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487_1972 AT

487. Verordnung: Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 487. Verordnung: Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen

Auf Grund des Art. II § 4 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929,

BGBl. Nr. 393, wird verordnet

§ 1. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern

und Knallkörpern in unmittelbarer Nähe von

Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen

ist verboten.

§ 2. Wer einem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen

Rechtsvorschriften strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung.

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