz

auszuschließen;

b) die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes

zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer

Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze

gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;

c) weitere Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes

zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung

gemäß Abs. 2 ausgenommen

sind.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für

die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem

Bundesminister, zu erlassen.

§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die in der einen Bestandteil dieses

Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten

Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.

(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,

oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme

auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

vom 28. November 1979 über differenzierte

und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und

verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer,

BGBl. Nr. 237/1981, andere als die in der Anlage C

angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile

durch Verordnung zu begünstigten Ländern im

Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der

Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder

Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

auszuschließen.

(3) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,

oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme

auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung

der Vereinten Nationen begünstigte

Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten

Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird,

durch Verordnung zu begünstigten Ländern der

Gruppe II der Anlage C zu erklären bzw. aus der

Gruppe II in die Gruppe I dieser Anlage umzureihen.

(4) Verordnungen gemäß den Abs. 2 und 3 sind

vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren

anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E

und F

a) Ursprungserzeugnisse eines begünstigten

Landes sind und

b) aus diesem Land unmittelbar in das österreichische

Zollgebiet befördert worden sind.

(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert

und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,

oder wenn es das außenpolitische

Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen

dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung diejenigen begünstigten

Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges

im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu

behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf

die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen

und administrativen Zusammenarbeit

dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das

Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des

Warenursprunges.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit

dies zur Erleichterung und Beschleunigung des

Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung

des Warenursprunges erforderlich ist, von den

Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln

unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis

durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren

handelt, für die der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen mit

diesem Bundesminister, andere als die in der

Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitungsregeln

unter Bedachtnahme auf die internationale

Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen

Interesse Österreichs geboten und zur

wirksameren Überprüfung des Warenursprunges

erforderlich ist.

(5) In Angelegenheiten der Handhabung des

Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen

unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern

bekanntgegebenen Stellen verkehren.

(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren

bewirkt, daß ein Vorzugszollsau zu Unrecht angewendet

wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten

mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld

kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben

gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt,

wenn durch unrichtige Angaben oder durch die

Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen

bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren

Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als

erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach entstan-

dene Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld

nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, geltenden gesetzlichen Vorschriften

Anwendung.

(7) Für die Einreihung einer Ware nach den

Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74.

§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die

im § 4 Abs. 2, 4 und 5 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, vorgesehene Meistbegünstigung auf dem

Gebiete der Zölle findet keine Anwendung auf die

in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um

Waren handelt, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der

Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister, durch Verordnung

die Anwendung eines Vorzugszollsatzes auf

eine Ware auszusetzen,

a) wenn die Zuwachsrate der Einfuhren dieser

Ware in den freien Verkehr

i) aus allen begünstigten Ländern 25 vH

übersteigt oder

ii) aus einem begünstigten Land 10 vH übersteigt,

sofern dieses Land die erste oder

zweite Lieferstelle unter den begünstigten

Ländern einnimmt, und

b) wenn dadurch den inländischen Erzeugern

gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender

Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt

wird oder zugefügt zu werden droht.

(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes

erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. a

Z i für die Einfuhren aus allen begünstigten Ländern

und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z ii für die

Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten

Land.

(3) Die Zuwachsrate der Einfuhren sowie die

Lieferstelle eines begünstigten Landes sind auf der

Grundlage der Einfuhrwerte des jeweils vorangegangenen

Kalenderjahres zu ermitteln.

§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die

das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen,

inländischen Erzeugern gleichartiger oder

unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter

Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden

droht, ist vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie zu ermitteln. Handelt es

sich um Waren, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der

Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.

§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Rahmen der statistischen Erfassung des

Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert und

die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr zu

ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben sind. Es

hat überdies den Hundertsatz zu ermitteln, um den

sich diese Einfuhren wertmäßig gegenüber den

jeweiligen Vorjahreseinfuhren unter Berücksichtigung

des Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 verändert haben

(Zuwachsrate). Diese Ermittlungen haben sowohl

nach begünstigten Ländern getrennt als auch für

alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.

(2) Die Ermittlung der Zuwachsrate der Einfuhren

unterbleibt so lange, als die Einfuhren einer

Ware aus allen begünstigten Ländern den Wert von

500000 S nicht übersteigen oder die Einfuhr einer

Ware aus einem begünstigten Land den Wert von

250000 S nicht übersteigt.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um

Waren handelt, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz

1968, BGBl. Nr. 314, für die Erteilung

der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister, die Verordnung

über die Aussetzung der Anwendung eines

Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen

des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1991 außer

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1,

des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 7 und des § 5,

b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7,

in dem dort bezeichneten Umfang auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirt-

schaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 4 und des

§ 4 Abs. 2,

d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1

und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten

Umfang auch mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 4

Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

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