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486_1992 AT

486. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 2101 des ADR über die Beförderung von Diammindinitroplatin und Dinitrodiamminpalladium, beide mit mindestens 20% Wasser angefeuchtet, als Stoffe der Klasse 1.4 S

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 2101 des ADR über die Beförderung von Diammindinitroplatin und Dinitrodiamminpalladium, beide mit mindestens 20% Wasser angefeuchtet, als Stoffe der Klasse 1.4 S

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und 2101 der Anlage A des ADR dürfen

— Diammindinitroplatin mit mindestens 20% Wasser angefeuchtet und

— Dinitrodiamminpalladium mit mindestens 20% Wasser angefeuchtet

als Stoffe der Klasse 1.4 S (Ziffer 38) unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden.

1. Verpackung

1.1 Innenverpackung

Höchstens 2,5 kg der Stoffe sind in feuchtigkeitsdicht zu verschließende Flaschen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.

1.2 Außenverpackung

Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.

2. Bauartprüfung

Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es

sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg der Stoffe enthalten.

4.2 Die Stoffe dürfen nur miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden. Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.

4.3 Im übrigen sind die für Gegenstände der Klasse 1.4 S (Ziffer 39) geltenden Vorschriften anzuwenden.

5. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und durch die Angabe „1.4 S, ADR" zu ergänzen.

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.

Wien, den 22. Juni 1992

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 10. Juni 1992

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Hoffmann

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