487_1972
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487. Verordnung: Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 487. Verordnung: Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
Auf Grund des Art. II § 4 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929,
BGBl. Nr. 393, wird verordnet
§ 1. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern
und Knallkörpern in unmittelbarer Nähe von
Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen
ist verboten.
§ 2. Wer einem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen
Rechtsvorschriften strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung.