Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
486_1990 AT

486. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 486. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im

Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt sich

aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher

Befürwortung der in der Anlage angeführten

Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der

Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der

Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)

ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen, es sei denn, daß in der Anlage

anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →