486. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im
Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt sich
aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher
Befürwortung der in der Anlage angeführten
Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der
Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht
hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der
Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)
ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze
ausgenommen, es sei denn, daß in der Anlage
anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991.