487. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren
(§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen,
sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle
im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die
Waren
a) der nach den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, oder der auf
Grund von sonstigen Rechtsvorschriften
anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder
b) an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung
zu erheben sind.
(4) Die Erhebung von sonstigen Eingangsabgaben
wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage A bestimmt jene Waren der
Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle
zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in
Betracht kommenden Zollsätze.
(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes,
mit Ausnahme der in der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten
Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten
Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben.
Dieser beträgt
1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten
Länder, die in der Gruppe I der Anlage C
angeführt sind,
a) 65 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65
des Zolltarifes,
b) 50 für Waren der übrigen in Betracht
kommenden Kapitel;
2. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten
Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten
entwickelte Länder) der Anlage C angeführt
sind,
a) 50 für Waren der Kapitel 50 bis 62 und 65 des
Zolltarifes,
b) Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden
Kapitel.
Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile
von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH
und Bruchteile der in Schilling festgelegten
Zollsäue von mehr als S 0,05 auf die erste Dezimalstelle
aufzurunden, ansonsten auf die erste
Dezimalstelle abzurunden.
(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif
jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder,
sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung
ergeben, die von Österreich im Rahmen des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten
Zollsätze.
(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,
oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze
auch für andere als die in der Anlage A genannten
Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch
Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat
sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch
die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze
unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse
festzulegen.
(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,
oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung
a) einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung
nach diesem Bundesgesetz
auszuschließen;
b) die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes
zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer
Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze
gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;
c) weitere Waren der Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifes
zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung
gemäß Abs. 2 ausgenommen
sind.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für
die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem
Bundesminister, zu erlassen.
§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die in der einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten
Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,
oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme
auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
vom 28. November 1979 über differenzierte
und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und
verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer,
BGBl. Nr. 237/1981, andere als die in der Anlage C
angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile
durch Verordnung zu begünstigten Ländern im
Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der
Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder
Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
auszuschließen.
(3) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,
oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme
auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung
der Vereinten Nationen begünstigte
Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten
Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird,
durch Verordnung zu begünstigten Ländern der
Gruppe II der Anlage C zu erklären bzw. aus der
Gruppe II in die Gruppe I dieser Anlage umzureihen.
(4) Verordnungen gemäß den Abs. 2 und 3 sind
vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
§ 4. (1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren
anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E
und F
a) Ursprungserzeugnisse eines begünstigten
Landes sind und
b) aus diesem Land unmittelbar in das österreichische
Zollgebiet befördert worden sind.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert
und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen,
oder wenn es das außenpolitische
Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen
dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung diejenigen begünstigten
Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges
im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu
behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf
die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen
und administrativen Zusammenarbeit
dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das
Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des
Warenursprunges.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit
dies zur Erleichterung und Beschleunigung des
Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung
des Warenursprunges erforderlich ist, von den
Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln
unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis
durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren
handelt, für die der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen mit
diesem Bundesminister, andere als die in der
Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitungsregeln
unter Bedachtnahme auf die internationale
Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen
Interesse Österreichs geboten und zur
wirksameren Überprüfung des Warenursprunges
erforderlich ist.
(5) In Angelegenheiten der Handhabung des
Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen
unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern
bekanntgegebenen Stellen verkehren.
(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren
bewirkt, daß ein Vorzugszollsau zu Unrecht angewendet
wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten
mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld
kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben
gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt,
wenn durch unrichtige Angaben oder durch die
Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen
bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren
Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als
erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach entstan-
dene Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld
nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, geltenden gesetzlichen Vorschriften
Anwendung.
(7) Für die Einreihung einer Ware nach den
Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74.
§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die
im § 4 Abs. 2, 4 und 5 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, vorgesehene Meistbegünstigung auf dem
Gebiete der Zölle findet keine Anwendung auf die
in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
Waren handelt, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der
Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister, durch Verordnung
die Anwendung eines Vorzugszollsatzes auf
eine Ware auszusetzen,
a) wenn die Zuwachsrate der Einfuhren dieser
Ware in den freien Verkehr
i) aus allen begünstigten Ländern 25 vH
übersteigt oder
ii) aus einem begünstigten Land 10 vH übersteigt,
sofern dieses Land die erste oder
zweite Lieferstelle unter den begünstigten
Ländern einnimmt, und
b) wenn dadurch den inländischen Erzeugern
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender
Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt
wird oder zugefügt zu werden droht.
(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes
erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. a
Z i für die Einfuhren aus allen begünstigten Ländern
und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z ii für die
Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten
Land.
(3) Die Zuwachsrate der Einfuhren sowie die
Lieferstelle eines begünstigten Landes sind auf der
Grundlage der Einfuhrwerte des jeweils vorangegangenen
Kalenderjahres zu ermitteln.
§ 7. Ob auf Grund der Einfuhrsteigerungen, die
das im § 6 Abs. 1 lit. a festgelegte Ausmaß übersteigen,
inländischen Erzeugern gleichartiger oder
unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter
Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden
droht, ist vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie zu ermitteln. Handelt es
sich um Waren, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der
Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.
§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Rahmen der statistischen Erfassung des
Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert und
die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr zu
ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben sind. Es
hat überdies den Hundertsatz zu ermitteln, um den
sich diese Einfuhren wertmäßig gegenüber den
jeweiligen Vorjahreseinfuhren unter Berücksichtigung
des Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 verändert haben
(Zuwachsrate). Diese Ermittlungen haben sowohl
nach begünstigten Ländern getrennt als auch für
alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.
(2) Die Ermittlung der Zuwachsrate der Einfuhren
unterbleibt so lange, als die Einfuhren einer
Ware aus allen begünstigten Ländern den Wert von
500000 S nicht übersteigen oder die Einfuhr einer
Ware aus einem begünstigten Land den Wert von
250000 S nicht übersteigt.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
Waren handelt, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz
1968, BGBl. Nr. 314, für die Erteilung
der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesminister, die Verordnung
über die Aussetzung der Anwendung eines
Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1991 außer
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1,
des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 7 und des § 5,
b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des § 7,
in dem dort bezeichneten Umfang auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirt-
schaft hinsichtlich des § 3 Abs. 2 bis 4 und des
§ 4 Abs. 2,
d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1
und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten
Umfang auch mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 4
Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.