486. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 52 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I
Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 sowie hinsichtlich des § 12
Abs. 2 auch auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und des Energielenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/1998,
wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Elektrizitätsstatistik
§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken
zu erstellen sowie gemäß § 11 zu veröffentlichen.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen
1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den
Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);
3. Statistik über die erneuerbaren Energieträger gemäß § 40 ElWOG (Statistik über erneuerbare
Energieträger);
4. Statistik über die Kleinwasserkraft gemäß § 41 ElWOG (Kleinwasserkraftstatistik);
5. Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik);
6. Statistik über Ausfälle im Netz (Ausfalls- und Störungsstatistik).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „meldepflichtiges Unternehmen“
a) Erzeuger,
b) Bilanzgruppenverantwortliche,
c) Regelzonenführer,
d) Betreiber von Übertragungsnetzen,
e) Betreiber von Verteilernetzen,
f) Stromhändler,
g) Österreichische Bundesbahnen, sowie
h) Bilanzgruppenkoordinatoren;
2. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner Haupttätigkeit elektrische Energie zur
vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung
seines eigenen Bedarfes erzeugt;
3. „öffentliches Netz“, ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem gemäß § 17 ElWOG
Netzzugang zu gewähren ist;
4. „Österreichische Wirtschaftssystematik (ÖNACE)“ die österreichische Version der europäischen
Wirtschaftsklassifikation NACE Rev.1;
5. „Zählpunkt“ einen Punkt im Netzsystem, an dem eine Mess- bzw. Zähleinrichtung installiert ist;
6. „Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
7. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu erhebende Daten zu aggregieren sind;
8. „Berichtsstichtag“ jenen Zeitpunkt, zu dem die Erhebungsperiode endet.
(2) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind
1. Wasserkraftwerke
a) Laufkraftwerke,
b) Speicherkraftwerke,
c) Pumpspeicherkraftwerke;
2. Wärmekraftwerke
a) Kondensationskraftwerke,
b) Gegendruckkraftwerke,
c) Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen,
d) Verbrennungskraftmaschinen;
3. Photovoltaik-Anlagen;
4. Windkraftwerke;
5. geothermische Anlagen;
6. Biogasanlagen.
2. Abschnitt
Erhebungsmerkmale
Tageserhebungen
§ 3. (1) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte
sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie getrennt nach Ländern und Regelzonen überschreitenden
Leitungen von Regelzonenführern zu erheben
1. Physikalische Stromimporte und -exporte aus Nachbarstaaten;
2. Physikalischer Stromaustausch zwischen Regelzonen.
(2) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie
zugehörige Mengen an elektrischer Energie für Übertragungsnetze zu erheben
1. Gesamte, in einer Regelzone aus den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG an
unterlagerte Netze abgegebene und aus diesen Netzen bezogene Mengen an elektrischer Energie;
2. Von direkt an den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossenen Erzeugern
eingespeiste und abgegebene (Pumpspeicherung) elektrische Energie unter Angabe der Kraftwerkstype
(Wasser/Wärme).
(3) Für die Ausgleichsenergiestatistik sind vom Bilanzgruppenkoordinator zu erheben
1. Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie pro Regelzone;
2. Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie, getrennt nach Bilanzgruppen;
3. Die viertelstündlichen Preise der Ausgleichsenergie.
Monatliche Erhebungen
§ 4. Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller
anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind monatlich von den Netzbetreibern und
den Bilanzgruppenkoordinatoren zu erheben
1. Für Netzbetreiber
a) Gesamte eingespeiste Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt jeweils nach
Kraftwerkstypen und eingesetzten Primärenergieträgern und Einspeisungen über Leitungen
aus anderen Netzen;
b) Physikalischer Bezug elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen aus dem Ausland
(getrennt nach Leitungen);
c) Physikalische Lieferung elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen an das Ausland
(getrennt nach Leitungen);
d) Unmittelbare Abgabe an Endverbraucher inklusive Netzverluste und exklusive Pumpspeicherung.
2. Für Erzeuger
a) Bei Wasserkraftwerken über 10 MW Engpassleistung die gesamte Stromerzeugung getrennt
nach Kraftwerkstypen, den Eigenbedarf für Erzeugung und Verwaltung, sowie die Aufspannverluste;
b) bei Speicherkraftwerken mit mehr als 25 MW Engpassleistung der Energie- und Speicherinhalt,
bezogen auf den Monatsletzten unter Angabe von natürlichem und gepumptem Zufluss,
der Entnahme sowie der Erzeugung aus Pumpspeicherung und des Verbrauches für Pumpspeicherung;
c) bei Wärmekraftwerken mit mehr als 25 MW Engpassleistung die Stromerzeugung getrennt
nach Primärenergieträgern sowie die Wärmeerzeugung und -abgabe getrennt nach
Primärenergieträgern in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung; weiters der Eigenbedarf für
Erzeugung und Verwaltung sowie die Aufspannverluste sowie die Art und Menge der für die
Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Brennstoffe, unter Angabe von
Anlieferung, Verbrauch und Veränderung des Lagerbestands.
Jährliche Erhebungen
§ 5. (1) Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller
anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind jährlich zu erheben
1. Jahreswerte gemäß § 4;
2. Netzverluste ohne Aufspannverluste der Erzeuger;
3. Unmittelbare Stromabgabe an Endverbraucher mit einem Jahresstrombezug im letzten Kalenderjahr
von mehr als 20 GWh sowie von 9 GWh bis 20 GWh;
4. Bei Eigenerzeugern mit mehr als 1 MW gesamter Engpassleistung die eigenerzeugte elektrische
Energie sowie den Gesamtverbrauch, getrennt nach jährlichem Gesamtverbrauch von mehr als
20 GWh, von 9 GWh bis 20 GWh sowie von unter 9 GWh;
5. Für die Österreichischen Bundesbahnen den Jahresverbrauch an Traktionsstrom, Saldo von
Import und Export von Traktionsstrom (162/3 Hz), aus dem öffentlichen Netz bezogene elektrische
Energie über Umformerwerke sowie die Erzeugung der Kraftwerke für Traktionsstrom
einschließlich Bezug aus Fremdkraftwerken (162/3 Hz);
6. Eigenbedarf der Netzbetreiber und Erzeuger;
7. Brutto- und Netto-Engpassleistung je Kraftwerk sowie die wärmewirtschaftlichen und brennstoffspezifischen
Kennzahlen bei Wärmekraftwerken und KWK-Anlagen.
(2) Für die Statistik über erneuerbare Energieträger und die Kleinwasserkraftstatistik sind jährlich zu
erheben
1. Die gesamte Einspeisung der anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gemäß
§ 40 ElWOG in das öffentliche Netz, getrennt nach Art des Primärenergieträgers, nach Standort
(Bundesländer) sowie des Betreibers des Netzes, an das die Anlage angeschlossen ist;
2. Die gesamte jährliche Einspeisung der Kleinwasserkraftwerke gemäß § 41 ElWOG in das
öffentliche Netz.
(3) Für die Darstellung der Auswirkungen der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes sind die
Gesamtzahl der Endverbraucher (Zählpunkte), sowie die Anzahl der Endverbraucher, die ihren Lieferanten
in der Erhebungsperiode gewechselt haben, zu erheben (Anzahl der Lieferantenwechsel).
(4) Die Anzahl der Bilanzgruppenmitglieder zum Erhebungsstichtag 31. Dezember jeder Bilanzgruppe
sind zu erheben.
(5) Für die Ausgleichsenergiestatistik ist, getrennt nach Regelzonen, die gesamte Ausgleichsenergie,
nach Aufrollung der mit standardisierten Lastprofilen abgerechneten Verbraucher und Erzeuger, zu
erheben.
(6) Die von der Verrechnungsstelle auf- und abgerechneten Mengen (Umsatz der Bilanzgruppen) an
elektrischer Energie sind zu erfassen.
(7) Für die Ausfalls- und Störungsstatistik sind die Dauer, die Anzahl der betroffenen Netznutzer, die
Netzebenen sowie die Ursache des Ausfalls zu erheben. Weiters ist die Menge der durch den Ausfall
betroffenen elektrischen Energie zu schätzen.
Fünfjährige Erhebungen
§ 6. Für die Bestandsstatistik sind einmal in jedem 5. Jahr, beginnend mit dem Erhebungsjahr 2003,
zum Erhebungsstichtag 31. Dezember (erstmalig 31. Dezember 2003) zu erheben
1. Bei Wärmekraftwerken ab einer Engpassleistung von 2 MW deren Emissionskennzahlen, das ist
die pro MWh erzeugter elektrischer Energie anfallende Menge an CO2, NOx, SO2, SO3, Staub
sowie CO;
2. Der Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach
Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG, gegliedert nach Art der Anlagen.
3. Abschnitt
Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen
Durchführung der Erhebungen
§ 7. (1) Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch
1. die Heranziehung von Verwaltungsdaten der Elektrizitäts-Control GmbH, von Daten der Netzbetreiber,
der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
sowie der Bilanzgruppen;
2. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch
die Elektrizitäts-Control GmbH. Die Daten sind unverzüglich zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug
für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.
(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur statistischen Bearbeitung notwendige
personenbezogene Daten, das sind die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen gemäß der österreichischen
Wirtschaftssystematik (ÖNACE), Adresse, Inhaber oder verantwortlicher Leiter der (Kraftwerks)-
Anlage(n) von Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die etwa im Rahmen von Wirtschaftsstatistiken
von der Bundesanstalt Statistik Österreich erhoben werden, automationsunterstützt abzufragen.
Umfang der Erhebungen
§ 8. Im Rahmen der österreichischen Elektrizitätsstatistik erstrecken sich die Erhebungen auf
a) Netzbetreiber;
b) Endverbraucher;
c) Erzeuger;
d) Stromhändler;
e) Bilanzgruppenverantwortliche;
f) Bilanzgruppenkoordinatoren.
Meldepflicht
§ 9. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind die Mengen elektrischer Energie und elektrische
Leistungswerte – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist,
festzustellen und im Rahmen der Elektrizitätsstatistik der Elektrizitäts-Control GmbH bekanntzugeben.
(3) Die Daten betreffend Ausgleichsenergie (§ 3 Abs. 3) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren
zur Verfügung zu stellen.
(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter
Verwendung der von der Elektrizitäts-Control GmbH vorgegebenen Formate zu übermitteln.
Meldetermine
§ 10. (1) Die Angaben sind von den Auskunftspflichtigen auf elektronischem Wege (e-mail oder
Datenträger) der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(2) Die Angaben gemäß § 3 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum Ende des Folgemonats nach dem
Berichtsstichtag, zusammengefasst über ein Kalendermonat, der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(3) Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum Ende des Folgemonats der
Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(4) Die Angaben gemäß § 5 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr
bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(5) Die Angaben gemäß § 6 sind vom Auskunftspflichtigen innerhalb von sechs Monaten nach dem
Erhebungsstichtag der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
Auswertung und Publikationen
§ 11. (1) Die im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche
Verwendung
1. Zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen;
2. Publikationen und Vorschauen.
(2) Die im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erhobenen Daten sind den Ämtern der Länder zur
Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(3) Folgende Publikationen sind von der Elektrizitäts-Control GmbH jährlich zu erstellen und sowohl
in gedruckter Form als auch im Internet bis spätestens Ende Juni des Folgejahres zu veröffentlichen
1. Betriebsstatistik, diese hat zu umfassen
a) Monats- und Jahreswerte der von Endverbrauchern aus dem öffentlichen Netz bezogenen
elektrischen Energie, getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter
Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
b) Monats- und Jahreswerte der erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Mengen
elektrischer Energie (physikalisch), getrennt nach Laufkraftwerken und sonstigen Kraftwerken
sowie Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen
Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
c) Jahreswerte der von Eigenerzeugern erzeugten und nicht in das öffentliche Netz eingespeisten
Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt nach Laufkraftwerken und sonstigen
Kraftwerken sowie Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung
aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
d) Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Ländern;
e) Monats- und Jahreswerte des physikalischen Austausches zwischen österreichischen Regelzonen;
f) Jahreswerte des Verbrauchs und der Erzeugung der Österreichischen Bundesbahnen für
Traktionsbetrieb;
g) Jahreswerte der Netzverluste, getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2
ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
h) Jahreswerte der Pumpspeicherung.
2. Statistik über erneuerbare Energieträger und Kleinwasserkraftstatistik, diese hat zu umfassen
a) Monats- und Jahreswerte der von erneuerbaren Energieträgern gemäß § 40 ElWOG in das
öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie, aufgegliedert nach Primärenergieträgern,
getrennt nach Bundesländern und Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter
Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG sowie getrennt
nach Leistung von weniger als 500 kW, von 500 kW bis 2500 kW, von 2500 kW bis 5 MW
sowie von 5 MW bis 10 MW Engpassleistung der Anlage;
b) Monats- und Jahreswerte der von Kleinwasserkraftwerken gemäß § 41 ElWOG in das
öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie, getrennt nach Bundesländern und
Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen
Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
3. Ausgleichsenergiestatistik, diese hat zu umfassen
a) Anzahl der Bilanzgruppen pro Regelzone;
b) Preise für Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Stundenwerten (Darstellung in
Grafiken, Zeitreihen usw. in geeigneter Form) sowie Durchschnittspreise;
c) die Menge an Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Stundenwerten;
d) die Gesamtmenge an Ausgleichsenergie pro Regelzone (Umsatz der Bilanzgruppen) pro Jahr;
e) nach Größenklassen gestufte Anzahl der Mitglieder der Bilanzgruppen pro Regelzone pro
Jahr.
4. Bestandsstatistik, diese hat zu umfassen
Den Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach
Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG, gegliedert nach Art der Anlagen und
Netzbereichen.
5. Ausfalls- und Störungsstatistik, diese hat zu umfassen
a) Betroffene Netzbetreiber;
b) Dauer des Ausfalls;
c) Netzebenen;
d) Anzahl der betroffenen Netznutzer;
e) Ursache des Ausfalls;
f) geschätzte Menge der vom Ausfall betroffenen elektrischen Energie.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft,
BGBl. Nr. 362/1975 idF BGBl. Nr. 60/1977 und BGBl. I Nr. 163/1999, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 verwalteten Daten der Elektrizitätsstatistik
sind auf elektronischem Wege unter Verwendung der von der Elektrizitäts-Control GmbH vorgegebenen
Datenformate dieser zu übermitteln.