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487_1978 AT

487. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30

Thayatal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Drosendorf-Zissersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 50,970, korrigiert den bestehenden

Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und endet bei km 51,250.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Drosendorf-

Zissersdorf aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 30/5-78; Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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