486. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten zum Europäischen Übereinkommen über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 329/1994) Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben.
Finnland am 10. März 1994
Die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 202/1981 werden zur Gänze wie folgt ersetzt
Vorbehalte Artikel 2
Finnland erklärt, daß die Rechtshilfe abgelehnt werden kann,
a) wenn die strafbare Handlung bereits Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung in Finnland oder in einem dritten Staat ist;
b) wenn die im ersuchenden Staat beschuldigte Person entweder in Finnland oder in einem dritten Staat bereits vor Gericht gestellt oder rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist;
c) wenn die zuständigen Behörden in Finnland oder in einem dritten Staat beschlossen haben, die Untersuchung oder das Verfahren einzustellen oder keine Untersuchung oder Verfahren wegen der strafbaren Handlung einzuleiten;
d) wenn die Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe nach finnischem Recht verjährt ist.
Artikel 11
Finnland erklärt, daß die Rechtshilfe nach Art. 11 nicht in Finnland geleistet werden kann.
Erklärungen Artikel 5
Finnland erklärt, daß es die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nach Art. 5 von den in Buchstabe a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen abhängig machen wird.
Artikel 7 Absatz 3
Finnland erklärt, daß die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in Finnland befindet, abgelehnt werden kann, wenn die Vorladungen nicht mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen finnischen Behörden übermittelt worden sind.
Artikel 16 Absatz 1
Finnland erklärt, daß Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in finnisch, schwedisch, dänisch oder norwegisch oder englisch, französisch oder deutsch abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
Artikel 22
Finnland erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien über strafgerichtliche Verurteilungen nach Art. 22 nur soweit benachrichtigen wird, wie diese Informationen aus dem Strafregister nach dem Strafregistergesetz vom 20. August 1993 (770/93) verfügbar sind. Finnland wird nicht von den der Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen.
Artikel 24
Finnland erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden in Finnland zu betrachten sind
— das Justizministerium,
— die Gerichte erster Instanz (käräjäoikeus/ tingsrätt), die Berufungsgerichte (hovioikeus/ hovrätt), der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus/högsta domstolen),
— die Staatsanwälte,
— die Polizeibehörden, die Zollbehörden ebenso wie die Grenzbeamten in ihrer Eigenschaft als Voruntersuchungsbehörde im . Strafverfahren nach dem Voruntersuchungsgesetz vom 30. April 1987 (449/87).
Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehält sowie die abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 262/1992 wurden seitens der Slowakei bestätigt.
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 262/1992 wurden seitens der Tschechischen Republik bestätigt und die Erklärung wie folgt ergänzt
Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und, nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten.
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.
Die für die Durchführung des Übereinkommens zuständigen Justizbehörden sind die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und das Justizministerium der Tschechischen Republik.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Norwegen am 24. Mai 1994 seinen anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 zurückgezogen.