487_1976
AT
487. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 25 Erlauftal Straße und der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinden Purgstall an der Erlauf und Scheibbs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 487. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 25 Erlauftal Straße und der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinden Purgstall an der Erlauf und Scheibbs
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Straßenteile der B 25 Erlauftal Straße zwischen
km 18,050 bis km 24,300, welche durch
die Umlegung auf den fertiggestellten und dem
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
11. Oktober 1974, BGBl. Nr. 684, in seinem
Verlauf bestimmten Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, werden
als Bundesstraße aufgelassen.
Gleichzeitig wird der Straßenteil der B 22
Grestener Straße zwischen km 0,000 bis km 0,390,
der durch die Neutrassierung der B 25 Erlauftal
Straße für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.