486_1996
AT
486. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 486. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
1996_486_0 486. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 16. April 1996 seine Ratifikationsurkunde
zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder
im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 66/1996) hinterlegt.