486. Verordnung: Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30e des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.131/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verordnet
§ 1. (1) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt
kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen
nach den unter Z. 1 und 2 genannten Verordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in der im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen
1. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung
von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999, S 21.
2. Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von
Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. Nr. L 203 vom 1. August 2002,
S 30.
(2) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für
eine Freistellung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, liegt bis 30. September 2003 kein Untersagungsgrund
nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG)
Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages
auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 145
vom 29. Juni 1995, S 25 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung
entsprechen.
§ 2. § 1 gilt nicht, wenn sinngemäß eine der folgenden besonderen Voraussetzungen nach den dort
angeführten Verordnungen erfüllt ist
1. nach Art. 8 Z. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95,
2. nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2790/99,
3. nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002.
§ 3. Bei der sinngemäßen Anwendung von Verordnungen nach den §§ 1 und 2 tritt an die Stelle des
Gemeinsamen Marktes das Bundesgebiet.
§ 4. Die Entscheidung, ob eine vertikale Vertriebsbindung, für die der § 1 nicht gilt, nach § 30c
KartG 1988 zu untersagen ist, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2000 wird aufgehoben.