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486_2001 AT

486. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft

Auf Grund des § 52 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I

Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 sowie hinsichtlich des § 12

Abs. 2 auch auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und des Energielenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/1998,

wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Elektrizitätsstatistik

§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken

zu erstellen sowie gemäß § 11 zu veröffentlichen.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen

1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den

Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);

2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);

3. Statistik über die erneuerbaren Energieträger gemäß § 40 ElWOG (Statistik über erneuerbare

Energieträger);

4. Statistik über die Kleinwasserkraft gemäß § 41 ElWOG (Kleinwasserkraftstatistik);

5. Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik);

6. Statistik über Ausfälle im Netz (Ausfalls- und Störungsstatistik).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „meldepflichtiges Unternehmen“

a) Erzeuger,

b) Bilanzgruppenverantwortliche,

c) Regelzonenführer,

d) Betreiber von Übertragungsnetzen,

e) Betreiber von Verteilernetzen,

f) Stromhändler,

g) Österreichische Bundesbahnen, sowie

h) Bilanzgruppenkoordinatoren;

2. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner Haupttätigkeit elektrische Energie zur

vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung

seines eigenen Bedarfes erzeugt;

3. „öffentliches Netz“, ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem gemäß § 17 ElWOG

Netzzugang zu gewähren ist;

4. „Österreichische Wirtschaftssystematik (ÖNACE)“ die österreichische Version der europäischen

Wirtschaftsklassifikation NACE Rev.1;

5. „Zählpunkt“ einen Punkt im Netzsystem, an dem eine Mess- bzw. Zähleinrichtung installiert ist;

6. „Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;

7. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu erhebende Daten zu aggregieren sind;

8. „Berichtsstichtag“ jenen Zeitpunkt, zu dem die Erhebungsperiode endet.

(2) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserkraftwerke

a) Laufkraftwerke,

b) Speicherkraftwerke,

c) Pumpspeicherkraftwerke;

2. Wärmekraftwerke

a) Kondensationskraftwerke,

b) Gegendruckkraftwerke,

c) Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen,

d) Verbrennungskraftmaschinen;

3. Photovoltaik-Anlagen;

4. Windkraftwerke;

5. geothermische Anlagen;

6. Biogasanlagen.

2. Abschnitt

Erhebungsmerkmale

Tageserhebungen

§ 3. (1) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte

sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie getrennt nach Ländern und Regelzonen überschreitenden

Leitungen von Regelzonenführern zu erheben

1. Physikalische Stromimporte und -exporte aus Nachbarstaaten;

2. Physikalischer Stromaustausch zwischen Regelzonen.

(2) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie

zugehörige Mengen an elektrischer Energie für Übertragungsnetze zu erheben

1. Gesamte, in einer Regelzone aus den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG an

unterlagerte Netze abgegebene und aus diesen Netzen bezogene Mengen an elektrischer Energie;

2. Von direkt an den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossenen Erzeugern

eingespeiste und abgegebene (Pumpspeicherung) elektrische Energie unter Angabe der Kraftwerkstype

(Wasser/Wärme).

(3) Für die Ausgleichsenergiestatistik sind vom Bilanzgruppenkoordinator zu erheben

1. Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie pro Regelzone;

2. Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie, getrennt nach Bilanzgruppen;

3. Die viertelstündlichen Preise der Ausgleichsenergie.

Monatliche Erhebungen

§ 4. Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller

anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind monatlich von den Netzbetreibern und

den Bilanzgruppenkoordinatoren zu erheben

1. Für Netzbetreiber

a) Gesamte eingespeiste Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt jeweils nach

Kraftwerkstypen und eingesetzten Primärenergieträgern und Einspeisungen über Leitungen

aus anderen Netzen;

b) Physikalischer Bezug elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen aus dem Ausland

(getrennt nach Leitungen);

c) Physikalische Lieferung elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen an das Ausland

(getrennt nach Leitungen);

d) Unmittelbare Abgabe an Endverbraucher inklusive Netzverluste und exklusive Pumpspeicherung.

2. Für Erzeuger

a) Bei Wasserkraftwerken über 10 MW Engpassleistung die gesamte Stromerzeugung getrennt

nach Kraftwerkstypen, den Eigenbedarf für Erzeugung und Verwaltung, sowie die Aufspannverluste;

b) bei Speicherkraftwerken mit mehr als 25 MW Engpassleistung der Energie- und Speicherinhalt,

bezogen auf den Monatsletzten unter Angabe von natürlichem und gepumptem Zufluss,

der Entnahme sowie der Erzeugung aus Pumpspeicherung und des Verbrauches für Pumpspeicherung;

c) bei Wärmekraftwerken mit mehr als 25 MW Engpassleistung die Stromerzeugung getrennt

nach Primärenergieträgern sowie die Wärmeerzeugung und -abgabe getrennt nach

Primärenergieträgern in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung; weiters der Eigenbedarf für

Erzeugung und Verwaltung sowie die Aufspannverluste sowie die Art und Menge der für die

Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Brennstoffe, unter Angabe von

Anlieferung, Verbrauch und Veränderung des Lagerbestands.

Jährliche Erhebungen

§ 5. (1) Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller

anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind jährlich zu erheben

1. Jahreswerte gemäß § 4;

2. Netzverluste ohne Aufspannverluste der Erzeuger;

3. Unmittelbare Stromabgabe an Endverbraucher mit einem Jahresstrombezug im letzten Kalenderjahr

von mehr als 20 GWh sowie von 9 GWh bis 20 GWh;

4. Bei Eigenerzeugern mit mehr als 1 MW gesamter Engpassleistung die eigenerzeugte elektrische

Energie sowie den Gesamtverbrauch, getrennt nach jährlichem Gesamtverbrauch von mehr als

20 GWh, von 9 GWh bis 20 GWh sowie von unter 9 GWh;

5. Für die Österreichischen Bundesbahnen den Jahresverbrauch an Traktionsstrom, Saldo von

Import und Export von Traktionsstrom (162/3 Hz), aus dem öffentlichen Netz bezogene elektrische

Energie über Umformerwerke sowie die Erzeugung der Kraftwerke für Traktionsstrom

einschließlich Bezug aus Fremdkraftwerken (162/3 Hz);

6. Eigenbedarf der Netzbetreiber und Erzeuger;

7. Brutto- und Netto-Engpassleistung je Kraftwerk sowie die wärmewirtschaftlichen und brennstoffspezifischen

Kennzahlen bei Wärmekraftwerken und KWK-Anlagen.

(2) Für die Statistik über erneuerbare Energieträger und die Kleinwasserkraftstatistik sind jährlich zu

erheben

1. Die gesamte Einspeisung der anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gemäß

§ 40 ElWOG in das öffentliche Netz, getrennt nach Art des Primärenergieträgers, nach Standort

(Bundesländer) sowie des Betreibers des Netzes, an das die Anlage angeschlossen ist;

2. Die gesamte jährliche Einspeisung der Kleinwasserkraftwerke gemäß § 41 ElWOG in das

öffentliche Netz.

(3) Für die Darstellung der Auswirkungen der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes sind die

Gesamtzahl der Endverbraucher (Zählpunkte), sowie die Anzahl der Endverbraucher, die ihren Lieferanten

in der Erhebungsperiode gewechselt haben, zu erheben (Anzahl der Lieferantenwechsel).

(4) Die Anzahl der Bilanzgruppenmitglieder zum Erhebungsstichtag 31. Dezember jeder Bilanzgruppe

sind zu erheben.

(5) Für die Ausgleichsenergiestatistik ist, getrennt nach Regelzonen, die gesamte Ausgleichsenergie,

nach Aufrollung der mit standardisierten Lastprofilen abgerechneten Verbraucher und Erzeuger, zu

erheben.

(6) Die von der Verrechnungsstelle auf- und abgerechneten Mengen (Umsatz der Bilanzgruppen) an

elektrischer Energie sind zu erfassen.

(7) Für die Ausfalls- und Störungsstatistik sind die Dauer, die Anzahl der betroffenen Netznutzer, die

Netzebenen sowie die Ursache des Ausfalls zu erheben. Weiters ist die Menge der durch den Ausfall

betroffenen elektrischen Energie zu schätzen.

Fünfjährige Erhebungen

§ 6. Für die Bestandsstatistik sind einmal in jedem 5. Jahr, beginnend mit dem Erhebungsjahr 2003,

zum Erhebungsstichtag 31. Dezember (erstmalig 31. Dezember 2003) zu erheben

1. Bei Wärmekraftwerken ab einer Engpassleistung von 2 MW deren Emissionskennzahlen, das ist

die pro MWh erzeugter elektrischer Energie anfallende Menge an CO2, NOx, SO2, SO3, Staub

sowie CO;

2. Der Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach

Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG, gegliedert nach Art der Anlagen.

3. Abschnitt

Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 7. (1) Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch

1. die Heranziehung von Verwaltungsdaten der Elektrizitäts-Control GmbH, von Daten der Netzbetreiber,

der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

sowie der Bilanzgruppen;

2. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch

die Elektrizitäts-Control GmbH. Die Daten sind unverzüglich zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug

für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur statistischen Bearbeitung notwendige

personenbezogene Daten, das sind die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen gemäß der österreichischen

Wirtschaftssystematik (ÖNACE), Adresse, Inhaber oder verantwortlicher Leiter der (Kraftwerks)-

Anlage(n) von Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die etwa im Rahmen von Wirtschaftsstatistiken

von der Bundesanstalt Statistik Österreich erhoben werden, automationsunterstützt abzufragen.

Umfang der Erhebungen

§ 8. Im Rahmen der österreichischen Elektrizitätsstatistik erstrecken sich die Erhebungen auf

a) Netzbetreiber;

b) Endverbraucher;

c) Erzeuger;

d) Stromhändler;

e) Bilanzgruppenverantwortliche;

f) Bilanzgruppenkoordinatoren.

Meldepflicht

§ 9. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind die Mengen elektrischer Energie und elektrische

Leistungswerte – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist,

festzustellen und im Rahmen der Elektrizitätsstatistik der Elektrizitäts-Control GmbH bekanntzugeben.

(3) Die Daten betreffend Ausgleichsenergie (§ 3 Abs. 3) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren

zur Verfügung zu stellen.

(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter

Verwendung der von der Elektrizitäts-Control GmbH vorgegebenen Formate zu übermitteln.

Meldetermine

§ 10. (1) Die Angaben sind von den Auskunftspflichtigen auf elektronischem Wege (e-mail oder

Datenträger) der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

(2) Die Angaben gemäß § 3 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum Ende des Folgemonats nach dem

Berichtsstichtag, zusammengefasst über ein Kalendermonat, der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

(3) Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum Ende des Folgemonats der

Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

(4) Die Angaben gemäß § 5 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr

bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

(5) Die Angaben gemäß § 6 sind vom Auskunftspflichtigen innerhalb von sechs Monaten nach dem

Erhebungsstichtag der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

Auswertung und Publikationen

§ 11. (1) Die im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche

Verwendung

1. Zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen;

2. Publikationen und Vorschauen.

(2) Die im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erhobenen Daten sind den Ämtern der Länder zur

Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(3) Folgende Publikationen sind von der Elektrizitäts-Control GmbH jährlich zu erstellen und sowohl

in gedruckter Form als auch im Internet bis spätestens Ende Juni des Folgejahres zu veröffentlichen

1. Betriebsstatistik, diese hat zu umfassen

a) Monats- und Jahreswerte der von Endverbrauchern aus dem öffentlichen Netz bezogenen

elektrischen Energie, getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter

Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;

b) Monats- und Jahreswerte der erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Mengen

elektrischer Energie (physikalisch), getrennt nach Laufkraftwerken und sonstigen Kraftwerken

sowie Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen

Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;

c) Jahreswerte der von Eigenerzeugern erzeugten und nicht in das öffentliche Netz eingespeisten

Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt nach Laufkraftwerken und sonstigen

Kraftwerken sowie Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung

aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;

d) Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Ländern;

e) Monats- und Jahreswerte des physikalischen Austausches zwischen österreichischen Regelzonen;

f) Jahreswerte des Verbrauchs und der Erzeugung der Österreichischen Bundesbahnen für

Traktionsbetrieb;

g) Jahreswerte der Netzverluste, getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2

ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;

h) Jahreswerte der Pumpspeicherung.

2. Statistik über erneuerbare Energieträger und Kleinwasserkraftstatistik, diese hat zu umfassen

a) Monats- und Jahreswerte der von erneuerbaren Energieträgern gemäß § 40 ElWOG in das

öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie, aufgegliedert nach Primärenergieträgern,

getrennt nach Bundesländern und Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter

Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG sowie getrennt

nach Leistung von weniger als 500 kW, von 500 kW bis 2500 kW, von 2500 kW bis 5 MW

sowie von 5 MW bis 10 MW Engpassleistung der Anlage;

b) Monats- und Jahreswerte der von Kleinwasserkraftwerken gemäß § 41 ElWOG in das

öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie, getrennt nach Bundesländern und

Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen

Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;

3. Ausgleichsenergiestatistik, diese hat zu umfassen

a) Anzahl der Bilanzgruppen pro Regelzone;

b) Preise für Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Stundenwerten (Darstellung in

Grafiken, Zeitreihen usw. in geeigneter Form) sowie Durchschnittspreise;

c) die Menge an Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Stundenwerten;

d) die Gesamtmenge an Ausgleichsenergie pro Regelzone (Umsatz der Bilanzgruppen) pro Jahr;

e) nach Größenklassen gestufte Anzahl der Mitglieder der Bilanzgruppen pro Regelzone pro

Jahr.

4. Bestandsstatistik, diese hat zu umfassen

Den Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach

Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG, gegliedert nach Art der Anlagen und

Netzbereichen.

5. Ausfalls- und Störungsstatistik, diese hat zu umfassen

a) Betroffene Netzbetreiber;

b) Dauer des Ausfalls;

c) Netzebenen;

d) Anzahl der betroffenen Netznutzer;

e) Ursache des Ausfalls;

f) geschätzte Menge der vom Ausfall betroffenen elektrischen Energie.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Verordnung betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft,

BGBl. Nr. 362/1975 idF BGBl. Nr. 60/1977 und BGBl. I Nr. 163/1999, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 verwalteten Daten der Elektrizitätsstatistik

sind auf elektronischem Wege unter Verwendung der von der Elektrizitäts-Control GmbH vorgegebenen

Datenformate dieser zu übermitteln.

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