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487_1976 AT

487. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 25 Erlauftal Straße und der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinden Purgstall an der Erlauf und Scheibbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 25 Erlauftal Straße und der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinden Purgstall an der Erlauf und Scheibbs

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßenteile der B 25 Erlauftal Straße zwischen

km 18,050 bis km 24,300, welche durch

die Umlegung auf den fertiggestellten und dem

Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

11. Oktober 1974, BGBl. Nr. 684, in seinem

Verlauf bestimmten Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, werden

als Bundesstraße aufgelassen.

Gleichzeitig wird der Straßenteil der B 22

Grestener Straße zwischen km 0,000 bis km 0,390,

der durch die Neutrassierung der B 25 Erlauftal

Straße für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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